Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 480/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1658

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117B5STR480.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 480/17

vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen sei und ihn habe verlassen wollen. Von der Annahme niedriger Beweggründe hat es abgesehen, weil er aufgrund seiner soziokulturellen Her-kunft und seines [X.] Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.
Diese Erwägungen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der [X.] und nicht den Anschauungen einer [X.] zu entnehmen ist, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2006
-
3
-

5 StR 341/05, [X.], 1008, 1011). Vor diesem Hintergrund kann die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis und in einer bestimm-ten Glaubensform nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Sei-te niedriger Beweggründe rechtfertigen. Ein etwaiger Rechtsfehler des Schwur-gerichts insoweit beschwert den Angeklagten indes nicht.

[X.]König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 480/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 5 StR 480/17 (REWIS RS 2017, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1658

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5 StR 480/17

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