Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 286/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4177

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

11. Juli 2013

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 184 Abs. 2, § 201
Der negativen Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung ver-folgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das [X.] abgesprochen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

[X.], Urteil vom 11. Juli 2013 -
IX [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Juli 2013
durch [X.] [X.],
den
Richter Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.] und die Richter [X.] und Dr.
Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 19.
Oktober 2012 aufge-hoben.

Der Rechtsstreit ist nicht mehr unterbrochen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das [X.] verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28.
Januar 2011 zur Zahlung von 40.000

en
Kläger, hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.465,75

g-schaftsurkunde. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 28.
Februar 2011 Berufung ein. Am 3.
Mai 2011 eröffnete das Amtsgericht das [X.] über das Vermögen der [X.]. Im Prüfungstermin vom 11.
August 2011 widersprach
die Beklagte dem
vom
Kläger zur Tabelle angemeldeten Klagean-spruch.
1
-
3
-

Mit am 12.
September 2011 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Aufnahme des Berufungsverfahrens gemäß §
184 Abs.
2 [X.] erklärt. Das Berufungsgericht hat die von der [X.] erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Berufungsverfah-rens zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die [X.] ihr Aufnahmebegehren und die Klageabweisungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen; er ist nicht mehr unterbrochen.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, das Aufnahmebegehren der [X.] sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte kön-ne sich nicht auf §
184 Abs.
2 [X.] berufen, weil die in dieser Vorschrift dem Schuldner auferlegte Obliegenheit, seinen Widerspruch gegen eine zur [X.] angemeldete Forderung zu verfolgen, nur der Abwehr einer persön-lichen Nachhaftung des Schuldners
nach Beendigung des Insolvenzverfahrens diene. Eine solche Nachhaftung komme bei der [X.], einer
in Liquidation befindlichen
GmbH, gegen ihren Willen nicht in Betracht. Nach §
60 Abs.
1 Nr.
4 GmbHG werde die [X.] mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. In den beiden Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Fortset-2
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4
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zung der [X.] möglich sei, nämlich bei Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, könne es nicht ohne Einverständnis der [X.] zur Nachhaftung kommen, weil die Fortsetzung der [X.] von den [X.]ern beschlossen werden müsse. Die Beklagte bedürfe deshalb zur Abwehr der Nachhaftung nicht der Verfolgung des Widerspruchs.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Rechtsschutzinteresse kann der [X.] nicht abge-sprochen werden.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] des Widerspruchs durch den Schuldner nach §
184 Abs.
2 [X.] der Abwehr der nachinsolvenzlichen Haftung nach §
201 Abs.
2 [X.] dient.

a) Der Widerspruch der
Schuldnerin
stand nach §
178 Abs.
1 Satz
2
[X.] der Feststellung der Forderung der Gläubigerin zur Tabelle nicht entge-gen. §
184 Abs.
2 [X.] hat nicht den Zweck, einem
Gläubiger mit vollstreckba-rem Titel die Teilnahme am
Verteilungsverfahren zu verwehren. Er hindert le-diglich nach §
201 Abs.
2 [X.] die [X.] außerhalb des Insolvenzverfahrens ([X.],
Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, [X.], 39 Rn.
8). Das Interesse des Schuldners, dass
unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren aus-geschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten [X.] besteht, wird ausschließlich vom 5
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Insolvenzverwalter
und von den übrigen [X.]
wahrgenommen. Dies gilt auch für das anzuerkennende Interesse der nicht persönlich haftenden [X.]er einer GmbH, dass keine unberechtigten Forderungen anerkannt werden, weil sich dadurch ihre Aussicht auf den Überschuss nach §
199 Satz
2 [X.] und auf Rückgewähr der Einlage verringert (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
178 Rn.
3, 23; [X.]/[X.], [X.],
13.
Aufl.,
§
178 Rn.
14).

b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß §
178 Abs.
2 Satz
2 [X.] in die [X.] einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gemäß §
201 Abs.
2 [X.] aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem voll-streckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist.

Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß §
201 Abs.
2 Satz
2 [X.] eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu die-sem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß §
184 Abs.
1 [X.] erheben. Hat er, wie im vorliegenden Fall, bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, überträgt §
184 Abs.
2 [X.] die Feststellungslast
auf den Schuldner. Dieser
muss innerhalb einer Frist von ei-nem Monat, die mit dem Bestreiten im Prüfungstermin beginnt, den [X.] durch Aufnahme des Prozesses verfolgen, in dem
der nur vorläufig voll-streckbare Schuldtitel ergangen ist. Versäumt der Schuldner diese Frist, gilt der Widerspruch nach §
184 Abs.
2 Satz
2 [X.] als nicht erhoben. Das hat zur Fol-ge, dass der Widerspruch auch im Sinne des §
201 Abs.
2 Satz
2 [X.] beseitigt und die Tabelle analog §
183 Abs.
2 [X.] zu berichtigen ist ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010, aaO Rn.
11; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
184 8
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Rn.
8d). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann dann vom Gläubiger gemäß §
201 [X.] unbeschränkt gegen den Schuldner vollstreckt werden wie aus einem rechtskräftigen Urteil (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
201 Rn.
37). Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle "aufgezehrt", aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt werden ([X.], Urteil vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZR 187/04, WM
2006, 1347 Rn.
9).

2. Danach steht
der Schuldnerin das rechtliche Interesse an der [X.] zu.

a) Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren [X.] nach §
184 Abs.
2 [X.] verfolgen muss, hat eine negative Feststellung
zum Gegenstand (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
184 Rn.
8d). Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß §
256 Abs.
1 ZPO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterli-che Entscheidung alsbald festzustellen
([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, [X.], 39 Rn.
7; vom 28.
Juni 2012 -
IX
ZR 160/11, Z[X.] 2012, 1614 Rn.
7). Dieses ergibt sich hier aus §
201 Abs.
2 [X.]. Es könnte nur dann verneint werden, wenn eine Vollstreckung nach Aufhebung des [X.] aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Besteht indes nur Unsicherheit darüber, ob eine Vollstreckung nach §
201 Abs.
2 [X.] möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, weil der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist verfolgt werden kann.

b) Dies ist hier der Fall.
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aa) Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin, das sie mit ihrer negati-ven Feststellungsklage nach §
184 Abs.
2 [X.] verfolgt, entspricht der positiven Feststellungsklage, die der Gläubiger im Falle des §
184 Abs.
1 [X.] anzu-strengen hätte, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat und dieser [X.] im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden soll. Das Feststellungsinteresse für diese Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Feststel-lung den [X.] beseitigt und damit die Vollstreckung in das Schuldnervermögen aus der Eintragung der Feststellung in die Tabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht (§
201 Abs.
2 [X.]). Gegen-stand der Feststellung ist der Anspruch gegen den Schuldner persönlich (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
184 Rn.
3). Eine Frist für die Erhebung dieser Klage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann deshalb schon während des Insolvenzverfahrens, aber auch später erhoben werden (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO).

Insoweit könnte sich allerdings hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnis-ses des
Gläubigers
die Frage stellen, ob dieses
in einem Zeitpunkt bejaht wer-den kann, in dem nicht absehbar ist, ob nach Aufhebung des [X.]s über das Vermögen einer GmbH überhaupt noch eine Vollstreckung mög-lich ist.

[X.]) Im Falle des §
184 Abs.
2 [X.] ist eine Rechtsverteidigung des Schuldners gegen den nur vorläufig titulierten Anspruch des Gläubigers nur möglich, wenn die dort vorgesehene Monatsfrist eingehalten ist. Der Schuldner kann die weitere Entwicklung nicht abwarten. Das Rechtsschutzbedürfnis muss 13
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deshalb bejaht werden, wenn eine Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung des Verfahrens nicht sicher ausgeschlossen ist.

(1) Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH gemäß §
60 Abs.
1 Nr.
4 GmbHG zur Auflösung der [X.]. Diese
kann jedoch fortgesetzt werden, wenn das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt wird oder nach der Bestätigung eines Insol-venzplans, der den Fortbestand der [X.] vorsieht, aufgehoben wird.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, der [X.] die Ab-wehr nach ihrer Auffassung unberechtigter Forderungen mit der Begründung zu verweigern, sie
könne auf die
Fortsetzung
ihrer werbenden Tätigkeit
verzichten und der Vollstreckung auf diese Weise die Grundlage entziehen. Dies ist mit der Rechtsschutzgewährungspflicht des Staates unvereinbar.

Solange die Möglichkeit der Fortsetzung der [X.] nicht ausge-schlossen ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der [X.], den vorläufig vollstreckbaren Titel zu beseitigen, nicht verneint werden (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO §
184 Rn.
8a). Für die Rechtsverteidigung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich bejaht werden. Nur wenn abschließend feststeht, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden kann, ist das Feststellungsin-teresse zu verneinen. Darlegungs-
und beweispflichtig für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist die [X.], die den
Schuldner mit der
Klage in Anspruch genommen hat.
Dass die Möglichkeit der Fortsetzung vorlie-gend bereits jetzt ausgeschlossen wäre, hat der
Kläger nicht dargelegt.
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(2) Die Revision weist zudem zutreffend darauf
hin, dass eine Nachhaf-tung auch deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil der Insolvenzverwalter befugt ist, Gegenstände
der Masse freizugeben.

Die aufgelöste [X.] tritt in das Stadium der
Liquidation ein. Die Auflösung ist aber nicht mit der Vollbeendigung der [X.] gleichzusetzen (K.
Schmidt/Bitter in [X.], GmbHG, 10.
Aufl., §
60 Rn.
5; [X.]/
[X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
60 Rn.
2, 42). Es ist deshalb auch bei [X.] eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nicht aus-geschlossen, dass insolvenzfreies Vermögen durch die Freigabe von Gegen-ständen der Masse
entsteht
([X.], Urteil vom 21.
April 2005 -
IX
ZR 281/03, [X.]Z 163, 32, 34
ff). In diesem Fall erlischt insoweit der [X.] und die Schuldnerin erhält ihre Verfügungsbefugnis zurück. Grundsätzlich wird zwar nur die Freigabe wertloser oder die Masse belastender Gegenstände in Betracht kommen.
Das schließt es aber nicht aus, dass der Verwalter in [X.] Einschätzung der Sach-
oder Rechtslage auch werthaltige Gegenstände freigibt. Diese Freigabe ist wirksam, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 172/11, [X.] 2013,
531 Rn.
9 mwN). Während der Dauer des [X.] kann zwar gemäß §
89 Abs.
1 [X.] nicht in den freigegebenen [X.] vollstreckt werden ([X.], Beschluss vom 27.
September 2007 -
IX
ZB 16/06, [X.] 2007, 2330 Rn.
8). Möglich ist dies aber
nach Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens.

Dass eine Freigabe
massezugehöriger Gegenstände ausgeschlossen wäre, hat die für den Entfall des [X.] darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen.
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(3) §
184 Abs.
2 [X.] ist mit Wirkung vom 1.
Juli 2007 durch Art.
1 Nr.
23 Buchst.
b des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.
April 2007 ([X.]
I S.
509)
eingeführt worden. Die Änderung soll es dem Gläubiger ersparen, trotz eines erstrittenen Titels nochmals
zu prozessieren und Gefahr zu laufen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur schwer durchsetzen zu können. Deshalb obliegt es nunmehr dem bestreitenden Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine bereits titulierte Forderung zu ver-folgen. Um alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhal-ten, wurde zudem die Befristung der [X.] vorgesehen (vgl. [X.], BT-Drucks.
16/3227 S.
21). Der Schuldner ist somit gezwungen, seine Rechte innerhalb der Frist wahrzunehmen, auch wenn nicht feststeht, ob eine solche Vollstreckung später überhaupt möglich ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn.
8a). Die Regelung dient
der Verbesserung der Rechtsstellung der Gläubiger. Dann haben es diese hinzu-nehmen, dass der Schuldner von der ihm verbleibenden Rechtsschutzmöglich-keit binnen der Monatsfrist Gebrauch macht, auch wenn nicht absehbar ist, ob eine Vollstreckung künftig möglich sein wird. Dass damit aus nachträglicher Sicht vermeidbare Prozesskosten verursacht werden können, ist der vom Ge-setzgeber aus anderen Gründen für zweckmäßig gehaltenen Befristung der Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners geschuldet.

III.

Das in §
240 ZPO geregelte Prozesshindernis besteht nicht mehr. Der Rechtsstreit ist fortzuführen.

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11
-

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der [X.] ([X.], Urteil vom 21.
April 2005
-
IX
ZR 281/03,
[X.] 2005, 1034, 1035; in-soweit nicht abgedruckt in [X.]Z).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
1 O 12/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
14 U 18/11 -

23

Meta

IX ZR 286/12

11.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2013, Az. IX ZR 286/12 (REWIS RS 2013, 4177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 286/12

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