Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. 5 StR 497/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 690

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen der Verurteilung eines Apothekers


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

a) Die Revision macht zutreffend geltend, die Ausführungen zur Strafzumessung ließen nicht erkennen, ob das [X.] mögliche berufsrechtliche Konsequenzen in seine Erwägungen eingestellt hat. Die Erörterung solcher Umstände ist geboten, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Hierzu zählen als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht nur Beamte treffende Nebenfolgen, sondern auch solche, die sich bei anderen Berufsgruppen wie Apothekern auswirken können (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 1991 – 5 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 23 mwN). Der Angeklagte ist nach den Feststellungen approbierter Apotheker und seit 1998 Inhaber einer Apotheke. Die zur Verurteilung führenden Straftaten beging er unter Ausnutzen seiner beruflichen Stellung. Es liegt daher nahe, dass die [X.] des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung widerrufen und die Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke nach § 3 Nr. 3 [X.] erlöschen wird.

4

Dass das [X.] nach § 70 StGB die Anordnung eines Berufsverbotes geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat, genügt der Erörterungspflicht hier nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16, [X.] 2017, 39).

5

b) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei Berücksichtigung der berufsrechtlichen Folgen auf mildere Strafen erkannt hätte. Die getroffenen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

6

2. Die weiteren von der Revision und dem [X.] zutreffend aufgezeigten Mängel des Strafausspruchs (jeweils teilweise unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen, unzutreffende Einordnung der Schadenshöhe zur Bestimmung von Einzelstrafen, Verhängung von Einzelstrafen ohne Schuldspruch) wird das zur neuen Entscheidung berufene Tatgericht zu vermeiden wissen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 497/21

15.03.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 21. September 2021, Az: 533 KLs 20/20

§ 46 Abs 1 S 1 StGB, § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO, § 70 StGB, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 BApO, § 6 Abs 2 BApO, § 3 Nr 3 ApoG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, Az. 5 StR 497/21 (REWIS RS 2022, 690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 690

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