Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnVR 59/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 1266

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 59/13
vom
18. November 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 18.
November 2014 durch die Präsidentin
des [X.] Limperg
sowie die Richter
Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg,
Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Das Verfahren ist unterbrochen.

Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilnetz. Die
Beteiligte bezieht daraus Strom. Die für die Landesregulierungsbehörde handelnde Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 2.
Dezember 2011 die unbefristete Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten ab dem 1.
Januar 2011 gemäß §
19 Abs.
2 Satz
2 und
3 [X.] in der vom 4.
August 2011 bis zum 21.
August 2013 geltenden Fassung genehmigt. Das Beschwerdegericht hat diese Genehmigung auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufgehoben. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte
mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, der die Beschwerde-führerin entgegentritt.
Während des [X.] ist über das Vermögen der Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Ihre bisherigen [X.] haben dies unter Hinweis auf §
240 ZPO mitgeteilt. Die 1
2
-
3
-
Beschwerdeführerin macht geltend, eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme zu dieser Frage abgesehen.
II.
Das Verfahren ist entsprechend §
240 ZPO unterbrochen.
1.
Nachdem zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über den Eintritt einer Unterbrechung entstanden ist, hat der Senat entsprechend §
303 ZPO eine Zwischenentscheidung zu treffen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 31.
Okto-ber 2012
III
ZR
204/12, [X.]Z
195, 233 Rn.
5). Einer mündlichen
Verhandlung bedarf es dazu jedenfalls deshalb nicht, weil die Verfahrensbeteiligten darauf verzichtet haben (§
81 Abs.
1 Halbsatz
2, §
88 Abs.
5 Satz
1 [X.]).
2.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] hat zur Unterbrechung des Verfahrens geführt.
a)
Die Vorschriften der §§
239
ff.
ZPO, die aufgrund der Verweisung in §
173 Satz
1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend gelten ([X.]E 44, 148, 150; Rudisile in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Juli 2009, §
94 Rn.
105
ff.),
sind im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ebenfalls entspre-chend anwendbar. Dies gilt insbesondere für §
240 ZPO (vgl. zum Kartell-verwaltungsverfahren [X.], Beschluss vom 24.
September 2002
KVR
15/01, [X.], 77
Fährhafen Puttgarden
I
[insoweit nicht bei [X.]Z
152, 84]).
b)
Gemäß §
240 Satz
1 ZPO wird ein anhängiges Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei
unter-brochen, sofern es die Insolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
3
4
5
6
7
-
4
-
aa)
Als Partei im Sinne der genannten Vorschrift sind im
Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] jedenfalls diejenigen Beteiligten anzusehen, ohne deren Einbeziehung eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen darf (vgl. für Verfahren in Kartellverwaltungssachen [X.], WRP
2003, 77 -
Fährhafen Puttgarden
I; für notwendig Beigeladene im finanzgerichtlichen Verfahren BFHE
151, 15). Als Antragstellerin des [X.] gehört die Beteiligte zu diesem Personenkreis (dazu [X.] in [X.]/[X.], Energierecht, Stand Okt.
2011, [X.] §
79 Rn.
8 mwN).
bb)
Ein Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in [X.] oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Bei einer behördlichen Genehmigung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie oder der auf ihre Erteilung gerichtete Anspruch einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der als zur Insolvenzmasse gehörend anzusehen ist (vgl. [X.]E
115, 179, 181; [X.], GewArch
2007, 247; Rudisile, aaO Rn.
110
mwN; siehe auch [X.], 15).
Im Streitfall ist die Beteiligte durch die angefochtene Genehmigung von der Zahlung von Netzentgelten befreit worden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Aufhebung dieser Genehmigung würde dazu führen, dass die Beteiligte [X.]n der Beschwerdeführerin ausgesetzt ist. Damit verkörpert die angefochtene Genehmigung einen wirtschaftlichen Wert. Dieser ist der Insolvenzmasse zuzurechnen, weil der Ausschluss von Entgeltansprü-chen dieser zugutekommt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die [X.] nicht erst durch einen nachfolgenden Rechtsstreit über [X.] der Beschwerdeführerin betroffen. Ansprüche, die den Gegenstand eines solchen Rechtsstreits bilden können, entstehen nicht erst mit deren Geltendmachung 8
9
10
11
-
5
-
durch die Beschwerdeführerin, sondern jedenfalls mit der rechtskräftigen Aufhe-bung der angefochtenen Genehmigung.
c)
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das unterbrochene Verfahren von einem der Beteiligten aufgenommen werden kann, bedarf im derzeitigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines wegen Insolvenz-eröffnung unterbrochenen Verfahrens sind in §
85 und §
86 [X.] geregelt.
Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind die berechtigten Interessen der [X.], insbesondere das Interesse an effektivem Rechtsschutz, angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 23.
April 2013
X
ZR
169/12, [X.]Z 197, 177 = [X.], 862 Rn.
9
f.
Aufnahme des Patentnichtigkeitsverfah-rens). Soweit die unmittelbare Anwendung der Vorschriften im Einzelfall nicht ausreicht, um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, kommt auch ihre entspre-chende Anwendung in Betracht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 18.
März 2010

I
ZR
158/07, [X.]Z 185, 11 = [X.], 536 Rn.
28
Modulgerüst). [X.] dessen besteht weder ein Anlass noch ein hinreichender Grund, §
240
12
-
6
-
ZPO einengend auszulegen und schon den Eintritt der Unterbrechungswirkung davon abhängig zu machen, welche Möglichkeiten zur Aufnahme des unter-brochenen Verfahrens bestehen.

Limperg
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
2 Kart 10/11 -

Meta

EnVR 59/13

18.11.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. EnVR 59/13 (REWIS RS 2014, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1266

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

EnVR 59/13 (Bundesgerichtshof)

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung


EnVR 32/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 25/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 52/13 (Bundesgerichtshof)


EnVR 20/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.