Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. EnZR 65/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 709

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151215UENZR65.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
EnZR 65/14
Verkündet am:

15. Dezember 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vertragsanpassung
[X.] § 115 Abs. 1 Satz
2
Die Anpassung von Verträgen über den [X.] an und den Zugang zu den [X.] gemäß §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] kann nur für [X.]räume verlangt werden, die nach der erstmaligen Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens liegen.
[X.] §
18 Abs.
2
Der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten [X.] betrie-bene Anlage zu der nach §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] maßgeblichen Vermei-dungsleistung erbracht hat, ist bei der Bemessung des [X.] nach §
18 [X.] auch dann zu berücksichtigen, wenn ein solches nur für einen Teil des [X.] geschuldet ist und der [X.]punkt der [X.] außerhalb dieses [X.]raums liegt.
[X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 -
EnZR 65/14 -
[X.]

[X.] (Oder)
-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15.
Dezember 2015 durch die Präsidentin des [X.] Limperg
und
die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25.
November 2014 verkündete Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung vermie-dener Netzentgelte für die Einspeisung von Strom im [X.]raum vom 29.
Juli 2005 bis 31.
Dezember 2006.
Die Klägerin betreibt ein Gas-
und [X.] in Rostock-Marienehe. Der dort erzeugte Strom wird an einem Umspannwerk zu einem kleineren Teil in das damals ebenfalls von der Klägerin betriebene [X.] (20 Kilovolt) und zum größeren Teil in das von der [X.] betrie-bene Hochspannungsnetz (110 Kilovolt) eingespeist. Über dieses wird er zu einem großen Teil in [X.] transportiert, die damals ebenfalls von der Klägerin betrieben wurden. Die restliche Strommenge vermarktet die Klägerin selbständig an Dritte.
Die Nutzung des [X.] regelten die Parteien im [X.] in zwei separaten Verträgen, von denen
der eine den Netzzugang zum Zwecke der Durchleitung von Strom zu den anderen Mittelspannungsnet-zen der Klägerin und der andere die Netznutzung durch Bezug von Strom und durch Netzeinspeisung aus dem [X.]werk betrifft.
Am 28.
Oktober 2005 beantragte die Beklagte erstmals die Genehmi-gung ihrer Entgelte gemäß §
23a [X.]. Die Bundesnetzagentur erteilte mit Beschluss vom 4.
Oktober 2006 eine Genehmigung für den [X.]raum vom
1.
September 2006 bis 31. Dezember 2007.
Mitte 2007 vereinbarten die Parteien und eine aus der Klägerin [X.], die den Betrieb der Netze in jenem Jahr übernommen hatte,
den Beitritt der neuen Gesellschaft zu den bestehenden Verträgen und 1
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-
die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, diese Verträge schnellstmög-lich an die neue Rechtslage anzupassen. Im Juni 2009 teilte die Klägerin mit, der bevorstehende Abschluss der neuen Verträge erfolge ohne Präjudiz für [X.] seit Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Zugleich mel-dete sie dem Grunde nach eine Forderung wegen [X.] Netzentgelte für den [X.]raum vom 1.
November 2005 bis 31.
Dezember 2006 an.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Zahlung von 3.657.586,11 Euro für das [X.] und im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höchstlast und die höchste [X.] sowie Zahlung [X.] Netzentgelte in der sich daraus ergebenden Höhe für den [X.]raum vom 29.
Juli bis 31.
Dezember
2005.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ([X.], Urteil vom 25.
November 2014
-
Kart
U
4/12, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach den [X.] geschlossenen Verträgen stehe der Klägerin ein Entgelt für die von ihr vorgenommenen Einspeisungen nicht zu. Für
die Nut-zung des [X.] zum Zwecke des Transports zu anderen Mit-telspannungsnetzen der Klägerin sei lediglich ein Nutzungsentgelt zugunsten der [X.] vereinbart. Für die übrige Nutzung des Netzes sei zwar ein nach [X.] gestaffeltes [X.] vereinbart. Den dafür maßgeblichen
Min-destwert für die Solleinspeisung habe die Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 aber unstreitig nicht erreicht.
Aus der Einführung des gesetzlichen Entgelts für dezentrale Einspeisung könne die Klägerin für die [X.] bis zum Wirksamwerden der [X.] am 1.
September 2006 schon deshalb keine weitergehenden Rechte [X.], weil sie bis zu diesem [X.]punkt eine Anpassung der bestehenden [X.] nicht verlangt habe. Dies ergebe sich aus der Übergangsvorschrift in §
115 Abs.
1 [X.], die nicht nur für Nutzungsentgelte, sondern auch für [X.] anwendbar sei. Das gemäß §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] erforder-liche Anpassungsverlangen könne nicht für bereits vergangene [X.]räume gel-tend gemacht werden. [X.] eines Netzbetreibers seien periodenübergreifend auszugleichen, nicht aber durch Zahlungsansprüche zwi-schen Netzbetreiber und Kunden.
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Für den [X.]raum vom
1.
September bis 31.
Dezember 2006 könne die Klägerin ein Entgelt nicht verlangen, weil sich nicht feststellen lasse, dass sie für diesen [X.]raum insgesamt mehr bezahlt habe, als sie auf der Grundlage der genehmigten Entgelte nach Abzug des
nach §
18 [X.] geschuldeten [X.] hätte zahlen müssen. Die Höhe der vermiedenen [X.] könne im Streitfall nur anhand der eingespeisten Arbeit bemessen werden, nicht aber anhand der eingespeisten Leistung. Der für die Leistung maßgebli-che Höchstwert sei
für jedes Kalenderjahr einheitlich zu bestimmen. Im [X.] sei dieser Wert bereits im Januar und damit außerhalb des in Rede ste-henden [X.]raums erzielt worden. Das
anhand der eingespeisten Arbeit zu [X.] belaufe sich auf allenfalls 35.491,51 Euro. Die [X.] zwischen den nach dem Vertrag
geschuldeten und den genehmigten Nutzungsentgelten betrage hingegen mehr als 230.000 Euro.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Vertragsanpas-sung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie bis zum Ablauf des Jahres 2006 eine Anpassung nicht verlangt habe. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, weil [X.] nur periodenübergreifend abzuschöpfen seien.
B.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
I.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Ansprüche auf [X.] von [X.] für den [X.]raum vom 29.
Juli 2005 bis 31.
August 2006 als unbegründet angesehen, weil die Klägerin innerhalb dieses [X.]raums eine Anpassung der bestehenden Nutzungsverträge nicht verlangt hat.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht vertragliche [X.]sansprüche der Klägerin für diesen [X.]raum verneint.
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-
7
-
a)
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht auf die [X.] getroffenen Vereinbarungen stützen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil unberechtig-te Mehreinnahmen nur im Wege der periodenübergreifenden Saldierung aus-geglichen werden könnten.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die gesetzliche Regelung in §
118 Abs.
1b Satz
2 [X.] (in der bis 25.
August 2009 geltenden Fassung) und
§
23a Abs.
5 Satz
1 [X.], wonach die bisherigen Entgelte bis zur Erteilung einer fristgerecht beantragten Genehmigung beibehalten werden dürfen, zur Folge, dass ein Netzbetreiber gegenüber seinen Kunden bis zur Er-teilung der Genehmigung auf der Grundlage der früheren Tarife abrechnen darf und zu einer Rückabwicklung auch dann nicht verpflichtet ist, wenn sich aus der später erteilten Genehmigung ergibt, dass diese Tarife den gesetzlichen Vorgaben
nicht entsprochen haben ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008

KVR
39/07, [X.], 323 Rn.
6
ff. und Rn.
20
ff. -
Vattenfall).
Diese Grundsätze sind für die von der Klägerin geltend gemachten [X.] indes nicht einschlägig. Sie gelten lediglich für Entgelte, die nach §
23a [X.] der Genehmigung bedürfen. Hierzu gehört das Entgelt für die dezentrale Einspeisung gemäß §
18 [X.] nicht.
Einer Genehmigung bedürfen gemäß §
23a Abs.
1 [X.] nur Entgelte für den Netzzugang nach §
21 [X.]. Die Einspeisung von Strom in ein Netz ist zwar eine besondere Form der Netznutzung. Das hierfür vorgesehene Ent-gelt stellt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine Gegen-leistung für die Gewährung des Zugangs dar, sondern einen Ausgleich für die 17
18
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21
-
8
-
Vorteile, die dem Netzbetreiber aufgrund der Einspeisung zufließen, weil ihm geringere Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze entstehen.
Dass [X.] auf Seiten des Netzbetreibers als Kosten zu be-rücksichtigen sind, die in die Kalkulation der genehmigungsbedürftigen [X.]e einfließen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus diesem Umstand mag sich ergeben, dass die Höhe der gezahlten Einspeise-entgelte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde unterliegen kann. Er hat aber nicht zur
Folge, dass die [X.] ihrerseits der Genehmigung bedürfen.
c)
Zu Recht hat das Berufungsgericht aber entschieden, dass die Klä-gerin eine rückwirkende Anpassung dieser Verträge für den in Rede stehenden [X.]raum nicht verlangen kann.
[X.])
Nach der Übergangsvorschrift in §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] kann eine
Anpassung von Verträgen, die am 13.
Juli 2005 bereits bestanden haben, für einen [X.]raum, der vor der erstmaligen Geltendmachung eines Anpas-sungsbegehrens liegt, nicht verlangt werden.
Gemäß §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.], der zusammen mit der Neuregelung des [X.] am 13.
Juli 2005 in [X.] getreten ist, sind beste-hende Verträge
über den [X.] an und den Zugang zu Energieversor-gungsnetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer aufgrund der §§
17, 18 oder 24 [X.] erlassenen Rechtsverordnung an die [X.] und die jeweilige Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. Für die von der Klägerin geltend gemachten [X.] ist die aufgrund von §
24 [X.] erlassene Stromnetzentgeltverord-nung maßgeblich, die am 29.
Juli 2005 in [X.] getreten ist. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung des Hochspannungs-netzes hätten auf ein entsprechendes Verlangen hin folglich spätestens zum 22
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-
29.
Januar 2006 an die Vorschriften dieser Verordnung angepasst werden müssen, und zwar jedenfalls dergestalt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von [X.] in der in §
18 [X.] näher bestimmten Höhe
zusteht.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin eine dahingehende Anpassung der [X.] geschlossenen Verträge, in denen auch die dezentrale Einspeisung von Strom aus dem in [X.] stehenden [X.]werk geregelt war, jedenfalls nicht vor dem [X.] [X.]. Deshalb kann sie eine Anpassung für die Jahre 2005 und 2006 nach §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht verlangen.
Aus dem Wortlaut von §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] ergibt sich zwar nicht eindeutig, ob eine Vertragspartei die Anpassung eines bestehenden Vertrags auch für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum verlangen kann. Der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber zu [X.], dass ein solches Verlangen nicht zulässig ist.
§
115 [X.] sieht eine Anpassungspflicht nur für solche Verträge vor, deren Restlaufzeit bei Inkrafttreten der Regelung eine bestimmte Grenze über-steigt. Verträge mit einer kürzeren Restlaufzeit bleiben in ihrem Bestand mithin auch dann unberührt, wenn sie mit den Regelungen des Energiewirtschafts-rechts oder einer auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung in [X.] stehen. Verträge mit längerer Laufzeit sind grundsätzlich anzupassen. Soweit es um die Belieferung von Haushaltskunden oder sonstigen Letztver-brauchern oder um Nutzungsentgelte geht, die nach §
23a [X.] zu genehmi-gen sind, ist die Anpassung nach §
115 Abs.
1a, 2 und 3 [X.] unabhängig von einem entsprechenden Verlangen vorzunehmen. Sonstige Regelungen in Verträgen über den [X.] an und den Zugang zu einem Netz sind nach §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] hingegen nur auf Verlangen anzupassen. Dem ist zu entnehmen, dass den neuen Regelungen in Gesetz und Verordnung gegen-26
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28
-
10
-
über bestehenden Verträgen kein absoluter Vorrang zukommt, eine Anpassung vielmehr unterbleiben darf, solange keine der Vertragsparteien einen [X.] Willen äußert.
§
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] enthält damit der Sache nach eine besondere Regelung über die Anpassung von Verträgen an veränderte Umstände. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt die Anpassung eines Vertrags wegen Ände-rung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht, sofern sich nicht aus den besonderen Umständen des jeweiligen [X.] etwas anderes ergibt ([X.],
Urteil vom 7.
Juli 2004 -
VIII
ZR
192/03, NJW 2004, 3115, 3116). In §
115 [X.] hat der Gesetzgeber eine solche Differen-zierung selbst getroffen, indem er nur für bestimmte Konstellationen eine An-passung unabhängig von einem entsprechenden Begehren einer Vertragspartei vorschreibt. Dies spricht dafür, dass es für die in §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] geregelte Konstellation bei dem genannten Grundsatz verbleibt, eine Anpas-sung also frühestens für denjenigen [X.]punkt vorzunehmen ist, an dem eine Vertragspartei eine solche verlangt.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Festlegung einer
Höchstfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der einschlägigen Verordnung keine abweichende Schlussfolgerung. Diese Be-stimmung betrifft lediglich solche Fälle, in denen eine Partei die Anpassung des Vertrags schon vor Ablauf der genannten Frist verlangt. Sie führt dazu, dass eine Anpassung in solchen Fällen unter Umständen erst von einem späteren [X.]punkt an verlangt werden kann. Für den Fall, dass eine Anpassung erst nach Ablauf der Frist verlangt wird, kommt der Vorschrift hingegen keine Be-deutung zu. Deshalb ist ein Anpassungsverlangen einerseits nicht schon [X.] unzulässig, weil es erst nach Ablauf der Frist erhoben wurde. Andererseits darf ein solches Verlangen nicht abweichend von den allgemeinen Grundsätzen auf eine Anpassung für die Vergangenheit gerichtet werden.
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-
11
-
bb)
Ein Anpassungsrecht nach §
115 Abs.
1a [X.] steht der Klägerin nicht zu.
Nach §
115 Abs.
1a [X.] sind die von §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] er-fassten Verträge unabhängig von einem entsprechenden Verlangen anzupas-sen, soweit sie Entgelte regeln, die nach §
23a [X.] zu genehmigen sind.
Hierzu gehört das [X.] gemäß §
18 [X.] aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin ihr Begeh-ren nicht auf §
18 [X.] stützen.
Die in §
18 [X.] enthaltenen Regelungen über Voraussetzungen und Höhe des Entgelts für die dezentrale Einspeisung von Strom ist für Netzbe-treiber und Einspeiser zwar grundsätzlich verbindlich. Diese Regelungen wer-den aber überlagert durch die Übergangsregelung in §
115 [X.], wonach [X.], die bei Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung bereits bestanden hatten, nur unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden müssen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Regelungen ergibt sich, dass ein [X.], der eine abschließende Regelung über das für die dezentrale Einspeisung zu zahlende Entgelt enthält, maßgeblich bleibt, solange
er an die Vorgaben des §
18 [X.] weder angepasst worden ist noch angepasst werden muss.
Im Streitfall war die dezentrale Einspeisung von Strom aus dem in Rede stehenden [X.]werk durch die beiden [X.] geschlossenen Verträge abschließend geregelt. Diese Verträge betrafen nicht nur die Entnahme von Strom aus dem Hochspannungsnetz durch die Klägerin, sondern auch die Ein-speisung des im [X.]werk erzeugten Stroms.
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-
12
-
Der Vertrag über die Netznutzung enthielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Regelung über das [X.]. Damit deckt sich sein Regelungsgegenstand mit demjenigen von §
18 [X.]. Dass die [X.] inhaltlich von den Vorgaben der Verordnung abweicht, ist aufgrund der Übergangsregelung in §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] unerheblich.
Der [X.] sah demgegenüber zwar kein geson-dertes [X.] vor. Dem Umstand, dass die Parteien über die Durch-leitung von Strom zu anderen [X.]n eine besondere vertragli-che Regelung getroffen
haben, ist mangels abweichender Anhaltspunkte aber zu entnehmen, dass sie alle Aspekte dieser Form des Netzzugangs abschlie-ßend regeln, eine auf das von der Klägerin zu zahlende Nutzungsentgelt anzu-rechnende Einspeisevergütung also gerade ausschließen wollten. Eine solche Regelung lag ohnehin nahe, weil bei dieser Nutzungsform die Menge des [X.] Stroms grundsätzlich der Menge des entnommenen Stroms ent-spricht und deshalb jeder Nutzungsvorgang sowohl ein [X.] als auch ein Nutzungsentgelt auslösen würde.
II.
Aus den aufgezeigten Gründen steht der Klägerin auch für den [X.]-raum vom 1.
September bis 31.
Dezember 2006 ein [X.] nicht zu.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein [X.]sanspruch der Klägerin allerdings nicht schon deshalb aus, weil das Entgelt gemäß §
18 [X.] für diesen [X.]raum allein anhand der Vermeidungsar-beit und nicht auch anhand der Vermeidungsleistung zu bemessen wäre.
a)
Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist die Vermeidungsleistung gemäß §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] in der hier maßgeb-lichen, bis 11.
April 2008 geltenden Fassung als Differenz zwischen der zeit-gleichen [X.] aller Entnahmen aus der Netz-
oder Umspannebene und der [X.] aus der vorgelagerten Netz-
oder Umspannebene im [X.]-36
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-
13
-
punkt der [X.] zu bestimmen. Die Aufteilung auf die einzelnen [X.] Einspeisungen hat gemäß §
18 Abs.
3 Satz
1 [X.] sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten [X.] betriebene Anlage zu der nach §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] maßgeblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, bei der [X.] des [X.] nach §
18 [X.] auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein solches nur für einen Teil des [X.] geschuldet ist und der [X.]punkt der [X.] außerhalb dieses [X.]raums liegt.
Die nach §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] maßgebliche Vermeidungsleis-tung kann aufgrund der darin vorgesehenen Anknüpfung an die Jahreshöchst-last für ein Kalenderjahr nur einheitlich bestimmt werden. Dies hat zur Folge, dass ein leistungsbezogener Entgeltanteil grundsätzlich nur für solche Einspei-sungen anfallen kann, die einen individuellen Beitrag zu dieser [X.] erbringen. Wenn eine Anlage dieser Anforderung genügt, ist ihr indivi-dueller Beitrag zur Vermeidungsleistung aber unabhängig davon zu berücksich-tigen, mit welcher Leistung sie an den übrigen Tagen des [X.] [X.]. Bliebe der Beitrag einer solchen Anlage nur deshalb unberücksichtigt, weil sie nicht über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, so führte dies zu einer mit den Verteilungsregeln in §
18 Abs.
2 und 3 [X.] nicht verein-baren Bevorzugung des Netzbetreibers oder der übrigen Einspeiser. Für den Fall, dass eine Anlage über das ganze Kalenderjahr hinweg in Betrieb war, aber nur für einen Teil davon ein [X.] zu zahlen ist, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall ist ein leistungsbezogener
Entgeltanteil geschuldet. Er ist lediglich auf denjenigen Anteil des auf das gesamte Kalenderjahr entfal-lenden Betrags zu reduzieren, der dem entgeltpflichtigen [X.]raum entspricht, im vorliegenden Zusammenhang also auf ein Drittel des [X.],
weil es um ein [X.] für einen [X.]raum von vier Monaten geht.
41
42
-
14
-
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt diese Berech-nungsweise nicht zu einer unzulässigen Auftrennung des [X.] in meh-rere Einzelzeiträume. Sie stellt aus den aufgezeigten Gründen vielmehr gerade sicher, dass alle Beiträge zur [X.] in angemessener Weise berück-sichtigt werden.
2.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§
561 ZPO).
a)
Die Klägerin hat für den hier in Rede stehenden [X.]raum ebenfalls keinen Anspruch auf Anpassung der [X.] geschlossenen Verträge, weil die Verträge auch insoweit gemäß §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] nur auf [X.] anzupassen waren und die Klägerin eine Anpassung frühestens im [X.] verlangt hat.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Netznutzungsentgelte nach Ablauf der in §
118 Abs.
1b [X.] a.F. vorgesehenen Übergangsfrist -
im vorliegenden Zusammenhang nach dem 28.
Oktober 2005 -
eine materielle Grundlage nur noch insofern haben, als sie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen haben, keine abweichende Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aus dem genann-ten Grundsatz zwar abzuleiten, dass ein Netzbetreiber Erlöse, die er entgegen den Vorgaben aus Gesetz
und Verordnung erzielt hat, nicht behalten darf, son-dern im Rahmen einer periodenübergreifenden Saldierung nach dem Vorbild des §
11 [X.] auszugleichen hat. Für das Verhältnis zu einzelnen Netz-nutzern ergeben sich aus diesem Grundsatz aber
keine unmittelbaren Rechts-folgen ([X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
KVR 39/07, [X.], 323 Rn.
20
ff. -
Vattenfall).
43
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-
15
-
Für die Entscheidung des
Streitfalls
kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] Vorteile, die ein Netzbetreiber erzielt, indem er für die
dezentrale Einspeisung von Strom nicht die in §
18 [X.] vorgesehenen Entgelte zahlt, ebenfalls in eine periodenübergreifende Saldierung einzustellen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine Zahlungsansprü-che des Einspeisers. Das diesem zustehende Entgelt richtet sich vielmehr grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die er mit dem Netzbe-treiber geschlossen hat.
Für eventuelle Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind damit auch für den [X.]raum vom 1.
September bis 31.
Dezember 2006 die Bestimmungen der [X.] geschlossenen Verträge maßgeblich, weil [X.] gemäß §
115 Abs.
1 Satz
2 [X.] nur auf Verlangen einer Vertragspartei anzupassen waren und eine Anpassung frühestens im [X.] verlangt wur-de.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass für die Netzentgelte der [X.] ab dem 1.
September 2006 eine [X.] erteilt wurde, ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Mit der Erteilung einer Genehmigung darf der Netzbetreiber allerdings auch im Verhältnis zu den Nutzern keine höheren als die genehmigten Entgelte verlangen. Abweichend von §
118 Abs.
1b [X.] a.F. und §
23a Abs.
5 Satz
1 [X.] ist er mithin grundsätzlich zur Rückabwicklung verpflichtet,
wenn er hö-here Entgelte vereinnahmt.
Diese Rückabwicklungspflicht gilt aber nur für diejenigen Entgelte, die der Genehmigung bedürfen. Hierzu zählen wie bereits mehrfach erwähnt nur die von den Nutzern zu zahlenden Nutzungsentgelte, nicht aber die an Anla-genbetreiber zu zahlenden Entgelte für dezentrale Einspeisung.
48
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51
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-
16
-
Für Verträge, in denen für die Durchleitung von Strom ein einheitliches Nutzungsentgelt ohne separat ausgewiesenes [X.] vereinbart ist, hat dies zur Folge, dass Rückzahlungsansprüche für [X.]räume, in denen der [X.] weder angepasst [X.] ist noch angepasst werden muss, nur insoweit in Betracht kommen, als das vereinbarte Entgelt die genehmigten Entgelte übersteigt. Eine Saldierung mit dem in §
18 [X.] vorgesehenen [X.] ist entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht vorzunehmen, weil das [X.] nicht genehmigungsbedürftig ist und sich die Zulässigkeit einer entsprechenden Vereinbarung bei Altverträgen ausschließlich nach §
115 [X.] richtet.
d)
Der von der Revision postulierte Grundsatz, Einspeisung und Ent-nahme seien stets getrennt zu beurteilen, führt ebenfalls nicht zu einer [X.] Beurteilung.
Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Zusammenhang zwar insoweit [X.], als das Nutzungsentgelt und das [X.] rechtlich gesondert zu betrachten sind. Hieraus ergibt sich indes, wie die Revisionserwiderung [X.] aufzeigt,
gerade die oben aufgezeigte Konsequenz, dass die Bin-dungswirkung einer nach §
23a [X.] erteilten Genehmigung nur das [X.] erfasst, nicht aber ein [X.]. Dies gilt
auch dann, wenn beide Entgelte durch denselben Nutzungsvorgang ausgelöst werden.
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17
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Limperg
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 -
14 O 516/10 -

[X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
Kart U 4/12 -

56

Meta

EnZR 65/14

15.12.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2015, Az. EnZR 65/14 (REWIS RS 2015, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 709

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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