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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 94/11
vom
2. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Juli 2012 durch [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Gröning und
Dr.
[X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu
6 beendet ist.
Gründe:
Auf den Senatsbeschluss vom 2.
November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu
6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.
[X.]
[X.]
Gröning
[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2005 -
3 O 358/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 -
15 [X.] -
1
Meta
02.07.2012
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. X ZR 94/11 (REWIS RS 2012, 5096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5096
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