Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 183/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7782

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXIIZB183.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 183/17
vom
19.
Juli 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1906; FamFG §§ 37 Abs. 2, 321
Das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte Gutachten ist mit seinem vollen
Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen [X.] zur Verfügung zu stellen (im [X.] an [X.] vom 22.
März 2017

XII
ZB
358/16

FamRZ 2017, 996).
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 -
XII ZB 183/17 -
LG
[X.]

[X.]

-
2 -

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juli 2017 durch [X.] und [X.] Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 19.
Zivilkammer des [X.]s
[X.] vom 10.
März 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.

Der Betroffene
wendet
sich gegen die Genehmigung seiner geschlosse-nen Unterbringung.
Nachdem der Beteiligte
zu
1, der für den Betroffenen im Wege der einst-weiligen Anordnung zum Betreuer bestellt worden ist, die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt hatte, hat das Amtsgericht ein [X.] eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 14.
Dezember 2016 zu dem Schluss gelangt, dass der Betroffene unter an-derem
an einer schizoaffektiven Psychose leide. Das Amtsgericht hat die Un-terbringung durch den Betreuer bis zum 5.
Januar 2018 genehmigt. Das Land-1
2
-
3 -

gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Be-troffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung verfahrens-fehlerhaft ergangen
ist, weil das vom Amtsgericht im Unterbringungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen
nicht übersandt [X.] ist.
1. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entschei-dungsgrundlage setzt gemäß §
37 Abs.
2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich
im Hinblick auf dessen [X.]

316 FamFG) zur [X.] zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des §
288 Abs.
1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschlüsse
vom 22.
März 2017

XII
ZB
358/16

FamRZ 2017, 996 Rn.
15
und vom 7.
August 2013

XII
ZB
691/12

FamRZ 2013, 1725 Rn.
11 mwN).
2. Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht
gerecht.
Aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 23.
Dezember 2016 ergibt sich, dass das Sachverständigengutachten vom 14.
Dezember 2016 lediglich an den Betreuer und den Verfahrenspfleger übersandt worden ist. Demgemäß hat der Betroffene in der Anhörung vor dem [X.] ausgeführt, dass ihm das Sachverständigengutachten
vom 14.
Dezember 2016 nicht bekannt sei. 3
4
5
6
-
4 -

Zwar haben der Betreuer sowie die getrennt lebende Ehefrau des Betroffenen ausgeführt, dass mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen worden sei. Das genügt indes nicht, um dem
Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Da auch keine Gründe i.S.d. §
325 Abs. 1 FamFG festgestellt worden sind, wonach
das Gutachten dem Betroffenen nicht hätte in vollem Wortlaut übergeben werden dürfen, war das
Gericht von dieser Ver-pflichtung nicht entbunden.
Die Entscheidung beruht auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Betroffene nach voller Kenntnis des [X.] anders eingelassen und das [X.] daraufhin eine andere Entscheidung getroffen hätte. Daran ändern auch die Ausführungen in
dem landgerichtlichen Beschluss nichts, denen zufolge diese "psychiatrische Diag-nose"
von dem im Betreuungsverfahren eingeholten
Sachverständigengutach-ten
vom 23.
Januar
2017 "auch getragen"
wird. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten ordnungsgemäß
in das Verfahren eingeführt worden ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 5.
Oktober 2016

XII
ZB
152/16

FamRZ 2017, 48 Rn.
7
f.). Aus den Akten ergibt sich
zudem, dass das besagte Gutachten, das der Betreuer im Beschwerdeverfahren an das [X.] gesandt hat, lediglich zu den Akten genommen worden ist. Weder findet sich eine Übersendungsver-fügung
an die Beteiligten des [X.], noch ist das zweite Gutachten in der Anhörung vor dem [X.] thematisiert worden.
Zum an-deren zieht das [X.] das zweite Gutachten nur für die Diagnose heran, nicht aber für die übrigen, im Beweisbeschluss des Amtsgerichts aufgeworfe-nen Fragen, wie etwa die Erforderlichkeit der Unterbringung
und das Vorliegen eines freien
Willens.
7
-
5 -

3. Gemäß §
74 Abs.
5 und 6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2017 -
1 [X.] 311/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2017 -
19 [X.] -

8

Meta

XII ZB 183/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 183/17 (REWIS RS 2017, 7782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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