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Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Sicherungseinziehung für gefährliche Gegenstände bei Verfahrensbeschränkung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2022 im Ausspruch über die Einziehung des [X.] aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] des [X.] hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die [X.] einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt.
Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur [X.] haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. [X.], Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom 31. Mai 2022 - 3 [X.], juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. [X.], Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. November 2011 - 3 [X.], juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das [X.] das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem [X.] von der Verfolgung ausgenommen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 469, 470; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20, juris Rn. 2).
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des [X.] zu entfallen.
2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
VRi[X.] Prof. Dr. Schäfer befindet |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
23.08.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Aurich, 10. März 2022, Az: 19 KLs 26/21
§ 27 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74b Abs 1 Nr 2 StGB, § 154a Abs 2 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 1 AMG, §§ 1ff AMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2022, Az. 3 StR 228/22 (REWIS RS 2022, 9438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 9438
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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