Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 2 ARs 392/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 135

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in dem [X.].: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft HannoverAz.: 33a 1/03 [X.].: 61 [X.]/03 ([X.]) Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 [X.] 346/03 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Dezember 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des [X.]gegen den Beschluß des [X.] 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführersverworfen.Gründe:Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerdegegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen [X.], durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des [X.]in dem Verfahren 172 Js 26094/00 ([X.]) ausgeschlossen wurde.Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-sig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat die formellen Vorausset-zungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältigeWürdigung, auf welche das [X.] nach Durchführung der mündli-chen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, [X.] ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtferti-gender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegenden Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des [X.], es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihnbetreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen [X.] ,ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-- 3 -nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, [X.] von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch [X.] Hehlerei dem Angeschuldigten [X.]zur Last gelegt wird. Daß die hieraufgerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser [X.] in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicher-stellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlag-nahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine [X.] im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme,würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der [X.] gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § [X.]. 1 StGB erfüllen.Daß das [X.] die Annahme hinreichenden Tatverdachtsunter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem [X.] und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem [X.] aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichenBedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn wederbestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es- 4 -seiner Anbahnung. Das [X.] hat seine Überzeugung von [X.] Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhalts-punkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nichtdurch.[X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 392/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. 2 ARs 392/03 (REWIS RS 2003, 135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 135

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