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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/05 ([X.]) vom 10. Februar 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10 . Februar 2005 durch den [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz des Bundes-gerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - [X.] 780041046650 - wird zurückgewiesen.
Gründe: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehende "[X.]" der Schuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im übrigen zu-lässig. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Kosten sind zutreffend mit 50 • berechnet worden. Zwar richten sich im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO
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die Gebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht, wie in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2004 angenommen, nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. [X.] Nr. 2124 fällt vielmehr eine Festgebühr an. Diese beträgt jedoch gleich-falls 50 •.
[X.] [X.]
[X.]
Meta
10.02.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. I ZB 13/05 (REWIS RS 2005, 5093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5093
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