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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:041019B1STR282.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 282/19
vom
4. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am
4.
Oktober
2019
ge-mäß §
154a Abs.
2 [X.], §
349 Abs.
2 [X.], §
354 Abs.
1 [X.]
analog
be-schlossen:
1.
Die Strafverfolgung wird gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] [X.]
OPf. vom 28.
Januar 2019, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
a)
die tateinheitliche Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, entfällt;
b)
der Strafausspruch dahin ergänzt
wird, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
1.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a
Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des gewerbs-
und banden-mäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen beschränkt, weil eine das Leben gefährdende Behandlung der Geschleusten, auf die das [X.] die tateinheitliche Verurteilung nach §
96 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 [X.] gestützt hat, nicht hinreichend belegt ist.
Das Merkmal einer das Leben gefährdenden
Behandlung im Sinne des §
96 Abs.
2 Satz
1 Nr.
5 [X.] ist erfüllt, wenn die Behandlung, der der [X.] während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den
Umständen des [X.] geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefähr-dung des Lebens muss dabei noch nicht eingetreten sein (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2019
1
StR
8/19 Rn.
7; Urteil vom 29.
April 2004
4
StR
43/04 Rn.
16; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
96 [X.] Rn.
36; [X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 224.
EL März
2019, §
96 Auf-enthG Rn.
27). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und be-legt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebens-gefahr für den Geschleusten ergibt. Diesen Anforderungen genügen die bishe-rigen Feststellungen
nicht, weshalb der Senat von der Möglichkeit der Verfah-rensbeschränkung nach §
154a Abs.
2 [X.] Gebrauch gemacht hat.
2.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf niedrigere Einzel-strafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte
(§
354 Abs.
1 [X.] analog). Das [X.] hat
ausgehend von dem Strafrahmen des §
97 Abs.
2 [X.]
die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirkli-1
2
3
-
4
-
chung des Tatbestands des lebensgefährdenden Einschleusens von Auslän-dern (§
96 Abs.
2 Satz
1
Nr.
5 [X.]) im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt.
3.
Gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB war in die [X.] aufzu-nehmen, dass die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
4.
Der nur geringfügige
Erfolg der Revision
rechtfertigt es nicht, den An-geklagten
von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten
und Auslagen teilweise zu entlasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Jäger
Bellay
Hohoff
Leplow
Pernice
4
5
Meta
04.10.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2019, Az. 1 StR 282/19 (REWIS RS 2019, 2963)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2963
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