Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2017, Az. 4 B 4/17, 4 B 4/17 (4 C 3/17)

4. Senat | REWIS RS 2017, 9094

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Gegenstand

Revisionszulassung; Grundsatz der Planerhaltung bei bereits errichtetem Vorhaben


Gründe

1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die [X.] zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 4/17, 4 B 4/17 (4 C 3/17)

26.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 13. Oktober 2016, Az: 7 KS 5/13, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2017, Az. 4 B 4/17, 4 B 4/17 (4 C 3/17) (REWIS RS 2017, 9094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9094

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