Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 21/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1713

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Juli 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Zur Frage der Beurteilung des Gesamteindrucks einer komplexen bildlichenKennzeichnung (hier: [X.]).[X.], [X.]. v. 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Juli 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Nichtannahme der Anschlußre-vision der Beklagten das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 1997 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine der weltweit größten Sportartikelherstellerinnen,kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und [X.] seit Jahr-zehnten mit ihrer [X.]. Bei [X.] sind die dreiparallelen [X.] zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten ange-bracht. Regelmäßig steht die Farbe der [X.] im Kontrast zum [X.] 3 -Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von eingetragenen Marken. [X.] Nr. 944 623, eingetragen für Sport- und Freizeitschuhe, zeigt [X.] von drei schrägen [X.] auf einem Sportschuh. Das BildzeichenNr. 897 134, eingetragen für die Waren Sportschuhe und Sportbekleidungs-stücke, zeigt ebenfalls drei schräge [X.]. Ferner ist die Klägerin [X.] Nr. 988 430 "Die Weltmarke mit den drei [X.]" und desebenfalls eine Kennzeichnung mit drei [X.] enthaltenden Kombinationszei-chens Nr. 1 016 436, die als durchgesetzte Zeichen unter Geltung des Waren-zeichengesetzes für Sport- und [X.] eingetragen wordensind. Die Klägerin ist schließlich Inhaberin der Marken Nr. 720 836,Nr. 944 624, Nr. 980 375, Nr. 980 376 und Nr. 1 021 772, die eine [X.] darstellen und zum Teil für "Sportschuhe" und zumTeil für "Bekleidungsstücke" eingetragen sind. Für die Klägerin stehen auch [X.] eine [X.] darstellenden IR-MarkenNr. [X.] 034, Nr. [X.] 035 und Nr. [X.] 037 für die Waren "Bekleidungs-stücke, insbesondere für Sport und Freizeit", bzw. "Hemden, insbesondereSporthemden", bzw. "Hosen, insbesondere Sporthosen" in [X.].Die Beklagte, eines der größten Textileinzelhandelsunternehmen inDeutschland, hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - dievon der Klägerin angegriffenen, als Anlagen [X.] bis [X.] vorgelegten Sport-bzw. [X.] vertrieben, die jeweils [X.]muster tragen,wie sie aus den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen ersichtlich sind.Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe damit ihre [X.] an der [X.] für [X.] und ihrefür Sport- und Freizeitbekleidung durch Eintragung geschützten Markenrechte- 4 -sowie ihre Markenrechte aufgrund notorischer Bekanntheit ihrer [X.] verletzt. Diese seien 95% der angesprochenen [X.]. Der Umstand, daß die angegriffenen Bekleidungsstücke teilweise nurzwei [X.] aufwiesen, führe nicht aus dem Schutzbereich ihrer Marken hin-aus. Darüber hinaus hänge sich die Beklagte an den Ruf der Klagemarken an.Schließlich verbinde der Verkehr mit der [X.] einebesondere Gütevorstellung und werde irregeführt, weil er den Produkten [X.] die Wertschätzung entgegenbringe, die den [X.] zu-komme.Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, Kleidungsstücke gemäß den nachstehenden [X.] anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-nannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszufüh-ren sowie zu [X.] -- 6 -Die Klägerin hat die Beklagte des weiteren, rückbezogen auf den [X.], auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht in Anspruch genommen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten.Sie hat geltend gemacht, Zwei-[X.]-Muster gehörten als Zierrat zuden naheliegenden und gebräuchlichen Musterelementen im Bereich [X.]. Die Klägerin genieße Schutz für ihre [X.] nur insoweit, als es sich um drei parallel geführte, gleichbreiteund gleichlange [X.] mit untereinander gleichem Abstand an einer charak-teristischen Stelle handele. Ansprüche aus Markenrecht seien jedenfalls nichtgegeben, weil es insoweit an einer kennzeichenmäßigen Benutzung fehle; beiden von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wirkten die Zwei-[X.]-Musternicht als Kennzeichnung, sondern als ein zum Wesen der modischen Waregehörender Zierrat. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Der Verkehr [X.] aufgrund der Übersichtlichkeit von Zwei-[X.]-Mustern den Unter-schied zu [X.]en der Klägerin auch bei flüchtiger Be-trachtung. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da [X.] sämtliche Markenfunktionen schütze. Die [X.] deshalb nicht begründet, weil die Parteien den Schutzumfang der [X.] der Klägerin vertraglich festgelegt hätten. Im übrigen stehe mögli-chen Ansprüchen der Klägerin auch der Verwirkungseinwand entgegen. [X.] seit 1974 bestehe eine Korrespondenz, die eine Situation besonderer Artgeschaffen habe, wonach sie, die Beklagte, darauf habe vertrauen dürfen, daßsie speziell bei Zwei-[X.]-Gestaltungen im Bereich der Sportbekleidung freiund insoweit eine Überprüfung unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht erfor-derlich sei.- 7 -Das [X.] hat der Klage bezüglich der Sporthose gemäß [X.] und des kurzen Rocks gemäß Anlage [X.] stattgegeben. Bezüglich derweiteren Bekleidungsstücke (Anlagen [X.] bis [X.]) hat es die Klage abgewie-sen.Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die [X.] der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich derSporthose gemäß Anlage [X.] abgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträ-ge, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist, weiter. Die Beklagte begehrt mitihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage insgesamt. Die Parteien [X.] jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der angegriffenen Bekleidungs-stücke gemäß den Anlagen [X.], [X.], [X.] sowie [X.] eine Markenrechtsverlet-zung wegen fehlender Verwechslungsgefahr und einen Wettbewerbsverstoß(§§ 1, 3 UWG) wegen fehlender Annäherung an die Kennzeichen der Klägerinverneint. Bezüglich des [X.] gemäß Anlage [X.] hat es die gel-tend gemachten Ansprüche wegen Markenverletzung für begründet erachtet.Es hat [X.] -Die Markenrechte der Klägerin aus ihren eingetragenen Marken sowieaus § 4 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] schützten jeweils nicht eine [X.]kenn-zeichnung schlechthin, sondern stets eine Drei-[X.]-Aufmachung gemäßden eingetragenen Marken oder der konkret benutzten Ausgestaltung. [X.] beschränkt. Zwar bestehe zwischen den die Ver-wechslungsgefahr bestimmenden Faktoren des [X.]es der Mar-ken, deren Kennzeichnungskraft sowie der [X.] eine Wechselwir-kung, wonach der [X.] um so geringer sein könne, je größer [X.] oder die [X.] sei. Gleichwohl folgere die Klägerinzu Unrecht aus dem Umstand, daß [X.] und auf hoher Bekanntheitberuhende starke Kennzeichnungskraft gegeben seien, der Unterschied zwi-schen zwei oder drei [X.] falle für den Verkehr jedenfalls dann nicht mehrentscheidend ins Gewicht, wenn die [X.] als einziges Kennzeichnungsmit-tel angebracht seien. Die große Bekanntheit der Klägerin und ihrer Kennzeich-nung beziehe sich auf die berühmten drei [X.]. Erkenne der [X.] zwei [X.], so komme es nicht zu einer Fehlzurechnung [X.] auf den Markeninhaber. Gerade weil das interessierte Käuferpubli-kum aufgrund der großen Bekanntheit der "Marken mit den drei [X.]" für[X.]muster sensibilisiert und ihm bekannt sei, daß auch mit [X.] verse-hene Produkte anderer Unternehmen auf dem Markt seien, werde der verstän-dige Verbraucher als zwei [X.] identifizierbare Gestaltungen nicht mit derKlägerin in Verbindung bringen. Hieran ändere auch der Erfahrungssatz nichts,daß der Verbraucher die ähnlichen Marken regelmäßig nicht gleichzeitig ne-beneinander wahrnehme und miteinander vergleiche. Zwar träten bei nur un-deutlicher Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander auftretende Kenn-zeichnungen regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale stärker hervor alsdie Unterschiede. Das allgemeine Publikum habe aber nicht etwa eine nur un-deutliche Erinnerung an die Kennzeichnung der Klägerin, es verbinde mit ihr- 9 -nicht etwa [X.] schlechthin, sondern gerade die markanten drei [X.].Sei dem verständigen Betrachter von Sportbekleidung die Marke der [X.] Drei-[X.]-Marke in Erinnerung, so werde er, wenn er auf mit [X.]versehene Sportbekleidung treffe, sein Augenmerk unwillkürlich auf die Strei-fenzahl richten; erkenne er zwei [X.], so realisiere er schon deshalb, weiler wisse, wie die Klägerin kennzeichne, daß es sich gerade nicht um derenKennzeichnung handele. Die Tatsache, daß die Klägerin ihre [X.]-Kennzeichnung vielfältig variiere und sich die [X.] auch in anderer Formoder an anderen Stellen finden könnten, führe nicht zu einer Verstärkung [X.] von einer stets an den Seitennähten angebrachten Kennzeichnung.Ob ein Zwei-[X.]-Eindruck oder ein Drei-[X.]-Eindruck entstehe, hängeauch nicht davon ab, ob sich auf dem Bekleidungsstück noch weitere Verzie-rungen oder Kennzeichnungsmittel fänden.Auch die Gefahr eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens der [X.] im Sinne einer Herkunftstäuschung über den Produktur-sprung oder dahin, daß das Publikum auf das Bestehen von geschäftlichen,wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen der miteinandernicht verbundenen Unternehmen schließe, scheide aus. Zwar sei für den Ver-wechslungsschutz der Marke eine Fehlvorstellung des Publikums dahin [X.], die kollidierenden Marken identifizierten die verschiedenen Produktehinsichtlich der Produkteigenschaften als zusammengehörend. Es könne [X.] nicht festgestellt werden, daß eine solche Fehlzurechnung von Zwei-[X.]-Gestaltungen ausgelöst werde. Das Vorliegen assoziativer Fehlvor-stellungen könne nicht schon dann angenommen werden, wenn es die [X.], wie die Klägerin behaupte, mit ihrer Kennzeichnungspraxis darauf anle-ge, ihre Produkte über Zwei-[X.]-Verzierungen in die Nähe der [X.] Klägerin zu rücken. Entscheidendes Kriterium der Verwechslungsgefahr sei- 10 -allein die objektive Eignung der gewählten Kennzeichnungen, Fehlvorstellun-gen hervorzurufen.Die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf§§ 1, 3 UWG stützen. Die außerordentliche Bekanntheit und der [X.] der Klägerin bezögen sich nicht auf eine [X.]-kennzeichnung schlechthin, sondern auf die allseits bekannten drei [X.].Sehe man in der Verwendung von Zwei-[X.]-Mustern eine Annäherung [X.] Kennzeichnung, so folge daraus noch nicht, daß dies wettbewerbsrecht-lich unzulässig sei. Die Annäherung sei jedenfalls nicht so eng, daß die Gefahrder Verwechslung mit den Marken der Klägerin bestehe oder daß die Kenn-zeichnung mit dieser Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. [X.] Grenze der Verwechslungsgefahr nicht überschritten sei, müsse die Kläge-rin auch eine etwaige Begrenzung des Schutzumfangs ihres Kennzeichensdurch Zwei-[X.]-Verzierungen hinnehmen.Da auch die Trainingshose gemäß Anlage [X.] dem Verkehr als Zwei-[X.]-Kennzeichnung gegenübertrete, sei auf die Anschlußberufung der [X.]n die Klage auch insoweit abzuweisen.Anders sei dagegen die Gesamtwirkung der [X.]gestaltung bei [X.] gemäß Anlage [X.]. Obwohl auch dieser Rock entlang [X.] jeweils mit einem Band versehen sei, das zwei weiße parallele[X.] zeige, würden die beiden Außenstreifen des Bandes vom ebenfallsschwarzen Stoff des Rockes jedenfalls durch zwei dünne weiße Linien abge-grenzt, so daß bei flüchtiger wie auch bei genauerer Betrachtung drei schwarze[X.] hervorträten. Da die Beklagte diese Aufmachung kennzeichenmäßigund nicht lediglich als Zierrat benutze, verletze die für den Rock verwendete- 11 -[X.]gestaltung neben den Ausstattungsrechten insbesondere die Rechtean den eingetragenen Bildmarken der Klägerin. Eine rechtsverbindliche Zusa-ge der Klägerin, eine [X.]gestaltung, die den Eindruck von drei [X.]erwecken könne, zu dulden, könne entgegen der Auffassung der [X.] 1974 zwischen den Parteien geführten [X.] nicht entnommenwerden.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Anschlußrevision [X.] wird nicht zur Entscheidung angenommen.A. Die [X.] Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 14Abs. 2 Nr. 2 [X.]) hinsichtlich der vier angegriffenen Verwendungsformen(Anlagen [X.], 8, 9 und 10) ist nicht frei von Rechtsfehlern.1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach [X.] Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl.[X.] [X.], 387, 389 f. [X.]. 22 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.], 922, 923 [X.]. 16 f. = [X.], 1165 - [X.]; [X.]. 1999, 734,736 [X.]. 18 = [X.], 806 - [X.]; [X.] 2000, 255, 258 [X.]. 40 - [X.]/[X.]). Dabei besteht - wie das Berufungsgericht im [X.] verkannt hat - eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu zie-henden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage ste-- 12 -henden Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der [X.] der Klagekennzeichnungen. Demnach kann insbesondere eingeringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad derÄhnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren Markeim Markt ausgeglichen werden ([X.], [X.]. [X.], [X.], 506, 508 = [X.], 535 - [X.]/[X.], m.w.[X.]) Bei den in Betracht zu ziehenden Waren der Klagemarken und denangegriffenen Bekleidungsstücken handelt es sich - wie das [X.] zugrunde gelegt hat - um identische Waren.b) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Klagemarken hat das [X.] Feststellungen nicht getroffen; es ist davon ausgegangen, daß [X.] eine auf hoher Bekanntheit beruhende starke Kennzeichnungs-kraft haben. Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, daß es sich bei ihrerKennzeichnung, die eine Verkehrsbekanntheit von 95% habe, um eine be-rühmte Marke handele. Das ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen.c) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde ge-legt, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr aufden jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen [X.] ist (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 506, 508 - [X.]/[X.],m.w.N.). Es hat es aber rechtsfehlerhaft unterlassen, den Gesamteindruck derkollidierenden Zeichen festzustellen. Wenn es anführt, bei der Klagekenn-zeichnung handele es sich um eine [X.], bei den an-gegriffenen Bekleidungsstücken jedoch um eine Zwei-[X.]-Kennzeichnung,erfaßt es den Gesamteindruck der Kennzeichnungen nicht und verstellt sichdadurch den Blick für den Umfang der bestehenden Markenähnlichkeit. Bei- 13 -beiden Kennzeichnungen handelt es sich um farblich kontrastierende, an [X.] der Bekleidungsstücke parallel verlaufende [X.], die sich [X.] in der Zahl der [X.] - bei den [X.] drei, bei den [X.] zwei - unterscheiden. Das Maß der dadurch be-gründeten Markenähnlichkeit wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Be-rufungsverfahren zu beurteilen haben.d) Ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß zwei der fürdie Annahme einer Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren in kaum zusteigernder Intensität vorliegen, weil neben gegebener [X.] aucheine durch die von der Klägerin behauptete Berühmtheit gesteigerte [X.] der [X.] zugrunde zu legen ist, genießen dieseeinen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringerist (vgl. [X.] [X.], 922, 923 [X.]. 18 - [X.]; [X.] 2000, 255, 258[X.]. 40 f. - [X.]/[X.]).Diesem Grundsatz steht nicht entgegen, daß - wie das [X.] angeführt hat - bei der Beurteilung, ob für das Publikum die Gefahrvon Verwechslungen besteht, nicht maßgeblich vom flüchtigen Durchschnitts-verbraucher auszugehen ist, sondern auf einen durchschnittlich informierten,aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der [X.] abzustellen ist ([X.] [X.]. 1999, 734, 736 [X.]. 26 - [X.];[X.], [X.]. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, [X.], 942, 943 = [X.], 990- [X.]; [X.], 506, 508 - [X.]/[X.]). [X.] dieser Durchschnittsverbraucher muß sich, da ihm die [X.] regelmäßig nicht nebeneinander begegnen, nicht nur auf das unvoll-kommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Es istauch zu berücksichtigen, daß seine Aufmerksamkeit je nach der Art der in [X.] 14 -ge stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann ([X.] [X.]. 1999,734, 736 [X.]. 26 - [X.]).Darüber hinaus werden erfahrungsgemäß dem Verkehr [X.], insbesondere berühmte Kennzeichnungen eher in [X.]. Solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird das angesprochene [X.] deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennenglauben (vgl. [X.], [X.]. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, [X.], 461, 462 =[X.], 338 - Gefa/Gewa; [X.]. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, [X.] 1988,635, 636 = [X.], 440 - [X.] diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und [X.] hat [X.] Berufungsgericht mit seiner Annahme, angesichts der Bekanntheit der[X.] der Klägerin sei der Verkehr für die [X.]an-zahl sensibilisiert, er werde sein Augenmerk darauf richten und als Zwei-[X.]-Kennzeichnungen erkennbare Gestaltungen nicht der Klägerin zu-rechnen, in Widerspruch gesetzt.2. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Beurteilung des Ge-samteindrucks der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen hinausdas Maß der Bekanntheit der [X.] der [X.] und auf dieser Grundlage die Frage einer Verwechslungsgefahr zu be-antworten haben.Es wird dabei zu beachten haben, daß der Bejahung einer Verwechs-lungsgefahr nicht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] in Sachen [X.]/[X.] ([X.] [X.] 2000, 255)entgegensteht. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof die Frage, ob eine- 15 -Markenrechtsverletzung angenommen werden könne, wenn - wie der vorle-gende [X.] es formuliert hatte - die Gefahr einer Verwechslung zwi-schen der Marke und dem Zeichen vermutet werden könne, verneint. Um [X.] geht es im Streitfall nicht, in dem, wie vorstehend ausgeführt ist, unterBerücksichtigung aller Umstände die Gefahr von Verwechslungen für das [X.] zu beurteilen ist.Des weiteren kann das Berufungsgericht - wie schon im angefochtenen[X.]eil - davon ausgehen, daß die Zwei-[X.]-Muster der Beklagten in denangegriffenen Verwendungsformen markenmäßig im Sinne der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ([X.] [X.].1999, 438, 440 [X.]. 31 ff. = [X.], 407 - [X.]) und nicht als bloßer Zierratverwendet werden. Das kann angesichts der auch in diesem [X.] die Revisionsinstanz zu unterstellenden großen Bekanntheit der Klage-kennzeichnungen nicht zweifelhaft sein, weil der Verkehr angesichts der Kenn-zeichnungspraxis der Klägerin daran gewöhnt ist, in der in Rede stehendenAufmachung von Bekleidungsstücken einen Herkunftshinweis zu sehen.3. Ohne Erfolg macht die Beklagte unter Berufung auf das Schreiben derPatentanwälte der Klägerin vom 13. März 1974 geltend, diese habe der [X.] von Zwei-[X.]-Kennzeichnungen durch die Beklagte zugestimmtund könne deshalb die geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen. [X.] hat dem Schreiben keine derartige rechtsverbindliche Zu-stimmung entnommen. Diese Beurteilung ist im Revisionsverfahren nur einge-schränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oderErfahrungssätze verstoßen hat. Das zeigt die Beklagte in der Anschlußrevisi-onsbegründung nicht auf. Die vom Berufungsgericht vorgenommene [X.] 16 -gung des Schreibens ist möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht angreif-bar.[X.] Die [X.] der Beklagten wird mangels Erfolgsaussicht undwegen fehlender Grundsatzbedeutung nicht zur Entscheidung angenommen(§ 554b ZPO).II[X.] Danach war das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil der Klägerinerkannt worden ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlußrevision hat sich durch [X.] erledigt.Erdmann[X.]Bornkamm Pokrant Büscher

Meta

I ZR 21/98

06.07.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 21/98 (REWIS RS 2000, 1713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1713

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