Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. EnVR 25/13

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 13186

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416BENVR25.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 25/13
Verkündet am

12.
April 2016

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Netzentgeltbefreiung II
[X.] (Fassung vom 4. August 2011) § 19 Abs. 2 Satz 6 und 7; [X.] (Fassung vom 22. August 2013) § 19 Abs. 2 Satz 12 bis 15; [X.] ([X.] vom 1. Januar 2014) § 19 Abs. 2 Satz 13 bis 16
a)
§
19 Abs.
2 Satz
6 und 7 [X.] in der Fassung von Art. 7 des am 4.
August 2011 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirt-schaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 ([X.] I S. 1554, 1594) sind nichtig (Ergänzung zu [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2015
-
EnVR 32/13, [X.], 65 -
Netzentgeltbefreiung
I).
b)
§
19 Abs.
2 Satz
12 bis 15 [X.] in der ab 22.
August 2013 geltenden Fassung (Satz
13 bis 16 in der seit 1.
Januar 2014 geltenden Fassung) sind ebenfalls nichtig.
c)
Die Festlegung der [X.] vom 14.
Dezember 2011
([X.]-11-024) ist mit Wirkung für alle Netzbetreiber aufgehoben.
[X.], Beschluss vom 12. April 2016 -
EnVR 25/13 -
OLG Düsseldorf

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
April 2016 durch die Präsidentin des [X.] Limperg
und
die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.
März 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des
[X.] werden gegen-einander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
-
3
-
Gründe:
A.
Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, wendet sich gegen die Festlegung
der [X.] vom 14.
Dezember 2011 ([X.]-11-024), in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß §
19 Abs.
2 [X.] in der ab 4.
August 2011 geltenden Fassung geregelt werden.
Die [X.] ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneu-te Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter [X.] gerichteten Beschwerde ent-gegengetreten.
Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, aber die [X.] auf Neubescheidung und Feststellung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die [X.] und die Betroffene mit ihren vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerden, denen die Beigeladenen zu 40, 44, 45, 105 und 116, die [X.] betreiben, entgegentreten.
B.
Die zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine unter anderem in juris veröffent-lichte Entscheidung (3
Kart
43/12) im Wesentlichen wie folgt begründet:
1
2
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4
5
-
4
-
Die angefochtene Festlegung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die am 4.
August 2011 in [X.] getretene Änderung des §
19 Abs.
2 [X.] nichtig sei. Der Gesetzgeber sei zwar grundsätzlich zur Änderung von Rechts-verordnungen befugt. Die genannte Regelung weise aber nicht den hi[X.] er-forderlichen sachlichen Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen [X.] auf. Ferner halte sich die vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht in den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage. Die Befreiungsregelung ver-letze zudem das Diskriminierungsverbot des §
21 Abs.
1 [X.], das die Vor-gaben der Richtlinie 2003/54/[X.] umsetze.
Die Nichtigkeit der Regelung über die vollständige Befreiung von den Netzentgelten führe dazu, dass die Änderung von §
19 Abs.
2 [X.] ins-gesamt nichtig sei. Eine Teilnichtigkeit mit der Folge, dass zumindest diejenigen [X.], die
aufgrund von reduzierten Netzentgelten entstehen, in der vor-gesehenen Weise auszugleichen seien, komme nicht in Betracht. Aus der [X.] gehe hervor, dass der Gesetzgeber den bundesweiten Ausgleich vorgesehen habe, um überproportionale regionale Belastungen zu vermeiden.
Wegen der Nichtigkeit fehle es auch an einer Grundlage für die [X.] Neubescheidung.
Der
auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines konkreten, zum Gegenstand des [X.] gehörenden Rechtsverhältnisses gerichtet sei, sondern eine abstrakte Rechtsfrage betreffe.
Die Befugnis der [X.] zu aufsichtsrechtli-chen Maßnahmen begründe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Be-troffenen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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5
-
1.
Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, ist die Änderung von §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] durch Art.
7 des am 4.
August 2011 in [X.] getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtli-cher Vorschriften vom 26.
Juli 2011 ([X.]
I S.
1554, 1594) nichtig ([X.], [X.] vom 6.
Oktober 2015 -
EnVR
32/13, [X.], 65
Rn.
7
ff. -
Netzent-geltbefreiung).
2.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass auch §
19 Abs.
2 Satz
6 und 7 [X.] in der Fassung des genannten Änderungsge-setzes nichtig sind.
a)
Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung führt allerdings nur dann zur Nichtigkeit weiterer Bestimmungen derselben Norm, wenn diesen keine selbständige Bedeutung zukommt oder wenn die nichtigen mit den übrigen Bestimmungen so verflochten sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann ([X.] 103, 332, 345; BVerwGE 131, 251
Rn.
21; grundlegend [X.] 8, 274, 301).
b)
Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind hier indes erfüllt.
Für den in §
19 Abs.
2 Satz
6 und 7 [X.] vorgesehenen [X.] verbleibt zwar theoretisch auch dann ein Anwendungsbereich, wenn nur diejenigen Erlöse einbezogen werden, die den Netzbetreibern durch die Vereinbarung individueller Netzentgelte entstehen. Eine solchermaßen be-schränkte Anwendung stünde aber in Widerspruch zu dem der Gesamtregelung in der Fassung vom 4.
August 2011 zugrunde liegenden Konzept.
Die Vereinbarung individueller Netzentgelte war schon nach der zuvor geltenden Fassung von §
19 Abs.
2 [X.] möglich, ohne dass der [X.] einen Umlagemechanismus für erforderlich gehalten hatte. Die Ein-führung eines solchen
Mechanismus hat der (insoweit als Verordnungsgeber tätige) Gesetzgeber, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, 10
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-
6
-
maßgeblich auf die Erwägung
gestützt, dass örtliche Gegebenheiten für die Frage der Befreiung von den Netzentgelten nach der von ihm eingeführten neuen Fassung des §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] keine Rolle spielen sollen (BT-Drucks.
17/6365, S.
34).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einbeziehung der aufgrund von individuellen Netzentgelten entgangenen Erlöse lediglich als konsequente Aus-gestaltung eines aus anderen Gründen eingeführten Systems. Dieses System steht und fällt folglich mit der Möglichkeit von [X.].
c)
Dass der Verordnungsgeber in der ab
22.
August 2013 geltenden Fassung von §
19 Abs.
2 Satz
12 bis 15 [X.] (Satz
13 bis 16 in der seit 1.
Januar 2014 geltenden Fassung) einen vergleichbaren Ausgleichsmecha-nismus allein für die aufgrund von individuellen Netzentgelten entgangenen [X.] vorgesehen hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die neue Regelung beruht auf einer eigenständigen Entscheidung des Verordnungsgebers, mit der er dem Ausgleichsmechanismus eine neue Zweck-setzung gegeben hat. An der abweichenden Konzeption, die der früheren [X.] zugrunde lag, vermag dies nichts zu ändern.

Zudem hat der Verordnungsgeber in der Fassung vom 22.
August 2013 die vor dem 4.
August 2011 geltenden Regelungen über die Vereinbarung [X.] Netzentgelte nicht unverändert übernommen. Vielmehr hat er
für Großverbraucher eine
nach der jährlichen Benutzungsstundenzahl gestaffelte Reduzierung des [X.] zwingend vorgeschrieben. Auch hieraus ist zu entnehmen, dass eine isolierte Anwendung des in der Fassung vom 4.
August 2011 vorgesehenen Umlagemechanismus neben den zuvor geltenden Rege-lungen über die Vereinbarung individueller Netzentgelte nicht dem ursprüngli-chen Regelungskonzept des
Verordnungsgebers entspräche.
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7
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3.
Die angefochtene Festlegung kann auch nicht auf §
19 Abs.
2 Satz
12 bis 15 [X.] in der ab
22.
August 2013 geltenden
Fassung (Satz 13 bis 16 in der seit 1.
Januar 2014 geltenden Fassung) gestützt werden.
Eine mit der neuen Fassung eingetretene Rechtsänderung wäre zwar im [X.] zu berücksichtigen. Die Regelung über das Umlageverfah-ren ist aber auch in
dieser Fassung durch die Ermächtigungsgrundlage in §
24 [X.] nicht gedeckt
und deshalb nichtig.
a)
Die Regelung kann nicht auf §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 3 [X.] gestützt werden.
Nach den genannten Vorschriften kann der Verordnungsgeber Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang sowie die Voraussetzungen für die Genehmigung individueller Entgelte regeln. Eine solche Regelung ist nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Vorschriften.
Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit §
19 Abs.
2 Satz
2 [X.] in der zum 4.
August 2011 in [X.] gesetzten Fassung entschieden und näher begründet hat ([X.],
Beschluss vom 6.
Oktober 2015

EnVR 32/13,
[X.], 65 Rn.
18
ff. -
Netzentgeltbefreiung), stellt die über mehrere Stufen erho-bene Umlage kein Entgelt für die Netznutzung dar. Sie steht zwar in [X.] mit der Netznutzung, weil sie gemäß §
19 Abs.
2 Satz
14 (seit 1.
Januar 2014: Satz
15) [X.] auf die Letztverbraucher verteilt werden kann. Auch wenn dies geschieht, ist
sie aber kein Entgelt für die Nutzung eines Netzes, sondern eine zusätzliche Abgabe, die zwar an den Tatbestand der Netznutzung anknüpft, aber der Kompensation von [X.] dient, die anderen Netzbetreibern aufgrund der Genehmigung von individuellen Netzent-gelten entstanden sind. Eine Ermächtigung zur Erhebung einer solchen Abgabe ist in §
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 3 [X.] nicht vorgesehen.
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23
-
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-
b)
Eine Umlage zum Ausgleich von [X.] aus individuellen Netzentgelten kann auch nicht auf §
24 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] in der eben-falls am 4.
August 2011 in [X.] getretenen geänderten Fassung gestützt wer-den.
Nach der genannten Vorschrift ist der Verordnungsgeber zum Erlass [X.] Regelung befugt, durch die insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zu-ordenbar durch
die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können. Die hier in Rede stehenden Mindererlöse werden davon nicht erfasst.
Die Ermächtigung ist zwar, wie sich aus dem
Wort "insbesondere" ergibt, nicht auf Kosten für die Integration von Anlagen zur Erzeugung aus erneuerba-ren Energiequellen beschränkt. Ihr kann aber nicht entnommen werden, dass sie schlechthin für alle Kosten gelten soll. Aus dem Umstand, dass das Gesetz
eine bestimmte Kostenart, für die die Ermächtigung "insbesondere" gilt, näher umschreibt, ergibt sich vielmehr, dass sich die Ermächtigung nur auf solche Kostenarten erstreckt, die damit strukturell vergleichbar sind. Diese Vorausset-zung ist bei den hier zu beurteilenden Kosten nicht erfüllt.
Die Ermächtigung in §
24 Abs.
1 Satz
2 Nr.
4 [X.] beruht auf der Er-wägung, dass die zunehmende Integration von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im gesamtgesellschaftlichen Interesse und von Vorteil ist und regional unterschiedliche Kosten deshalb gleichmäßig verteilt werden sollen (BT-Drucks. 17/6365, S.
33). Auf eine intensive, durch hohen Verbrauch und hohe Benutzungsstundenzahl gekennzeichnete Nutzung des Netzes trifft diese Erwägung nicht zu. Die Mindererlöse aufgrund von [X.] Netzentgelten können zwar ebenfalls regional unterschiedlich verteilt sein. Das für die Ermäßigung des Entgelts erforderliche Nutzungsverhalten liegt aber nicht in vergleichbarer Weise im gesamtgesellschaftlichen Interesse wie die
-
vom Gesetzgeber auch anderweit geförderte -
Integration von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Der von einer intensiven 24
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Nutzung ausgehende Netzstabilisierungseffekt mag im Interesse aller Nutzer des betroffenen Netzes liegen. Daraus ergibt sich indes kein Interesse der [X.] von anderen Netzen, das demjenigen an einem verstärkten Einsatz erneu-erbarer Energiequellen vergleichbar wäre.
Dem Umstand, dass die in Rede stehende Ermächtigung durch dasselbe Änderungsgesetz geschaffen wurde, mit dem erstmals in §
19 Abs.
2 [X.] eine Regelung zur Umlage von [X.] eingeführt wurde, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss der Gesetzgeber, wenn er eine Verordnung ändert, den Rahmen der gesetzli-chen Ermächtigung in gleicher Weise einhalten wie der eigentlich zur Regelung berufene Verordnungsgeber.
4.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht den
Hilfsantrag der Betroffe-nen als unzulässig angesehen.
a)
Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, sind [X.] im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren statthaft, soweit sie zur Gewährleistung eines lückenlosen Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 GG erforderlich sind. Für die Beurteilung der Zulässigkeit solcher [X.] sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ihre Ausgestal-tung durch die Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen, weil die Formen der Beschwerdeentscheidung nach §
83 Abs.
2 bis 5 [X.] dem §
113 VwGO
nachgebildet sind ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR 42/07, [X.]/E [X.]-R 2395 Rn.
80
f. -
Rheinhessische Energie
I).
b)
Entgegen der Auffassung des [X.] betrifft der Fest-stellungsantrag der Betroffenen konkrete Rechtsverhältnisse.
Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander 28
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10
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oder einer Person zu einer Sache ergeben.
Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines [X.]s können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR 42/07, [X.]/E [X.]-R 2395 Rn.
86 -
Rheinhessi-sche Energie
I; BVerwGE 136, 75 Rn.
32).
Der Feststellungsantrag der Betroffenen richtet sich gegen mögliche Er-stattungsansprüche von Betreibern von [X.]n gegen die Betroffene als Betreiberin des vorgelagerten Übertragungsnetzes. Dies sind konkrete rechtliche Beziehungen zwischen verschiedenen Personen und damit [X.] im vorgenannten Sinne.
Dass es um mögliche Ansprüche einer Vielzahl von Netzbetreibern geht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch eine Vielzahl von [X.]n kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, sofern die-ses nicht nur eine abstrakte Vorfrage, sondern die jeweiligen [X.] selbst zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich aller Betreiber von nachgelagerten [X.]n erfüllt.
c)
Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil er nicht ein Rechtsverhältnis zur [X.] betrifft.
Ein Feststellungsantrag in Bezug auf ein Rechtsverhältnis mit [X.] ist nur dann zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse gegenüber dem [X.] oder Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens besteht (BVerwG,
NJW 1997, 3257). Diese Voraussetzung ist
im Streitfall nicht erfüllt.

33
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36
-
11
-
aa)
Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Bun-desnetzagentur. Im Verhältnis zu dieser besteht kein hinreichendes Feststel-lungsinteresse, weil nicht zu erwarten ist, dass diese entgegen der Entschei-dung des Senats weiterhin von der Wirksamkeit von §
19 Abs.
2 Satz
12 bis 15 [X.] in der ab 22.
August 2013 geltenden Fassung (Satz 13 bis 16 in der seit 1.
Januar 2014 geltenden Fassung)
ausgehen wird.
bb)
Entgegen der von der Betroffenen geäußerten Befürchtung ist auch nicht zu besorgen, dass die [X.] davon ausgehen wird, dass die angefochtene Festlegung vom 14.
Dezember 2011 trotz der auf Antrag der Be-troffenen erfolgten Aufhebung durch das Beschwerdegericht im Verhältnis zu anderen Netzbetreibern weiterhin wirksam ist.
(1)
Allerdings darf ein Gericht einen Verwaltungsakt, der gegenüber [X.] Vielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen grundsätzlich nur aufheben, soweit er zwischen den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens wirkt. Dies gilt nach der Recht-sprechung des Senats auch für Allgemeinverfügungen
([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2014 -
EnVR
54/13, [X.], 183 Rn.
25 -
Festlegung Tages-neuwerte
II).
Voraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist jedoch, dass der Verwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem je-weiligen [X.] nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht. Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden können ([X.],
[X.], 183 Rn.
26 -
Festlegung Tagesneuwerte
II).
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-
12
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(2)
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Festlegung vom 14.
Dezember 2011 nicht teilbar.
Die Festlegung betrifft nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und einzelnen Netzbetreibern. Sie regelt vielmehr einen komplexen Ausgleichsmechanismus zwischen einer Vielzahl von Beteiligten. Diese Regelung kann nur dann sinnvoll angewendet werden, wenn sie für alle betroffenen Netzbetreiber gleichermaßen gilt. Ihre vollständige Aufhebung auf Antrag eines Netzbetreibers führt deshalb dazu, dass die Festlegung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern unwirksam ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
2 [X.]. Ebenso wie im Beschwerdeverfahren liegen keine Gründe vor, eine Erstattung von außer-gerichtlichen Auslagen der übrigen Beteiligten anzuordnen.
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13
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IV.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Limperg
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 -
VI-3 Kart 43/12 (V) -

44

Meta

EnVR 25/13

12.04.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. EnVR 25/13 (REWIS RS 2016, 13186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13186

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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