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Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Nationaldienstverweigerung in Eritrea
Meta
11.08.2016
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. Au 1 K 16.30744 (REWIS RS 2016, 6798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6798
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine politische Verfolgung bei illegaler Ausreise aus Eritrea, um sich dem Nationaldienst zu entziehen
Erfolglose Klage eines eritreischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgung
Keine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung mit politischem Charakter bei Sanktionen für eine Wehrdienstverweigerung durch illegale Ausreise
Mögliche Bestrafung wegen Entziehung vom sog. Nationaldienst begründet für Eritreerin keinen Flüchtlingsschutz
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