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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 548/11
vom
14. Mai 2014
in dem Re[X.]htsstreit
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2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Mai 2014 dur[X.]h den
Vor-sitzenden
Ri[X.]hter
Dose, die Ri[X.]hterin
Weber-Mone[X.]ke
und [X.],
Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beklagten wird der Bes[X.]hluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
August 2011 aufgehoben.
Die sofortige Bes[X.]hwerde der [X.] gegen den Kostenfest-setzungsbes[X.]hluss
II
des [X.] [X.] vom 18.
April 2011 wird zurü[X.]kgewiesen.
Die Kosten der Re[X.]htsmittel werden den [X.] auferlegt.
[X.]: 1.114
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Aufre[X.]hnung im [X.].
Die [X.] haben gegen den Beklagten zu
2 (im Folgenden: [X.]) gemäß
re[X.]htskräftigem Urteil des [X.] na[X.]h teilweisem Obsie-gen einen Zahlungsanspru[X.]h in Höhe von 29.109,58
diesem Prozess einen Kostenerstattungsanspru[X.]h in Höhe von 29
% seiner außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die das [X.] mit Kostenfestsetzungsbe-1
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s[X.]hluss
II vom 18.
April 2011 in Höhe von 1.114,24
festgesetzt hat.
Dieser Kostenfestsetzungsbes[X.]hluss wurde den [X.] am 27.
April 2011 zugestellt.
Mit weiterem Bes[X.]hluss vom 19.
April 2011 hat das [X.] die von dem Beklagten an die [X.]
zu erstattenden Kosten unter Ausglei[X.]hung der Geri[X.]htskosten auf 1.442,49
Die
[X.] haben außergeri[X.]htli[X.]h am 10. Mai 2011 "vorsorgli[X.]h"
für den Fall der Ni[X.]htzahlung der Hauptforderung dur[X.]h den Beklagten die Aufre[X.]hnung gegenüber den
[X.]n des Beklagten mit ihrem Zah-lungsanspru[X.]h erklärt und sodann
sofortige Bes[X.]hwerde gegen den Kosten-festsetzungsbes[X.]hluss eingelegt. Der Beklagte wendet ein, die Aufre[X.]hnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspru[X.]h bereits mit der Vollma[X.]htserteilung am 24.
Mai 2010 an seinen Prozessbevollmä[X.]htigten abgetreten und die Vollma[X.]ht mit der Abtretung am 28.
September 2010 an die [X.] übersandt.
Das [X.] hat den Kostenfestsetzungsbes[X.]hluss des Land-geri[X.]hts aufgehoben und die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens den Klägerin-nen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Bes[X.]hlusses und Zurü[X.]kweisung der sofortigen Bes[X.]hwerde.
II.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung aus-geführt, der Kostenerstattungsanspru[X.]h des Beklagten sei eins[X.]hließli[X.]h der Zinsen dur[X.]h Aufre[X.]hnung erlos[X.]hen. Die Abtretung der Kostenerstattungsan-sprü[X.]he in der Vollma[X.]htserteilung an den Prozessbevollmä[X.]htigten sei na[X.]h 3
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§
305
[X.] Abs.
1 BGB unwirksam, da es si[X.]h um eine überras[X.]hende Klausel in einem Formularvertrag handele. Na[X.]h §
571 Abs.
2 Satz
1 ZPO könne die Be-s[X.]hwerde auf neue Angriffsmittel gestützt werden, so dass uns[X.]hädli[X.]h sei, dass die Aufre[X.]hnung erst na[X.]h Erlass des [X.] erklärt worden sei. Zwar bes[X.]hränke si[X.]h das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzli[X.]h auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung kostenre[X.]htli[X.]her Aspekte. [X.] finde aber eine Aufre[X.]hnung aus prozessökonomis[X.]hen Gründen Be-rü[X.]ksi[X.]htigung, wenn die zur Aufre[X.]hnung gestellte Forderung außer [X.] oder re[X.]htskräftig festgestellt sei. Hier sei die Forderung re[X.]htskräftig [X.], da die Berufung des Beklagten gegen das die Kostengrundents[X.]heidung enthaltende landgeri[X.]htli[X.]he Urteil zurü[X.]kgewiesen worden sei. Die zur [X.] gestellte Forderung könne si[X.]h au[X.]h aus dem Titel ergeben, der glei[X.]hzeitig die für die Festsetzung maßgebli[X.]he Kostengrundents[X.]heidung darstelle, und zwar au[X.]h in Fällen, in denen die Kostenents[X.]heidung wie hier eine Kostenquote vorsehe. Soweit vertreten werde, eine Aufre[X.]hnungslage lie-ge mangels Bestimmbarkeit des Erstattungsanspru[X.]hs erst mit Erlass des [X.] vor, könne dem ni[X.]ht gefolgt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspru[X.]h entstehe aufs[X.]hiebend bedingt bereits zu Beginn des [X.] und werde mit re[X.]htskräftiger Ents[X.]heidung unbedingt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei er der Aufre[X.]hnung zugängli[X.]h. §
106 ZPO sehe nur die Verre[X.]hnung vor, berühre aber die Existenz zweier [X.] ni[X.]ht. Na[X.]h §
106 Abs.
2 ZPO sei zum einen au[X.]h eine einseitige Festsetzung mögli[X.]h und vorliegend sogar dur[X.]hgeführt worden, zum anderen gingen der Verre[X.]hnung zwei Festsetzungsents[X.]heidungen vo-raus, die jeweils selbstständig mit der Bes[X.]hwerde anfe[X.]htbar seien. Hinrei-[X.]hende Bestimmtheit der Forderung liege vor, sobald die Parteien ihre Kosten-festsetzungsanträge eingerei[X.]ht hätten und der Re[X.]htspfleger in der Lage sei, das Verre[X.]hnungsergebnis festzustellen.
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2. Dies hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenom-men, dass materiell-re[X.]htli[X.]he Einwendungen, wie die Aufre[X.]hnung der Kläge-rinnen, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu ma[X.]hen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbes[X.]hlus-ses endet, ist eine Umsetzung der zwis[X.]hen den Parteien ergangenen Kosten-grundents[X.]heidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, wel[X.]her Betrag na[X.]h der Kostengrundents[X.]heidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kosten-festsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfa[X.]her Fragen des Kostenre[X.]hts zuges[X.]hnitten und aus diesem Grund auf den Re[X.]htspfleger übertragen. Die Klärung von zwis[X.]hen den [X.] streitigen Tatsa[X.]hen und von komplizierteren Re[X.]htsfragen ist in diesem Verfahren ni[X.]ht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrens-re[X.]htli[X.]hen Instrumente au[X.]h ni[X.]ht sinnvoll mögli[X.]h (Senatsbes[X.]hluss vom 9.
Dezember 2009
XII
ZB
79/06
NJW-RR 2010, 718 Rn.
9; [X.]
Bes[X.]hlüsse vom 23.
März 2006
V
ZB
189/05
FamRZ 2006, 854
f. und vom 22.
Novem-ber 2006
IV
ZB
18/06
NJW-RR 2007,
422 Rn.
8). [X.] gegen den Kostenerstattungsanspru[X.]h sind daher grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstre[X.]kungs-gegenklage geltend zu ma[X.]hen ([X.] Bes[X.]hluss vom 22.
November 2006
IV
ZB
18/06
W-RR 2007, 422 Rn.
8).
b) Allerdings kann es aus verfahrensökonomis[X.]hen Gründen angezeigt sein, den [X.] ni[X.]ht auf die
einen unglei[X.]h höheren Aufwand erfordernde
Vollstre[X.]kungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-re[X.]htli[X.]he Einwendungen geht, die keine Tatsa[X.]henaufklärung erfor-dern und si[X.]h mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehen-den Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom 6
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Re[X.]htspfleger im Festsetzungsverfahren ohne S[X.]hwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Sol[X.]he Einwendungen können deshalb [X.] au[X.]h im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und bes[X.]hieden werden (Se-natsbes[X.]hluss vom 9.
Dezember 2009
XII
ZB
79/06
NJW-RR 2010, 718 Rn.
10; [X.] Bes[X.]hluss vom
23.
März 2006
V
ZB
189/05
FamRZ 2006, 854
f. und vom 22.
November 2006
IV
ZB
18/06
W-RR 2007, 422 Rn.
9).
[X.]) Ein sol[X.]her Ausnahmefall ist hier jedo[X.]h entgegen der Ansi[X.]ht des Be-s[X.]hwerdegeri[X.]hts ni[X.]ht gegeben. Die [X.] haben zwar einen re[X.]htskräf-tig festgestellten Anspru[X.]h gegen den Beklagten. Ob sie jedo[X.]h mit diesem An-spru[X.]h gegen den Kostenerstattungsanspru[X.]h des Beklagten aufre[X.]hnen [X.], bedarf materiell-re[X.]htli[X.]her Prüfung und weiterer Tatsa[X.]henaufklärung, da der Beklagte einwendet, alle [X.] an seinen Prozess-bevollmä[X.]htigten abgetreten und die [X.] davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die hieran ans[X.]hließende Prüfung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, ob die Ab-tretung in der Prozessvollma[X.]ht im Hinbli[X.]k auf §
305
[X.] BGB wirksam war, zeigt, dass eine materiell-re[X.]htli[X.]he Prüfung erforderli[X.]h war; eine sol[X.]he ist dem Re[X.]htspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren aber verwehrt. Au[X.]h eine
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Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmä[X.]htigte des Beklagten die Aufre[X.]h-nung der [X.] na[X.]h §§
406 oder 407 BGB gegen si[X.]h gelten lassen müsste, betrifft materielles Re[X.]ht und erfordert weitere Tatsa[X.]henaufklärung, da der Re[X.]htspfleger zu prüfen hätte, ob der S[X.]huldner von der Abtretung der [X.] wusste. Diese Fragen lassen si[X.]h mit den im [X.] zur Verfügung stehenden Mitteln ni[X.]ht ohne Weiteres klären. Die Klägerin-nen sind daher mit ihrer Aufre[X.]hnung auf die Vollstre[X.]kungsgegenklage zu [X.].
Dose
Weber-Mone[X.]ke
S[X.]hilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 18.04.2011 -
2-04 O 211/09 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom 03.08.2011 -
18 [X.]/11 -
Meta
14.05.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. XII ZB 548/11 (REWIS RS 2014, 5621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5621
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 539/11 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 539/11 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch
XII ZB 548/11 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch
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