Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. 2 StR 497/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6179

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718B2STR497.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 497/17
vom
11. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Hehlerei

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 11.
Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge, §
477 Abs.
2 Satz
2 [X.] sei verletzt, bemerkt der Senat ergänzend:
1. Die Verfahrensrüge genügt den Vorgaben des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Die vom [X.] vermisste Mitteilung eines weiteren
Schreibens des Verteidigers und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu dem mit dem
Antrag im
Zusammenhang stehenden [X.] erweist sich mangels inhaltlicher Relevanz als nicht erforderlich.

2. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das [X.] habe Erkenntnisse aus der Überwachung eines Telefonanschlusses verwertet, ob-wohl der Angeklagte weder einer Katalogtat gemäß §
100a Abs.
2 [X.] ver-dächtig gewesen sei noch die ihm vorgeworfene Hehlerei dieselbe

den Mitan--
3
-
geklagten zur Last gelegte

prozessuale (Katalog)Tat betreffe, ist indes unbe-gründet.
a) Dass
der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seine Anordnun-gen vom 23. März, 8. Juni, 20. Juni und 19. Juli 2016 zu Unrecht angenommen habe, behauptet der Angeklagte nicht. Das Revisionsgericht hat infolgedessen keinen Anlass, sich mit der Frage der Zulässigkeit dieser Anordnungen zu
befassen ([X.], Urteil vom 30.
August 1978

3
StR 255/78,
[X.]St 28, 122, 124), die wegen einer Katalogtat (vgl. §
100a Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
j [X.])
ergangen sind.
b) Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Tatgericht auch gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im [X.] mit dem Anlass
der Anordnungen standen, nämlich dem Tatverdacht ge-genüber den Mitangeklagten wegen schweren Bandendiebstahls: Die Anord-nungen zielten zugleich auf Hinweise

(und) weitere Mittäter sowie die Absatzwege der

Dass
weder die Anklageschrift dem Angeklagten zur Last gelegt
hat, er habe als [X.] einer Bande gehandelt, noch das Tatgericht diese Qualifikation ange-nommen hat, hinderte die Verwertung ebenso
wenig wie der Umstand, dass
der Angeklagte im Zeitpunkt der Anordnung nicht zu dem in
§ 100a Abs.
3 [X.] genannten Personenkreis gehörte
(vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
Januar 1979

1 [X.], NJW
1979, 1370, 1371). Von der Verwertbarkeit ausgeschlos-sene Zufallserkenntnisse, die sich
auf Handlungen außerhalb des Tätigkeitsbe-reichs der überwachten Mitangeklagten beziehen (vgl. auch [X.], Urteil vom 30.
August 1978

3
StR 255/78, [X.]St 28, 122, 127), liegen hier gerade nicht vor (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8.
August 2013

III-1
RVs 58/13, -
4
-
wistra 2014, 39
f.; [X.], [X.] für [X.], 1989, S.
761, 767).
Der Senat kann deswegen letztlich hier dahin stehen lassen, ob im Zeit-punkt der Beweiserhebung durch Verwertung der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Beweismittel die Möglichkeit
bestand, dass
der Angeklagte (auch) wegen einer Katalogtat verurteilt werden konnte
und der Beweiserhebung damit jedenfalls der objektive Bezug auf den Nachweis einer Katalogtat nicht
fehlte (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 1979 -
1
[X.], NJW
1979, 1370, 1371).
Schäfer Appl Eschelbach

Zeng [X.]

Meta

2 StR 497/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. 2 StR 497/17 (REWIS RS 2018, 6179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6179

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