Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2021, Az. 1 StR 410/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 754

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Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der [X.] ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.

Raum     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Hohoff      

        

Pernice      

   

Meta

1 StR 410/21

30.11.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Landshut, 22. Juli 2021, Az: Ks 103 Js 21360/20 Sich

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2021, Az. 1 StR 410/21 (REWIS RS 2021, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 754

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