Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] [X.] vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 14. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2004 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juni 2004 aufgehoben. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den [X.] Gerichten eröffnet. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert: 2.000 •
Gründe: [X.] Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer Ren-tenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs. 1 - 3 -
1. Der Beklagte, Dachverband der [X.] Sparkassen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Träger einer nicht rechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 3 des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe unter der Bezeichnung [X.] für Sparkassenfi (im Folgenden: [X.]). Gemäß § 1 Abs. 1 des Statuts der [X.] in der hier entscheidungserheblichen Fassung der 16. Änderung vom 12. März 2002 hat diese die Aufgabe, den Mitarbei-tern öffentlich-rechtlicher Sparkassen und des [X.] und Giroverbandes, sowie sonstiger Glieder der Sparkassenor-ganisation eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterblie-benenversorgung zu gewähren. Mitglieder der [X.] (gemäß § 3 des [X.] Beteiligte genannt) können öffentlich-rechtliche Sparkassen und an-dere juristische Personen der Sparkassenorganisation sein, sofern sie das Versorgungstarifrecht der Mitglieder der [X.] oder ein diesem im Wesentlichen gleiches Tarif-recht anwenden (§ 3 Abs. 2 des Statuts). Aus dem [X.] sind die Versicherten, also regelmäßig die bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Kassenmitgliedern und der [X.] ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Statuts ein privatrechtliches Versiche-rungsverhältnis. § 78 Abs. 1 des Statuts bestimmt demgemäß, dass ge-gen Entscheidungen der [X.] vor den ordentlichen Gerichten Klage er-hoben werden kann. Organe der Kasse sind die Geschäftsleitung, der Kassenausschuss und die Mitgliederversammlung (§ 4 des Statuts). Zur Zusammensetzung des [X.] heißt es in § 6 Abs. 1 des Statuts, insoweit inhaltsgleich mit dem Statut in der gegenwärtig gelten-den Fassung der 26. Änderung vom 29. September 2005: 2 - 4 -
"Der Kassenausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar a) aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung als Vorsitzender des [X.]; sein Vertreter als Vorsitzender des [X.] ist ein vom Kas-senausschuss zu wählendes Mitglied nach Buchst. c); b) aus sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vertretern der Beteiligten; c) aus sechs Vertretern, die aus dem Kreis der Versicher-ten zu bestellen sind; dabei sind unter Berücksichtigung der Zahl der Pflichtversicherten regionale Vertretungen zu berücksichtigen. Die Bestellung erfolgt durch die Auf-sichtsbehörde auf Vorschlag der [X.], die als Tarifpartner zur Regelung der arbeitsrechtlichen [X.] bei den Mitgliedssparkassen auftreten. Die [X.] der [X.] erfolgen im Benehmen mit den Personalräten der einzelnen Kassenmitglieder. [X.] von den [X.] unterschiedliche oder nicht miteinander abgestimmte Vorschläge eingereicht, so ent-scheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Er-messen unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit."
Gemäß § 6 Abs. 5 des Statuts werden die Beschlüsse des [X.] mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit macht eine erneute Beschlussfassung erforderlich, bei der die Stimme des Vorsitzenden - dieser ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des [X.] gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammlung - für den Fall erneuter Stimmengleichheit den Ausschlag. 3 4 2. Das [X.] hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht [X.]. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat - 5 -
das [X.] als unbegründet zurückgewiesen und die Rechts-beschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bei der [X.] handele es sich um eine gemeinsame Einrichtung der [X.] im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG und der Kläger mache ihr gegenüber Ansprüche geltend, die im rechtlichen Zu-sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Eine paritätische Orga-nisation, Verwaltung und Besetzung der Organe sei für die Annahme [X.] gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die Tarifvertragsparteien stets die Möglichkeit hätten, der gemeinsamen Ein-richtung ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bindende Weisungen zu erteilen. Dies werde ermöglicht, indem die im Statut getroffenen Rege-lungen zur Versorgungsrente auf inhaltlichen Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages beruhten. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.]). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Ent-scheidung des [X.]s. Für den Rechtsstreit ist gemäß § 13 [X.] der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vor die alle bür-gerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht auf Grund von [X.] des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 6 7 1. Dass es sich bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes - 6 -
und ihrem Versicherten bzw. Versorgungsempfänger um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 [X.] handelt, entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 48, 35, 40 ff.; 142, 103; [X.], Urteil vom 12. März 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 719 unter 2 a, jeweils für die [X.] und der Länder; Nach-weise zur Rechtsprechung der [X.]e bei Stürmer, NJW 2004, 2480, 2481). Er hat dabei maßgeblich auf das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses durch privatrechtlichen Vertrag und die satzungsgemäße Zuweisung von Streitigkeiten aus diesem Versiche-rungsverhältnis an die ordentlichen Gerichte abgestellt sowie darauf, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Auferlegung von Pflichten regelmäßig nicht besteht ([X.]Z 48, 35, 38 f.). Mit entspre-chender Begründung haben auch das [X.] (BVerwGE 6, 200 für die [X.] und der Länder sowie BVerwG DVBl 1960, 70 für die Zusatzversorgungskasse der [X.] und Gemeindeverbände des [X.]) sowie das Bun-dessozialgericht ([X.], 5 für die Versorgungsanstalt der [X.]) die bürgerlich-rechtliche Natur des Versicherungsverhält-nisses mit einer Zusatzversorgungsanstalt bejaht.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Anwendung der durch sie entwickelten Grundsätze führt dazu, auch die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der [X.] dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. 8 2. Zur Entscheidung über den Rechtsstreit sind auch nicht die [X.] berufen (§ 13 Halbs. 2 [X.], § 2 ArbGG). 9 - 7 -
a) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. [X.], wonach bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und ihren Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem [X.] in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusam-menhang stehen, vor die Arbeitsgerichte gehören, sind schon dem Wort-laut nach nicht erfüllt. Parteien des Rechtsstreits im vorliegenden Fall sind der Kläger als Versicherter sowie der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in seiner Eigenschaft als Träger der [X.], der [X.] nicht in der Funktion eines Arbeitgebers auftritt ([X.], 603; vgl. auch [X.] 1999, 135, 136). Ob bei einer Streitigkeit über die Höhe einer Betriebsrente der vom Gesetz geforderte Zusam-menhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, kann deshalb dahinstehen. 10 b) Die [X.] ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 2 ArbGG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte nur Streitigkeiten mit in der Rechtsform des privaten Rechts organisier-ten Einrichtungen einbezogen. Die [X.] ist eine organisatorisch verselb-ständigte Einrichtung des Beklagten, der insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert ist. Darauf, dass das Rechtsverhältnis der [X.] mit dem Klä-ger als Versichertem privatrechtlich ausgestaltet ist, kommt es nicht an ([X.], 221, 225; vgl. auch [X.] in Germelmann/[X.]/Müller-Glöge/Prütting, [X.]. § 2 [X.]. 93). 11 c) Die [X.] ist auch keine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-tragsparteien im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG. 12 - 8 -
[X.]) Gemeinsame Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifver-trag festgelegt wird ([X.] 55, 7, 9; [X.], 29, 34; vgl. auch [X.]/[X.], BGB [1999] [X.]. zu §§ 611 ff. [X.]. 671). In seinem Urteil vom 28. April 1981 ([X.], 221) hat das [X.] als Kriterien für eine gemeinsame Einrichtung einerseits die [X.] der Tarifvertragsparteien herangezogen, insbesondere deren Möglichkeit, der jeweiligen Einrichtung rechtlich bindende Weisungen zu erteilen, andererseits die paritätische Organisation, Verwaltung und Be-setzung der Organe der Einrichtung. Der Begriff der gemeinsamen Ein-richtung setze jedenfalls nicht voraus, dass ein tariffähiger Arbeitgeber schon bei der Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt mit einer oder mehreren [X.] zusammenwirke. Eine [X.] Einrichtung werde nicht dadurch zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-tragsparteien, dass bei der Zusammensetzung der Organe den Vorgaben des [X.] Rechnung getragen werde und auf [X.] den [X.] Einflussmöglichkeiten eröffnet würden ([X.] [X.]O, [X.]). In Fortführung dieser Entscheidung hat es in seinem Urteil vom 25. Januar 1989 maßgeblich auf den Gesichtspunkt einer [X.] Satzung festgelegten paritätischen Aufsicht und Kontrolle über die jewei-lige Einrichtung abgestellt ([X.], 29, 36 f.; vgl. auch [X.]/[X.], § 4 [X.] 5. Aufl. [X.]. 40 f.; Hensche in [X.] [Hrsg.], [X.] § 1 [X.]. [X.]). Für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zusatzversor-gungseinrichtung des Beklagten hat das [X.] mangels unmittelbarer Kontroll- und Weisungsrechte der Tarifvertragsparteien de-ren Eigenschaft als Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG verneint; solche Einwirkungsmöglichkeiten seien für die 13 - 9 -
Annahme einer gemeinsamen Einrichtung konstituierend ([X.], 603). Darauf, dass die betreffende Einrichtung Leistungen auf Grund von Tarifverträgen erbringt und die Tarifpartner somit Leistungs-voraussetzungen und Leistungsumfang gemeinsam bestimmen, komme es nicht an ([X.] [X.]O).
[X.]) Gemessen daran ist - mit dem [X.] - für die [X.] die Eigenschaft einer gemeinsamen Einrichtung der [X.] zu verneinen, weil jedenfalls eine paritätische Einflussmöglich-keit beider Tarifvertragsparteien auf ihre Geschäftsführung und Verwal-tung nicht festgestellt werden kann. Bei der Konstituierung des 13-köpfigen [X.] nach § 6 des Statuts werden nur sechs Vertreter aus dem Kreis der Pflichtversicherten durch die Aufsichtsbe-hörde auf Vorschlag der Tarif schließenden [X.] im [X.] mit den Personalräten der einzelnen Kassenmitglieder bestellt. Es fehlt auch an hinreichenden Weisungsrechten der [X.], die zudem bei der Wahl des Vorsitzenden des [X.] kein Mit-bestimmungsrecht haben. Dieser ist nämlich zugleich Vorsitzender der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Statuts) und wird aus dem Kreis der Vorstände der [X.] Sparkassen gewählt. Der Kassenausschuss seinerseits fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 des Statuts), wobei die Stimme des Vorsitzenden letztlich den Ausschlag gibt. So können die auf gewerk-schaftlichen Vorschlag hin berufenen [X.] zah-lenmäßig jederzeit überstimmt werden. Verfassung und Verfahren der [X.] dienen daher nicht der Sicherung paritätischer Mitbestimmung der [X.] als Tarifvertragspartei, sondern der Mitwirkung der [X.] aufgrund sachgerechter Benennung durch die [X.] 14 - 10 -
(so auch [X.], Beschluss vom 14. April 2005 - 6 TA 122/04 B - nicht veröffentlicht).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2004 - 4 O 840/04 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2004 - 6 W 114/04 -
Meta
14.12.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2005, Az. IV ZB 55/04 (REWIS RS 2005, 285)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 285
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 45/04 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 46/09 (Bundesgerichtshof)
115 O 130/17 (Landgericht Münster)
IV ZR 76/09 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 76/09 (Bundesgerichtshof)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.