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PDF anzeigen[X.]/03vom12. November 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Das [X.] hat bei der Verneinung der Voraussetzungendes § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts ([X.] 91, 1) unzutreffenden Maßstab [X.]. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibtsich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend [X.] besteht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Roggenbuck
Meta
12.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 2 StR 375/03 (REWIS RS 2003, 767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 767
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