Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 95/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8476

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[X.][X.] ([X.]) 95/09 vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 21. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des Senats vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit [X.]escheid vom 26. November 2008 wegen [X.] widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit [X.]eschluss zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 3. Dezember 2010 als unzulässig verworfen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aufgezeigt wurde. Mit seiner Ge-genvorstellung vom 7. Januar 2011 wendet sich der Antragsteller erneut gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2010. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich entfallen seien bzw. dem [X.]eschluss Angaben zu Grunde lägen, die vorsätzliche Falschbeur-kundungen im Amt darstellten. 1 Die Gegenvorstellung kann - unabhängig von der Frage ihrer [X.] überhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats 2 - 3 - - außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge - unabänderlich ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 10. April 2008 - [X.] ([X.]) 102/05 - und vom 11. Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 15/94; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 42 Rn. 16). Auf den Inhalt der Gegenvorstellung kommt es nicht an. Davon abgesehen [X.] die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere [X.]eurteilung der angegriffenen Widerrufsverfügung. [X.][X.] Wüllrich Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 [X.] 30/08 -

Meta

AnwZ (B) 95/09

21.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 95/09 (REWIS RS 2011, 8476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8476

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