Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 239/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7649

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Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten [X.]als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]    wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe hierzu jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und [X.] getroffen. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

2

Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat:

3

1. Der Beschluss des [X.]s Berlin vom 11. März 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten [X.]   als unzulässig (weil nicht rechtzeitig begründet) verworfen hat, war nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat, worauf der [X.] und die Revision zu Recht hinweisen, sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist damit gegenstandslos.

4

2. Die [X.] betreffend die Verwertung von [X.] scheitern zwar nicht daran, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung der Verwertung nicht rechtzeitig widersprochen hätten. Denn dies haben sie mehrfach ausdrücklich getan. Der Senat teilt jedoch die Zulässigkeitsbedenken des [X.]s insoweit, als die Beschwerdeführer die näheren Umstände der im März 2019 durchgeführten Observation nicht ausreichend vorgetragen haben, aus deren Rechtsfehlerhaftigkeit sich nach Auffassung der Revisionen auch die Unverwertbarkeit der Anfang April 2019 richterlich genehmigten Observationsmaßnahmen ergeben soll. Für die Frage, ob die Angeklagten [X.]  , [X.]und [X.]  als mitbetroffene Dritte im Sinne von § 163f Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen sein könnten und ob der als „Zielfahrzeug“ benannte PKW [X.] auch in Beziehung zu den Zielpersonen der Ende Februar 2019 richterlich angeordneten Observationen (M.       [X.]    und [X.]  ) stand, wäre nicht nur Vortrag zu den [X.], sondern auch zu den weiteren Umständen der ursprünglich richterlich angeordneten Observation erforderlich gewesen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die jeweiligen [X.] wären aus den in den [X.] genannten Erwägungen aber auch unbegründet.

5

3. Einer Bescheidung der Verwertungswidersprüche in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, [X.]St 65, 155; vom 2. März 2022 – 5 [X.], NJW 2022, 1539), zumal das [X.] in Beschlüssen und Rechtsgesprächen seine Rechtsauffassung zur Verwertungsfrage ausführlich dargelegt hat, so dass der von den Revisionen gerügte Fairnessverstoß fernliegt.

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 239/22

06.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 5. November 2021, Az: 511 KLs 18/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 239/22 (REWIS RS 2022, 7649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7649

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