Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Grundsatz der Planerhaltung bei bereits errichtetem Vorhaben
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die [X.] zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
26.06.2017
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend OVG Lüneburg, 13. Oktober 2016, Az: 7 KS 5/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2017, Az. 4 B 4/17, 4 B 4/17 (4 C 3/17) (REWIS RS 2017, 9094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9094
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 B 5/17, 4 B 5/17 (4 C 4/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Grundsatz der Planerhaltung bei bereits errichtetem Vorhaben
9 B 36/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Zur Tenorierung stattgebender Urteile zu planfeststellungsrechtlichen Klageverfahren
7 B 44/11, 7 B 44/11 (7 C 10/12) (Bundesverwaltungsgericht)
Planfeststellungsbeschluss; Planerhaltung bei Abwägungsmangel
4 B 22/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren
7 B 15/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Standortalternativenprüfung bei Deponievorhaben auf betreibereigenen Flächen
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.