Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2013, Az. VI B 140/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 1310

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO)


Leitsatz

NV: Betrifft ein nach Erlass des FG-Urteils ergangener verbösernder Änderungsbescheid den im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Betrag, so ist die Vorentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr als Arbeitnehmer der [X.] Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die [X.] hatte im Zusammenhang mit ihrem Börsengang eine Wandelschuldverschreibung aufgelegt. Im Rahmen eines Beteiligungs-Programms der [X.] war ein ausgewählter Kreis von Führungskräften berechtigt, ein Wandeldarlehen zu erwerben. Auch dem Kläger wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Wandelschuldverschreibung zu erwerben. Er übte sein Wandlungsrecht u.a. im Streitjahr 2001 aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte aus diesem Vorgang … DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger hiergegen mit der Klage, die das [X.] ([X.]) mit Urteil vom Juli 2012 als unbegründet abwies.

2

Mit Bescheid vom 29. August 2012 änderte das [X.] die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zum Nachteil des Klägers, indem es einen geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Wandlungsrechts mit … DM ansetzte.

3

Gegen das Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 [X.]O aufzuheben und an das [X.] zurückzuverweisen, weil das [X.] nach Ergehen des Urteils einen verbösernden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen hat.

5

Der am 29. August 2012 geänderte Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 68 [X.]O Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, [X.], 35, [X.], 237; vom 27. März 2013 IV B 81/11, [X.], 1108). Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Festsetzung keine verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist ([X.] in [X.], 1108). Da das [X.] mit der Änderung gerade den im finanzgerichtlichen Verfahren streitigen Betrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Ausübung des Wandlungsrechts erhöht hat, greifen diese Ausnahmen vorliegend nicht ein.

Meta

VI B 140/12

11.11.2013

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

§ 68 FGO, § 127 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.11.2013, Az. VI B 140/12 (REWIS RS 2013, 1310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1310

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