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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:040417UII[X.].16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
II ZR
77/16
Verkündet am:
4.
April
2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GmbHG § 38 Abs. 2
Bei der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung der Wirksamkeit von [X.], die die Abberufung oder die Kündigung des [X.] einer GmbH aus wi[X.]htigem Grund betreffen, ist darauf abzustel-len, ob tatsä[X.]hli[X.]h ein wi[X.]htiger Grund im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung vorlag [X.] ni[X.]ht. Das Vorliegen des wi[X.]htigen Grunds hat im Re[X.]htsstreit derjenige darzule-gen und zu beweisen, der si[X.]h darauf beruft.
[X.], Urteil vom 4. April 2017 -
II ZR 77/16 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 4.
April 2017
dur[X.]h
den
[X.] Prof.
Dr.
Dres[X.]her als Vorsitzenden, die [X.] [X.], [X.] und Dr.
Bernau sowie die [X.]in Grüneberg
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. März 2016 wird auf seine Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine GmbH, an der der Kläger mit vier Ges[X.]häftsanteilen zu [X.] von insgesamt 245.000
%) und der seit 2002 zum Al-leinges[X.]häftsführer bestellte W.
S.
mit einem Ges[X.]häftsanteil zu einem Nennbetrag von 255.000
%) beteiligt sind. Na[X.]h §
6 Nr.
4, §
9 Nr.
1
d des Gesells[X.]haftsvertrags der [X.] (im Folgenden: [X.]) ents[X.]hei-det die Gesells[X.]hafterversammlung über die Abberufung und die Bestellung von Ges[X.]häftsführern. Die Leitung der Gesells[X.]hafterversammlung und die Feststel-lung der Abstimmungsergebnisse obliegen na[X.]h §
7 Abs.
9 und Abs.
10 [X.] dem Gesells[X.]hafter, der über die meisten Stimmen verfügt.
1
-
3
-
Der Ges[X.]häftsführer der [X.] lud am 19.
September 2014 zu einer Gesells[X.]hafterversammlung auf den 13.
November 2014 ein. Der Kläger bean-tragte mit S[X.]hreiben vom 4.
November 2014 die Aufnahme weiterer Tagesord-nungspunkte (im Folgenden: [X.]), die unter anderem die sofortige Abberufung des Ges[X.]häftsführers aus wi[X.]htigem Grund ([X.]
7), die fristlose Kündigung
des Ges[X.]häftsführeranstellungsvertrags aus wi[X.]htigem Grund ([X.]
8) und die Bestellung des [X.] zum Ges[X.]häftsführer ([X.]
9) zum Gegenstand hatten. Der Kläger stimmte für die [X.]; der Ges[X.]häftsführer der [X.] stimmte dagegen und stellte
als Versammlungsleiter die Ablehnung fest.
Der Kläger hat die ablehnenden Bes[X.]hlüsse zu [X.]
7 und 8 angefo[X.]h-ten und entspre[X.]hende positive Bes[X.]hlussfeststellungsanträge gestellt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die hiergegen geri[X.]htete Berufung des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
Es habe kein wi[X.]htiger Grund für die sofortige Abberufung des Ge-s[X.]häftsführers der [X.] vorgelegen. Die vom Kläger vorgetragenen Sa[X.]h-verhalte re[X.]htfertigten weder für si[X.]h genommen no[X.]h in ihrer Gesamts[X.]hau die Annahme eines
sol[X.]hen Grundes. Insbesondere könne si[X.]h der Kläger ni[X.]ht mehr auf das Verhalten des Ges[X.]häftsführers im Frühjahr 2011 im [X.] berufen, die der Ges[X.]häftsführer der 2
3
4
5
6
-
4
-
[X.] vom Kläger gefordert hatte, da er, der Kläger, wegen dieser [X.] ni[X.]ht zeitnah gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Konsequenzen gezogen habe. Au[X.]h für die außerordentli[X.]he Kündigung des Anstellungsverhältnisses habe kein wi[X.]hti-ger Grund bestanden. Insoweit könnten im vorliegenden Re[X.]htsstreit keine an-deren Grundsätze gelten als für den wi[X.]htigen Grund zu einer sofortigen Abbe-rufung.
Die angefo[X.]htenen Bes[X.]hlüsse seien au[X.]h ni[X.]ht deshalb unwirksam, weil der Ges[X.]häftsführer der [X.] mit seinem Stimmre[X.]ht ausges[X.]hlossen ge-wesen sei. Es könne dahinstehen, ob ein Stimmre[X.]htsauss[X.]hluss des [X.] bereits zu bejahen sei, wenn ledigli[X.]h ein in seiner Person liegender als wi[X.]htiger Grund qualifizierbarer Sa[X.]hverhalt zur Abstim-mung gestellt werde, oder ob, wie vom [X.] angenommen, ein Stimm-re[X.]htsauss[X.]hluss nur eingreife, wenn ein wi[X.]htiger Grund bei objektiver Be-tra[X.]htung tatsä[X.]hli[X.]h vorliege. Der Ges[X.]häftsführer der [X.] sei jedenfalls deshalb ni[X.]ht ledigli[X.]h aufgrund der Behauptung eines wi[X.]htigen Grundes mit seinem Stimmre[X.]ht ausges[X.]hlossen gewesen, weil er der Mehrheitsgesell-s[X.]hafter und alleinige Ges[X.]häftsführer in einer Zwei-Personen-GmbH gewesen sei. Bei anderer Si[X.]htweise könnte eine Abberufung dur[X.]h den Minderheitsge-sells[X.]hafter ledigli[X.]h auf Grundlage einer Behauptung zu einer Führungslosig-keit der Gesells[X.]haft führen. Diese, für die Abberufung aus wi[X.]htigem Grund befürwortete Ausnahme von einem grundsätzli[X.]h gegebenen Stimmre[X.]htsaus-s[X.]hluss strahle au[X.]h auf die Abstimmung über die außerordentli[X.]he Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus.
II.
Das Urteil hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. Die auf Ni[X.]htigerklärung der in der Gesells[X.]hafterversammlung der [X.] vom 13.
November 2014 zu [X.]
7 und [X.]
8 gefassten Bes[X.]hlüsse geri[X.]hteten Anträge haben ebenso wie die zugehörigen positiven Bes[X.]hluss-7
8
-
5
-
feststellungsanträge keinen Erfolg, weil kein wi[X.]htiger Grund zur Abberufung des Ges[X.]häftsführers der [X.] und zur Kündigung seines [X.] vorlag.
1.
Bei der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesells[X.]haf-terbes[X.]hlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des [X.] eines Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführers einer GmbH aus wi[X.]htigem Grund betreffen,
ist darauf abzustellen, ob tatsä[X.]hli[X.]h ein wi[X.]htiger Grund
im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung vorlag oder ni[X.]ht. Entgegen der Auffassung der Revision ändert si[X.]h an diesem objektiven Maßstab bei der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]hts, wenn man es für die Auslösung eines vom Versammlungsleiter zu be-a[X.]htenden Stimmverbots des betroffenen Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführers in der Gesells[X.]hafterversammlung ausrei[X.]hen lässt, dass seine Abberufung oder die Kündigung seines [X.] zur Abstimmung steht und ein wi[X.]h-tiger Grund behauptet wird.
a)
Bei der Bes[X.]hlussfassung über die gewöhnli[X.]he Abberufung eines Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführers einer GmbH unterliegt dieser ebenso wenig einem Stimmverbot ([X.], Urteil vom 21.
April 1969
II
ZR
200/67, WM
1969, 808, 809; Urteil vom 27.
Oktober 1986
II
ZR
240/85, ZIP
1987, 293, 295) wie bei der Bes[X.]hlussfassung über die ordentli[X.]he Kündigung seines [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai 2011
II
ZR
109/10, [X.]Z
190, 45
Rn.
14
f.). Bei sol[X.]hen, die inneren Angelegenheiten der [X.] ist dem Gesells[X.]hafter die Mitwirkung ni[X.]ht s[X.]hon zu versa-gen, wenn der Bes[X.]hlussinhalt zuglei[X.]h auf seinen persönli[X.]hen Re[X.]htskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilli-gung seines Verhaltens als Gesells[X.]hafter
oder Ges[X.]häftsführer geht, dadur[X.]h zum [X.] in eigener Sa[X.]he. Deshalb unterliegt der Gesells[X.]hafter bei der Bes[X.]hlussfassung über seine Abberufung als Ges[X.]häftsführer aus wi[X.]htigem 9
10
-
6
-
Grund ([X.], Urteil vom 21.
April 1969
II
ZR
200/67, WM
1969, 808, 809;
Urteil vom 20.
Dezember 1982
II
ZR
110/82, [X.]Z
86, 177, 178
f., 181; Urteil vom 28.
Januar 1985
II
ZR
79/84, WM
1985, 567, 568, 570; Urteil vom 27.
Oktober 1986
II
ZR
240/85, ZIP
1987, 293, 295; Urteil vom 14.
Oktober 1991
II
ZR
239/90, ZIP
1992, 32, 36; Urteil vom 27.
April 2009
II
ZR
167/07, ZIP
2009, 1158 Rn.
28
ff.; Urteil vom 21.
Juni 2010
II
ZR
230/08, ZIP
2010, 1640 Rn.
13) in glei[X.]her Weise einem Stimmverbot wie bei dem Bes[X.]hluss über die außerordentli[X.]he Kündigung seines [X.] ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1985
II
ZR
79/84, WM
1985, 567, 568, 570; Urteil vom 27.
Oktober 1986
II
ZR
74/85, NJW
1987, 1889; Urteil vom 21.
Juni 2010
II
ZR
230/08, ZIP
2010, 1640 Rn.
13).
b)
In der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und im
S[X.]hrifttum ist [X.] im Einzelnen streitig, unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung sei-nes [X.] aus wi[X.]htigem Grund einem Stimmverbot unterliegt bzw. unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Versammlungsleiter ein Stimmverbot anzunehmen hat.
Teilweise wird vertreten, der betroffene Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer unterliege bereits dann einem vom Versammlungsleiter zu bea[X.]htenden Stimmverbot, wenn über die Abberufung oder Kündigung des [X.] aus wi[X.]htigem Grund ents[X.]hieden werden soll (vgl. [X.], NZG
2000, 44, 46; [X.], NZG
2000, 264, 265; Grunewald, Fests[X.]hrift [X.], 1998, S.
177, 183; [X.] GmbHG/[X.], Stand: 1.
Juni 2016, §
38 Rn.
65;
Ja[X.]oby in [X.]/[X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
38 Rn.
15;
[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
38 Rn.
61; [X.],
Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 3.
Aufl., §
38 GmbHG Rn.
38; Mün[X.]hKommGmbHG/
[X.]/Tieves, 2.
Aufl., §
38 Rn.
78; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 11
12
-
7
-
GmbHG, 2.
Aufl., §
38 Rn.
188). Teilweise wird (weitergehend) verlangt, dass ein wi[X.]htiger Grund substantiiert bzw. s[X.]hlüssig oder na[X.]hvollziehbar behauptet wird (vgl. [X.], GmbHR
1996, 539, 542; Mün[X.]hHdbGesR
III/ [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
42 Rn.
62; [X.] in [X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
38 Rn.
9; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
38 Rn.
17; [X.]/[X.] in [X.]/S[X.]hmidt-Leithoff, GmbHG, 5.
Aufl., §
47 Rn.
77; Mün[X.]hKommGmbHG/Dres[X.]her, 2.
Aufl., §
47 Rn.
164; [X.]/K.
S[X.]hmidt, GmbHG, 11.
Aufl., §
46 Rn.
3.
Aufl., §
38 Rn.
50).
Andere nehmen ein Stimmverbot nur an, wenn ein wi[X.]htiger Grund ob-jektiv vorliegt und befürworten folgli[X.]h eine materielle Prüfung des wi[X.]htigen Grunds dur[X.]h den Versammlungsleiter (vgl. [X.], GmbHR
2016, 8, 14; [X.], BB
2013, 2819, 2820; [X.]/[X.], Fests[X.]hrift [X.], 2010, S.
511, 519; [X.], GmbHR
2015, 1185, 1187; [X.], [X.] mit-glieds[X.]haftli[X.]her Stimmre[X.]htsma[X.]ht bei den privatre[X.]htli[X.]hen Personenverbän-den, 1963, S.
238; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
38 Rn.
47; [X.] GmbHG/[X.], Stand:
1.
August 2016, §
47 Rn.
118.2;
Hillmann in
Henssler/Strohn, Gesells[X.]haftsre[X.]ht, 3.
Aufl., §
47 GmbHG Rn.
68; [X.] [X.][X.], GmbHG, 19.
Aufl., §
47 Rn.
45; [X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
47 Rn.
50, 60; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 3.
Aufl.,
§
47 Rn.
42; [X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
47 Rn.
244; [X.], GmbHG, 3.
Aufl., §
38 Rn.
11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21.
Aufl., §
38 Rn.
35, §
47 Rn.
85
f.; [X.]/S[X.]hürnbrand in [X.]/
[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
47 Rn.
188).
[X.])
[X.], unter denen der Ge-sells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder 13
14
-
8
-
Kündigung seines [X.] aus wi[X.]htigem Grund in der Gesells[X.]haf-terversammlung einem Stimmverbot unterliegt, bedarf vorliegend keiner Ent-s[X.]heidung. Denn au[X.]h wenn der Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer der [X.] auf die Behauptung eines wi[X.]htigen Grunds dur[X.]h den Kläger hin mit seinem Stimmre[X.]ht ausges[X.]hlossen gewesen wäre, ist es entgegen der Auffassung der Revision für die geri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussüberprüfung ohne Bedeutung, dass er als Versammlungsleiter seine Stimme denno[X.]h gezählt hat. Bei der geri[X.]htli-[X.]hen Überprüfung der Wirksamkeit von [X.], die die [X.] oder die Kündigung des [X.] eines Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführers einer GmbH aus wi[X.]htigem Grund betreffen, ist darauf abzu-stellen, ob tatsä[X.]hli[X.]h ein wi[X.]htiger Grund im Zeitpunkt der Bes[X.]hlussfassung vorlag oder ni[X.]ht (vgl.
[X.], Urteil vom 21.
April 1969
II
ZR
200/67, WM
1969, 808, 809; Urteil vom 20.
Dezember 1982
II
ZR
110/82, [X.]Z
86, 177, 181
f.; Urteil vom 27.
Oktober 1986
II
ZR
74/85, NJW
1987, 1889; Bes[X.]hluss vom 10.
Dezember 2007
II
ZR
289/06, ZIP
2008, 694 Rn.
4; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 28.
Januar 1985
II
ZR
79/84, WM
1985, 567, 568, 570; ebenso RGZ
138, 98, 104).
Das Vorliegen des wi[X.]htigen Grunds hat im Re[X.]htsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der si[X.]h darauf beruft ([X.], Urteil vom 27.
April 2009
II
ZR
167/07, ZIP
2009, 1158 Rn.
35).
Wenn ein abstimmungserhebli[X.]hes Stimmverbot in Frage steht, kommt es im Re[X.]htsstreit allein auf das tatsä[X.]hli[X.]he Vorliegen des wi[X.]htigen Grunds an. Das Geri[X.]ht darf ni[X.]ht s[X.]hon aufgrund der s[X.]hlüssigen Behauptung von ei-nem [X.] ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Eine Anfe[X.]htungsklage des Mehrheitsgesells[X.]hafters gegen seine [X.] als Ges[X.]häftsführer kann in Folge dessen ni[X.]ht s[X.]hon abgewiesen werden, weil die Stimme des Betroffenen vermeintli[X.]h zu Re[X.]ht ni[X.]ht gezählt wurde. Denn dann würde das Vorliegen eines wi[X.]htigen Grundes gerade ni[X.]ht geklärt und dem Betroffenen der Re[X.]htss[X.]hutz verweigert. Das tatsä[X.]hli[X.]he 15
-
9
-
Vorliegen eines wi[X.]htigen Grundes ist au[X.]h für die positive Bes[X.]hlussfeststel-lungsklage gegen einen die Abberufung mit den Stimmen des Betroffenen ab-lehnenden Bes[X.]hluss von Bedeutung, weil das Geri[X.]ht das Zustandekommen eines wirksamen Bes[X.]hlusses nur feststellen kann, wenn ein wi[X.]htiger Grund für die Abberufung tatsä[X.]hli[X.]h vorliegt. Für die Kündigung des [X.] aus wi[X.]htigem Grund gilt ni[X.]hts anderes (Mün[X.]hKommGmbHG/Dres[X.]her, 2.
Aufl., §
47 Rn.
163; vgl. au[X.]h OLG Zweibrü[X.]ken, GmbHR
1998, 373, 374; [X.], NZG
2000, 44, 46; [X.], NZG
2000, 264, 265; [X.], GmbHR
2013, 803, 806; Grunewald, Fests[X.]hrift [X.], 1998, S.
177, 183;
[X.] GmbHG/[X.], Stand:
1.
Juni 2016, §
38 Rn.
63, 65;
[X.]/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
38 Rn.
61; [X.][X.]/[X.], GmbHG, 19.
Aufl., §
38 Rn.
17; Mün[X.]hKommGmbHG/[X.]/Tieves, 2.
Aufl., §
38 Rn.
78; [X.]/K.
S[X.]hmidt, GmbHG, 11.
Aufl., §
46 Rn.
76). Deshalb kann die Anfe[X.]htungsklage gegen die die Abberufung und die Kündigung des [X.] ablehnenden Bes[X.]hlüsse ni[X.]ht losgelöst vom tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] eines wi[X.]htigen Grunds mit der formalen Begründung Erfolg haben, der als Versammlungsleiter bestimmte Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer der [X.] hätte seine ablehnende Stimme allein auf die Behauptung eines wi[X.]htigen Grunds dur[X.]h den Kläger hin ni[X.]ht zählen dürfen.
2.
In revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise hat das Beru-fungsgeri[X.]ht festgestellt, dass bei der Gesells[X.]hafterversammlung am 13.
November 2014 kein wi[X.]htiger Grund für die sofortige Abberufung und die außerordentli[X.]he Kündigung des [X.] des Ges[X.]häftsführers der [X.] vorgelegen hat.
a)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgeri[X.]hts, dass ein wi[X.]htiger Grund sowohl für die Abberufung als au[X.]h für die Kündigung dann vorliegt, wenn die weitere Tätigkeit des Ges[X.]häftsführers für die Gesells[X.]haft, 16
17
-
10
-
insbesondere aufgrund grober Pfli[X.]htverletzungen, unzumutbar geworden ist ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1985
II
ZR
79/84, GmbHR
1985, 256, 258). Eine sol[X.]he Feststellung erfordert eine Abwägung der betroffenen Interessen auf-grund aller Umstände des Einzelfalls ([X.], Urteil vom 19.
Oktober 1987
II
ZR
97/87,
ZIP
1988, 47, 48; Bes[X.]hluss vom 10.
Dezember 2007
II
ZR
289/06, ZIP
2008, 694 Rn.
2). Die Feststellung, Würdigung und Abwä-gung ist Aufgabe des Tatri[X.]hters ([X.], Urteil vom 28.
Januar 1985
II
ZR
79/84, GmbHR
1985, 256, 258; Bes[X.]hluss vom 10.
Dezember 2007
II
ZR
289/06, ZIP
2008, 694 Rn.
2). Das Revisionsgeri[X.]ht kann die tatri[X.]hterli-[X.]he Wertung nur daraufhin überprüfen,
ob der Re[X.]htsbegriff des wi[X.]htigen Grundes ri[X.]htig erkannt und die Grenzen des dem Tatri[X.]hter eingeräumten Er-messens bei der Würdigung des von ihm festgestellten Sa[X.]hverhalts [X.] worden sind; ein Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn we-sentli[X.]he Tatsa[X.]hen außer A[X.]ht gelassen oder ni[X.]ht vollständig gewürdigt [X.] sind ([X.], Urteil vom 9.
März 1992
II
ZR
102/91, ZIP
1992, 539, 540).
b)
Dies vorausgesetzt ist die tatri[X.]hterli[X.]he Wertung ni[X.]ht zu [X.]. Eine Verletzung des Re[X.]hts des [X.] auf re[X.]htli[X.]hes Gehör liegt in [X.] Zusammenhang ni[X.]ht vor. Davon abgesehen, dass es angesi[X.]hts der [X.] der gegenüber dem Ges[X.]häftsführer der [X.] vom Kläger erhobenen Vorwürfe bereits fragli[X.]h ist, ob es eine Gehörsverletzung dargestellt hätte, wenn si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit dem Vortrag des [X.] befasst hätte, der Ges[X.]häftsführer der [X.] habe ihm, dem Kläger, vorge-spiegelt, die Entwürfe der Rangrü[X.]ktrittserklärungen stammten von der Bank, hat si[X.]h bereits das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h mit diesem Umstand befasst. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang zu Re[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Kläger die Erklärungen ni[X.]ht unters[X.]hrieben hat. Ein eventuell vorwerfbares Verhalten des Ges[X.]häftsführers der [X.] ist somit folgenlos geblieben.
Es handelt si[X.]h um eine die Grenzen des tatri[X.]hterli[X.]hen Ermessens ni[X.]ht über-18
-
11
-
s[X.]hreitende Würdigung, folgenlose Vorgänge aus dem [X.] unter Hinweis auf den Zeitablauf als irrelevant für das Vorliegen eines wi[X.]htigen Grunds am 13.
November 2014 zu era[X.]hten. Auf den Zeitpunkt der si[X.]heren Kenntnis des [X.] davon, dass die Entwürfe der Rangrü[X.]ktrittserklärungen ni[X.]ht von der Bank stammten, kommt es dabei ni[X.]ht an.
Dres[X.]her
[X.]
[X.]
Bernau
Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 02.07.2015 -
1 [X.] 238/14 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 16.03.2016 -
2 U 537/15 -
Meta
04.04.2017
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. II ZR 77/16 (REWIS RS 2017, 12948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12948
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 77/16 (Bundesgerichtshof)
GmbH: Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Vorliegen eines wichtigen Grundes
II ZR 230/08 (Bundesgerichtshof)
II ZR 230/08 (Bundesgerichtshof)
GmbH: Stimmrecht des Versammlungsleiters bei der Abstimmung über die Entziehung der Versammlungsleitung im Hinblick auf …
I-6 U 77/99 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung