Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. X ZR 94/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5096

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 94/11
vom

2. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Juli 2012 durch [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Gröning und
Dr.
[X.] und die Richterin Schuster

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu
6 beendet ist.

Gründe:

Auf den Senatsbeschluss vom 2.
November 2011 in dieser Sache wird zunächst verwiesen. Inzwischen wurde auch Vollmacht für den Kläger zu
6 vorgelegt, so dass gegen die Wirksamkeit der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens auch durch diesen keine Bedenken bestehen.

[X.]
[X.]
Gröning

[X.]
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2005 -
3 O 358/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 -
15 [X.] -

1

Meta

X ZR 94/11

02.07.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. X ZR 94/11 (REWIS RS 2012, 5096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5096

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X ZR 94/11

15 U 70/05

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x

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