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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. August 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.[X.] 2 [X.] des [X.] hat am 16. August 2000beschlossen:1. Hinsichtlich des Falles 67 der Urteilsgründe wird das [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt [X.] die Verfahrenskosten und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.2. Bezüglich der Fälle 1 bis 59 und 66 der [X.] § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den [X.] sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) be-schränkt.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Februar 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPOverworfen.5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an eine andere Strafkammer des [X.].[X.]n d eZur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat:[X.] 3 [X.]Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der [X.] nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch nach der [X.] auf Teilverjährung vorgenommenen Beschränkung hier im [X.] noch etwas milder bemessen werden könnte.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorgenom-menen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wirdEinzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänztwerden können, zu treffen haben.[X.] BasdorfRaum Brause
Meta
16.08.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 5 StR 292/00 (REWIS RS 2000, 1416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1416
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