Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. V ZB 10/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6526

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718BVZB10.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

5. Juli 2018

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1
a)
Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 [X.] rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zwei-gliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesell-schafters kommt.
b)
Diese Gesamtrechtsnachfolge ist [X.] (§ 29 Abs. 1 [X.]) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell [X.] beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der [X.] eingetragen ist.
c)
§ 40 Abs. 1 [X.] findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grund-buch eingetragen werden soll.
[X.], Beschluss vom 5. Juli 2018 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter [X.], [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 und 2 werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8.
Januar 2018
und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn
Grundbuchamt
om 17.
August 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des [X.] der Beteiligten
zu
1 und 2 vom 22.
Mai 2017 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 17.
August 2017 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist im [X.] die G.

I Invest GmbH & Co. [X.] (im Folgenden: die [X.]) eingetragen. Ausweislich des [X.]
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terauszugs des Amtsgerichts Bochum waren
die Beteiligte zu
1 die einzig per-sönlich haftende Gesellschafterin der [X.] und die G.

Beteiligungs-GmbH deren einzige Kommanditistin. Unter dem 7.
April 2017 wurden im [X.] das Ausscheiden der Kommanditistin, die Auflösung der [X.] sowie das Erlöschen ihrer
Firma eingetragen. Zugleich wurde die [X.] im [X.] gelöscht. Mit notarieller Urkunde vom 11.
Mai 2017 nahm die Beteiligte zu
1 ein von der Beteiligten zu
2 hinsichtlich des Wohnungseigentums abgege-benes notarielles Kaufangebot vom 28.
April 2017 an. In der notariellen Ange-botsurkunde war die Bewilligung einer Eigentumsvormerkung durch die Beteilig-te zu
1 vorgesehen, deren Eintragung die Beteiligte zu
2 ebenso wie die Betei-ligte zu
1 beantragten. In der Anlage zu dieser notariellen Urkunde heißt es un-ter anderem:

Durch Vereinbarung haben die Kommanditistin und die Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin die Anwachsung der [X.] auf die G.

GmbH (= Beteiligte zu
1) mit Wirkung zum 1.
April 2017 als einzigen verbliebenen Gesellschafter und die damit ver-bundene Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die G.

GmbH entsprechend §
738 Abs.
1 S.
1 BGB, §
143 Abs.
1 S.
1, Abs.
2 HGB herbeigeführt. Durch die Gesamtrechtsnachfol-ge ist nunmehr die G.

GmbH (=
Beteiligte zu 1) Eigentümer des vorgenannten Wohnungseigentums. Die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs in Abteilung I wird h

Mit Schriftsatz vom 22.
Mai 2017 hat der [X.] der Beteiligten unter Vorlage je einer Ausfertigung der notariellen Urkunden
vom 28.
April 2017 und vom 11.
Mai 2017 die Eintragung einer Auflassungsvormer-kung in das Grundbuch beantragt. Durch
Zwischenverfügung vom 17.
August 2017 hat das Amtsgericht
Grundbuchamt

den Beteiligten aufgegeben, bin-nen einer gesetzten Frist die Voreintragung der
Beteiligten zu 1 als
Eigentüme-rin herbeizuführen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesge-richt unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Behebung des [X.]
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hindernisses zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-ten die Beteiligten weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.] 2018, 60 veröffentlicht ist, meint, für die Vornahme der beantragten Eintragung einer Vormerkung bedürfe es gemäß §
39 Abs.
1 [X.] der Voreintragung der Beteiligten
zu
1 im [X.]. Eine solche Voreintragung sei nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von §
40 Abs.
1 [X.] entbehrlich. Selbst wenn durch das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin der noch als Eigentümerin eingetragenen [X.] deren Gesellschaftsanteil der Beteiligten zu
1 gemäß §
738 BGB angewachsen sei, rechtfertige dies keine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen. Voraussetzung hierfür sei, dass der [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf gesetzli-cher Grundlage und ohne weiteren Übertragungsakt stattfinde und zwar [X.], weil der eingetragene Rechtsvorgänger sein Dasein eingebüßt habe. Soweit in der Rechtsprechung § 40 Abs.
1 [X.] analog angewendet werde, sei diesen Fällen gemeinsam, dass
wie bei der in §
40 Abs.
1 [X.] allein genann-ten Erbfolge
ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines anderen, untergegangenen Rechtssubjekts eintrete. Hiermit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus der ursprünglich bestehenden [X.] führe nicht zu einer identitätswahrenden Ände-rung der Personengesellschaft, sondern zu deren Auflösung und zu dem [X.]. Damit fehle es an dem Übergang des Rechtsverhältnisses kraft Gesetzes bzw. an einem identitätswahrenden Formwechsel.

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III.

Die nach §
78 Abs.
1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß §
78 Abs.
3 [X.] i.V.m.
§
71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die Zwischenverfügung des Grundbuch-amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Gemäß §
39 Abs.
1 [X.] soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Einer solchen Voreintragung, an der es hier fehlt und die zulässiger Gegen-stand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] sein kann (vgl. nur [X.] 1990, 51, 57;
NJW-RR 2003, 12), bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 [X.]
unter anderem dann nicht, wenn die Person, deren Recht durch eine Ein-tragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten
ist und die Über-tragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll.
Entgegen der Auffassung des
[X.] findet diese Vorschrift hier entsprechende Anwendung.

2.
Dem steht zunächst nicht entgegen, wovon unausgesprochen auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgeht, dass die Beteiligten nicht die Ein-tragung des Eigentumsübergangs
von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, sondern die in § 40 Abs. 1 [X.] nicht
ausdrücklich aufgeführte Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt haben.
§
40 Abs. 1 [X.] ist nämlich entsprechend anzuwenden, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll (ganz überwiegende Auffassung, vgl. [X.], [X.], 328; [X.], [X.] 2011, 764; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 40 Rn. 26; [X.], [X.], 31. Aufl., § 40 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 40 Rn. 13; [X.]/[X.], 4
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7. Aufl., § 885 Rn. 23; [X.], Stand: 1. Mai 2018, § 40 Rn. 20; a.[X.]/[X.], BGB [2013], § 885 Rn. 59). Dies ist gerechtfertigt, weil die Vormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern und sie in ihrem rechtlichen Bestand von
dem Bestand des ge-sicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (vgl. hierzu nur [X.], [X.] 2011, 764; Meikel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 40 Rn. 26).

3. a) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass über den zu en-gen Wortlaut hinaus § 40 Abs. 1 [X.]
nach allgemeiner Auffassung in anderen Fällen einer (in der Form des § 29 [X.] nachgewiesenen) erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden
ist. Anerkannt sind insoweit der Anfall des Vereins-
oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§
46, 88 BGB, der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwand-lung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem [X.], der [X.] des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum [X.] der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft oder Eigentumsübergänge nach §
2 Abs. 2 [X.] (siehe zum Ganzen [X.], Beschluss vom 30. Sep-tember 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 132 Rn. 22).

b) Eine erbgangsgleiche
Gesamtrechtsnachfolge ist aber, anders als das Beschwerdegericht meint, auch dann gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwach-sungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafters kommt.

[X.]) Zu der [X.] des § 17 Abs. 1 [X.],
wonach die Zwangs-versteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentü-7
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mers ist, hat der [X.] bereits entschieden, dass eine erbgangsgleiche Univer-salsukzession vorliegt,
wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch eine sog. Abschichtung aufgelöst wird. Die Abschichtungsvereinbarung führt nämlich nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung der Erbengemein-schaft, die von § 17 Abs. 1 Fall 2 [X.] nicht erfasst wäre. Vielmehr hat eine [X.] zur Folge, dass die Erbengemeinschaft kraft Geset-zes erlischt
und der verbleibende Erbe alleiniger Eigentümer der Nachlassge-genstände wird (vgl. [X.], Beschluss vom 30. September 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 132 Rn. 23 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 21. Januar 1998

IV
ZR 346/96, [X.]Z 138, 8, 11, 13). Deshalb darf die Zwangsversteigerung gegen den verbleibenden Erben angeordnet werden, obwohl er nicht als Eigen-tümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Überlegungen gelten im Grundbuchverfahrensrecht entsprechend, so dass bei einer solchen Abschichtungsvereinbarung eine erbgangsgleiche Rechtsnachfolge vorliegt, die eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 [X.] rechtfertigt (vgl. [X.], [X.] vom 30. September 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 132 Rn. 20 ff.).

bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt auch ein, wenn aus einer zweiglied-rigen Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Dies führt
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Gesellschafter zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden [X.] kraft Gesetzes über. Es kommt zur Anwachsung des [X.]. zur Kommanditgesell-schaft [X.], Urteil vom 15. März 2004

II ZR 247/01, [X.] 2004, 611; [X.] vom 25. Mai 2009

[X.], NJW-RR 2009, 1698 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2016

[X.], juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017

VII
ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 38; siehe zur Gesellschaft bürgerlichen 10
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Rechts auch [X.], Urteil vom 12. Juli 1999

[X.], NJW 1999, 3557). Hierbei handelt es sich um einen
allgemeinen, ungeschriebenem gesellschafts-rechtlichen Grundsatz, den auch der Gesetzgeber anerkennt
(vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 66)
und der in der Literatur nicht in Frage gestellt wird (vgl. [X.] HGB/Lehmann-Richter, Stand 15.4.2018, § 131 Rn.
27 f.; MüKoHGB/[X.], 4.
Aufl., §
131 Rn. 7, §
145 Rn.
34; Westermann/[X.], Handbuch [X.], 4. Aufl., Rz. [X.], [X.] und [X.]). Die Gesellschafter haben zudem
die Möglichkeit, bereits in dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung zu treffen, wonach im Falle des Ausscheidens eines
Gesell-schafters und Verbleibens
nur eines Gesellschafters das Vermögen der Gesell-schaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergehen soll (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2010

II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 7
zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Entsprechendes gilt bei einer späteren Übertragung sämtlicher Gesell-schaftsanteile auf einen einzigen verbleibenden Gesellschafter (vgl. [X.], [X.] vom 7. Juni 2018

[X.] 252/17, juris Rn. 8
mwN).

cc) Damit besteht strukturell eine Situation, die mit der mit einem Erbfall verbundenen Universalsukzession vergleichbar ist.
Das mit § 40 Abs. 1
[X.]
verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, den Beteiligten unnötige Kosten zu [X.], weil die vorherige Eintragung der Erben weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten sei (vgl. Denkschrift zur [X.], in: [X.][X.], [X.] zu § 39 [X.]), rechtfertigt auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die
entsprechende Anwen-dung
der Vorschrift.
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IV.

1. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde gegen die Zwi-schenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des [X.] aufzuheben (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m.
§ 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der Eintra-gungen nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verwei-gern.

2. [X.] ist die Sache nicht, da das Grundbuchamt bislang

von seinem Ausgangspunkt folgerichtig -
nicht geprüft hat, ob die Beteiligten die für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte Gesamt-rechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 [X.] nachgewiesen haben. Inso-weit weist der [X.] für das weitere Verfahren darauf hin, dass ungeachtet von Meinungsunterschieden in
Einzelfragen in Rechtsprechung und Literatur aner-kannt ist, dass die Gesamtrechtsnachfolge bei einer

wie hier

zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft [X.] jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregister-anmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt,
oder eine notariell beglaubigte Ausscheidens-vereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das [X.] des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im [X.] eingetragen ist (vgl. [X.] 1993, 137, 139; [X.], Beschluss vom 27. September 2010 17 W 956/10, juris Rn. 19; [X.], [X.], 146; [X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 -
15 W 427/11, juris Rn. 6; [X.], [X.] 2001, 308, 309;
Bauer/von Oefele/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 32 Rn. 20; [X.], [X.], 31. Aufl., § 32 Rn. 12;
[X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2018, § 32 Rn.
38;
[X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Mai 12
13
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10
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2018, Gesellschaftsrecht, Rn. 50; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 32 Rn. 21).
V.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf §
61 Abs. 1 i.V.m.
§
36 Abs. 1 und 3 GNot[X.].

Stresemann Weinland Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2017 -
LG-3890-2 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.01.2018 -
2 [X.] -

14

Meta

V ZB 10/18

05.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. V ZB 10/18 (REWIS RS 2018, 6526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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