Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. 4 StR 699/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6735

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[X.]IM NAMEN DES VO[X.]ES Urteil 4 [X.] vom 12. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]

als beisitzende [X.], [X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen exhibitionistischer Handlungen in [X.] mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern in fünf Fällen sowie wegen sexuellen [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen exhibitionistischer Hand-lungen in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei [X.] verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestütz-1 - 4 - te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und hat hinsichtlich des Strafausspruchs insoweit Erfolg, als das [X.] dem Angeklagten die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Be-währung versagt hat. Im Übrigen ist es unbegründet. [X.] Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte im April 2010 mehr-fach morgens gegen 7.30 Uhr zu einer in [X.]- in der Nähe der [X.]aufgestellten Parkbank, nahm dort Platz, holte sein Ge-schlechtsteil aus der Hose, verdeckte es zunächst mit seinen Händen und war-tete ab, ob sich Frauen näherten, vor denen er zu onanieren beabsichtigte. In sechs Fällen nutzte der Angeklagte jeweils die Gelegenheit, dass ein Linienbus in einem Abstand von ca. 10 m an der Parkbank vorbeifuhr, dazu aus, um ge-zielt vor den Insassen des Busses zu onanieren. Dabei war ihm bewusst, dass der Bus zu den [X.] hauptsächlich von Schülern benutzt wurde und dass auch unter 14 Jahre alte Kinder seine Handlungen aus dem Bus heraus [X.] konnten. Er nahm es zumindest billigend in Kauf, auch von diesen ge-sehen zu werden. Tatsächlich wurde der Angeklagte in fünf Fällen von einem 16jährigen Mädchen beobachtet, als er gezielt in dem Moment, in dem der Bus die Parkbank passierte, sein Geschlechtsteil entblößte und daran manipulierte. In einem weiteren Fall sahen zwei 11jährige Mädchen aus dem Bus heraus, wie der Angeklagte seinen Penis in die Hand nahm und onanierte. Alle drei [X.] fühlten sich durch das Handeln des Angeklagten jeweils abgestoßen und unangenehm berührt. 2 - 5 - I[X.] 1. [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen durch Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB hält entgegen der Auffassung des [X.] einer rechtlichen Prüfung stand. Soweit der Angeklagte wegen exhibitio-nistischer Handlungen in fünf Fällen verurteilt worden ist, führt die Revision zu einer Änderung des Schuldspruchs. 3 a) Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt. Nach der Legaldefinition des § 184g Nr. 2 StGB sind Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. [X.]) vom 26. Januar 1998 ([X.]) setzt der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) nicht mehr voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen. Um eine vom Gesetzgeber nicht beab-sichtigte unangemessene Ausdehnung der Strafbarkeit wegen sexuellen [X.] durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind infolge des Wegfalls des den subjektiven Tatbestand bislang einschränkenden Merkmals der [X.] zu vermeiden, hat der Senat die Begriffsbe-stimmung in § 184g Nr. 2 StGB (§ 184f Nr. 2 StGB a.F.) insoweit einengend ausgelegt, als für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen - über deren Wahrnehmung durch das Tatopfer hinaus - erforderlich ist, dass der Täter den anderen in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das [X.] von Bedeutung ist ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 [X.], 4 - 6 - [X.]St 49, 376, 381; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. April 2009 - 1 [X.], [X.]St 53, 283 Rn. 4; [X.] StV 2005, 134; [X.] NStZ 2002, 34; [X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 184g Rn. 19; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 184g Rn. 22 und § 176 Rn. 18; [X.], StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 9; a.[X.] in [X.], 12. Aufl., § 176 Rn. 76). Nach dieser einschränkenden Auslegung, an welcher der Senat festhält, muss die Wahrnehmung durch den anderen, nicht aber dessen Alter für den Täter hand-lungsbestimmend gewesen sein. Kommt es dem Täter darauf an, dass das Tatopfer die sexuelle Handlung wahrnimmt, so reicht für die Erfüllung des [X.] des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in subjektiver Hinsicht aus, dass er billi-gend in Kauf nimmt, dass das Tatopfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Denn hinsichtlich des Alters des Kindes genügt bei § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB - ebenso wie bei § 176 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. November 2010 - 4 StR 522/10; vom 16. April 2008 - 5 [X.], [X.], 238; vom 12. August 1997 - 4 [X.], bei [X.], [X.], 131 Nr. 12) - bedingter Vorsatz (vgl. [X.]/[X.] aaO § 176 Rn. 18; [X.] aaO Rn. 108). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils liegen bei der Tat zum Nachteil der zwei 11jährigen Mädchen die tatbestandlichen Voraussetzun-gen des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB vor. Die beiden Tatopfer nahmen die Manipu-lation des Angeklagten an seinem entblößten Glied aus dem Bus heraus wahr. Der Angeklagte nutzte das Vorbeifahren des Linienbusses aus, um gezielt vor den Insassen des Busses zu onanieren. Ihm kam es bei seiner Handlung dar-auf an, die in dem Bus befindlichen Personen in das sexuelle Geschehen mit einzubeziehen. Diese sollten die sexuellen Handlungen wahrnehmen, wobei er billigend in Kauf nahm, auch von Personen unter 14 Jahren gesehen zu wer-den. 5 - 7 - b) Hinsichtlich der Taten zum Nachteil des 16jährigen Mädchens belegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen, dass sich der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. [X.] hierzu hat er jeweils einen versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 StGB begangen. Auch in diesen Fäl-len kam es dem Angeklagten darauf an, dass die in dem vorbeifahrenden Bus befindlichen Personen die Manipulationen an seinem entblößten Glied [X.], wobei er damit rechnete, dass sich unter den Insassen auch Kinder befanden, und billigend in Kauf nahm, von diesen ebenfalls gesehen zu werden. Mit der Vornahme der sexuellen Handlungen setzte der Angeklagte nach seinen Vorstellungen somit jeweils unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB an. Zu einer Tatvollendung kam es in diesen Fällen nicht, weil Kinder das sexuelle Geschehen nicht wahrnahmen. 6 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen können. 7 2. Zum Strafausspruch hat die Revision lediglich insoweit Erfolg, als die [X.] dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. 8 a) Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die jeweilige tatein-heitliche Begehung eines versuchten sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 StGB ist die [X.] bei der Strafzumessung in den Fällen zum Nachteil des 16jährigen [X.] im Ergebnis von einer zutreffenden Strafrahmenuntergrenze ausgegangen. 9 - 8 - b) Demgegenüber hält die Versagung der Strafaussetzung zur [X.] einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die [X.] nicht geprüft hat, ob eine mit Einwilligung des Angeklagten mögliche Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB, in einer geschlossenen Wohngruppe dauerhaft Wohnung zu nehmen, geeignet ist, der Rückfallgefahr hinreichend zu begegnen. 10 Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt bei der Beurtei-lung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete [X.] hinzunehmen hat ([X.], Urteil vom 13. Februar 2001 - 1 [X.], [X.], 366, 367; vgl. auch [X.], Urteile vom 3. Juli 2007 - 5 StR 37/07, [X.], 303; vom 10. Juni 2010 - 4 StR 474/09 Rn. 34). 11 Im vorliegenden Fall weist die Begründung der [X.] einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf, weil sie sich nicht mit der Frage be-fasst hat, ob bei einem dauerhaften Aufenthalt des Angeklagten in einer ge-schlossenen Wohngruppe eine noch ausreichende positive Sozialprognose ge-stellt werden kann. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte, der an ei-nem Residuum nach einer schizophrenen Psychose sowie an einer Störung der [X.] im Sinne eines Exhibitionismus leidet und in der [X.] schon wiederholt mit exhibitionistischen Handlungen aufgefallen ist, bis No-vember 2009 freiwillig in einer geschlossenen Wohngruppe. Zu den abgeurteil-ten Taten im April 2010 kam es, nachdem der Angeklagte auf seinen Wunsch in eine offene Wohngruppe verlegt worden war und sich bei ihm auf Grund der in der neuen Umgebung auftretenden Schwierigkeiten ein Gefühl der Überforde-rung eingestellt hatte. Der Angeklagte begann wieder verstärkt an die [X.] exhibitionistischer Handlungen zu denken, konnte die ihn belastenden 12 - 9 - Spannungen aber über mehrere Monate anderweitig abbauen. Nach dem Be-kanntwerden der neuerlichen Taten hat sich der Angeklagte auf freiwilliger Ba-sis wieder in eine geschlossene Wohngruppe begeben. Bei dieser Sachlage hätte für das [X.] Veranlassung bestanden, sich näher mit den mögli-chen Auswirkungen einer Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB auf die Beur-teilung der Rückfallgefahr auseinanderzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. März 1999 - 4 StR 72/99, [X.], 601; vom 8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91, [X.]R StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21). In Folge der Aufhebung der Bewährungsentscheidung ist der neue Tatrichter an die bisherigen [X.] im Rahmen des § 183 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 3 StGB nicht gebunden. [X.] Roggenbuck [X.] Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 699/10

12.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. 4 StR 699/10 (REWIS RS 2011, 6735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6735

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4 StR 699/10

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