Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. EnVR 41/16

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 2431

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117BENVR41.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 41/16

Verkündet am:

14.
November 2017

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Netzreservekapazität
[X.] § 18 Abs. 2
A a)
Als maximale [X.] im Sinne von §
18 Abs.
2 Satz
5 [X.] (bis 21.
Juli 2017: §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.]) ist im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Er-zeugungsanlagen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der be-stellten [X.] für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist.
[X.])
Die nach §
18 Abs.
2 [X.] anhand der Vermeidungsarbeit, der [X.] und der Netzentgelte [X.] ermittelten vermiedenen Kosten sind allerdings um die Kosten zu verringern, die für die bestellte [X.] anfallen.
[X.], Beschluss vom 14. November 2017 -
EnVR 41/16 -
[X.]
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
November 2017 durch die Präsidentin des [X.] Limperg
und
die Richter Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher,
[X.] und Dr.
Deichfuß

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.
August 2016 und der Beschluss der [X.] vom 3.
Juli 2015 aufgehoben.
Die [X.] wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden.
Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren wird auf 2,5
Millionen Euro festgesetzt.
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3
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Gründe:
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Heizkraftwerk, das an das Elektrizi-tätsverteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen ist.
Bis Ende 2015 bestellte die Antragsgegnerin bei der Betreiberin des [X.] für den Fall, dass die Erzeugungsanla-gen der Antragstellerin ausfallen. Bei der Berechnung des Entgelts für die de-zentrale Einspeisung nach §
18 [X.] ließ sie die Leistungswerte, die wäh-rend der Inanspruchnahme von [X.] anfielen, unberücksichtigt. Dies führte dazu, dass das Einspeiseentgelt höher ausfiel.
Ende
2014 veröffentlichte die [X.] Hinweise für Verteiler-netzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2015. Darin vertrat
sie die Auffassung, die beschriebene Abrechnungsweise sei mit §
18 [X.] nicht vereinbar. In bestimmten Übergangsfällen dürfe die bishe-rige Praxis noch bis Ende 2015 beibehalten werden.
Die Antragsgegnerin kündigte
daraufhin gegenüber der Antragstellerin an, bestellte Netzreservekapazität ab 2016 nicht mehr zu berücksichtigen. [X.] wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gemäß §
31 EnWG.
Die [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwer-de der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die [X.] entgegentritt, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
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II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Berechnung der nach §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] relevanten Vermeidungsleistung seien Leistungsspitzen, die durch den Ausfall einer de-zentralen Erzeugungsanlage entstünden, auch dann zu berücksichtigen,
wenn der Betreiber des [X.] für diesen Zeitraum beim Betreiber des [X.] [X.] gebucht habe.
Dies lege bereits der Wortlaut von §
18 Abs.
2 Satz
2 [X.] nahe. Danach sei die tatsächliche Vermeidungsleistung maßgeblich. Gestützt werde diese Betrachtungsweise durch die Sonderregelung in §
18 Abs.
3 Satz
2 [X.]. Diese sehe nur für bestimmte, hier nicht einschlägige Sachverhalte ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vor, das nicht auf die physikalische Vermeidungsleistung abstelle. Aus der Entstehungsgeschichte und den [X.] könnten keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.
Der Sinn und Zweck des §
18 [X.] spreche ebenfalls dafür, vom Netzbetreiber bestellte [X.] unberücksichtigt zu lassen. Ein de-zentraler Einspeiser könne Netzreservekapazität nur dann bestellen, wenn er zugleich in nennenswertem Umfang Letztverbraucher sei, wie dies etwa bei Industriekraftwerken der Fall sei. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliege, stehe die genannte Möglichkeit nur dem Betreiber des [X.] zur [X.]. Diesem stehe es aber frei, andere Methoden zur Netzabsicherung zu wählen, etwa das Abschalten von Lasten. Die Möglichkeit, [X.] zu buchen, diene daher dem Schutz des Netzbetreibers und nicht dem Schutz des dezentralen Einspeisers.
Dieser setze durch sein unsicheres
Einspeiseverhal-ten
gerade die Ursache dafür, dass Maßnahmen zur Netzsicherheit überhaupt erforderlich seien.
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Wenn die Entgelte für die dezentrale Einspeisung unabhängig vom tat-sächlichen [X.] berechnet würden, bestehe zudem nur ein untergeord-netes Interesse, sich bei der Vornahme von Revisionen nach der Belastung des Netzes zu richten. Wenn Einspeiser und Netzbetreiber wie im Streitfall miteinander
verbunden seien, bestehe darüber hinaus die Gefahr
des Miss-brauchs.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheiden-den Punkten
nicht stand.
a)
Die für den Streitfall relevante Frage, ob als maximale [X.] der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen ist oder der aufgrund der Bestellung von [X.] geringere Maximalwert, der für die
Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maß-geblich ist, lässt sich anhand des Wortlauts von §
18 [X.] nicht eindeutig beurteilen.
aa)
Nach §
18 Abs.
2 Satz
4 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis 21.
Juli 2017 geltenden Fassung (jetzt
mit unverändertem Wortlaut
§
18 Abs.
2 Satz
5 [X.])
ist als für die Berechnung des [X.] maßgebli-che Vermeidungsleistung die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchst-last aller Entnahmen aus der Netz-
oder Umspannebene und der maximalen [X.] dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz-
oder Umspannebene
heranzuziehen. Das Entgelt für die dezentrale Einspeisung ist also umso höher, je geringer die maximale Leistung ist, die aus dem vorgelagerten Netz bezogen wurde.
Der danach maßgebliche Begriff "maximale [X.]" kann seinem Wortlaut nach sowohl in physikalischem als auch in kaufmännischem Sinne verstanden werden.
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bb)
Für die vom Beschwerdegericht herangezogene Regelung in §
18 Abs.
2 Satz
2 [X.], wonach die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt
maßgeblich ist, gilt nichts anderes.
Dieser Regelung ist allerdings zu entnehmen, dass die Berechnung grundsätzlich auf der Grundlage von individuell ermittelten Werten vorzuneh-men ist, also nicht anhand von statistischen Durchschnittswerten oder sonsti-gen Pauschalbeträgen. Daraus können indes keine zwingenden [X.] hinsichtlich der Frage abgeleitet werden, ob die tatsächliche Leistung allein auf der Grundlage von gemessenen physikalischen Werten zu bestimmen ist oder ob, wie
dies auch in anderem Zusammenhang vorgesehen ist, die kaufmännischen
Werte heranzuziehen sind, die der Berechnung der Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netze zugrunde liegen.

b)
Die Systematik der Vorschrift gibt keinen weitergehenden Auf-schluss.
Die vom Beschwerdegericht herangezogene Sonderregelung in §
18 Abs.
3 Satz
2 [X.], nach der Betreiber bestimmter kleinerer [X.] wählen können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächli-chen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, das ihre Vermei-dungsleistung verstetigt, bestätigt allerdings, dass eine Berechnung auf der Grundlage von pauschalierten Werten nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Sie gibt indes
ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob als tatsächliche
Vermei-dungsleistung ein individueller physikalischer Messwert oder ein auf der [X.] einer Leistungsmessung ermittelter individueller kaufmännischer Wert her-anzuziehen ist.
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c)
Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Entste-hungsgeschichte und die Materialien nicht ergiebig sind.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin begehrte Abrechnungspraxis in Einklang mit der Verbändevereinbarung II
plus stand. §
18 [X.] nimmt auf diese Vereinbarung -
anders als ein von der Antrag-stellerin zitierter Entwurf -
nicht Bezug und stimmt mit der früher geltenden [X.] auch inhaltlich nicht vollständig überein. Der Begründung zu §
18 [X.] ([X.]. 245/05 S.
39) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen,
dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der für den Streitfall rele-vanten Frage an die Verbändevereinbarung anknüpfen wollte.
d)
Entgegen der Auffassung des [X.] sprechen Sinn und Zweck von §
18 [X.] dafür, Leistungswerte, die bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes aufgrund der Bestellung von
Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Er-zeugungsanlagen unberücksichtigt bleiben, auch bei der Ermittlung der maxi-malen [X.] im Sinne von §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] außer [X.] zu lassen.
aa)
Wie der [X.] bereits entschieden hat, dient §
18 Abs.
1 [X.] dem Zweck, dem Betreiber einer dezentralen
Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspei-sung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze er-zielt ([X.], Beschluss vom 20.
Juni 2017 -
EnVR 40/16, Rn.
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Heizkraftwerk [X.] GmbH).
In der Begründung des [X.] wird ausgeführt,
die dezentrale
Einspeisung elektrischer Energie verursache unmittelbar eine Redu-zierung der Entnahme aus der vorgelagerten Netz-
oder Umspannebene. Dies habe kurzfristig zur Folge, dass aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz-
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oder Umspannebene dezentral eingespeist werde, der von ihm zu tragende Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, der von den übrigen ent-nehmenden [X.] zu tragende Anteil hingegen steige. Mittel-
bis langfris-tig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der er-forderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt ([X.].
245/05 S.
39).
Vor diesem Hintergrund müssen, wie auch das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkannt hat,
in die Berechnung des Entgelts für die dezentrale Einspeisung auch solche finanziellen
Vorteile
einfließen, die dem Netzbetreiber durch Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall
dezentraler
Erzeugungsanlagen entstehen.
bb)
Entgegen der Auffassung des [X.] führt die [X.] zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler
Erzeugungsanlagen im Regelfall zu einem finanziellen Vorteil für den Betreiber des [X.].
Die Bestellung von
Netzreservekapazität hat zur Folge, dass hohe Leis-tungswerte, die sich beim vorübergehenden Ausfall einer dezentralen Erzeu-gungsanlage einstellen, nicht berücksichtigt
werden, sofern die Ausfallzeit einen bestimmten Höchstwert pro Jahr nicht übersteigt. Im Gegenzug hat der [X.] ein festes Entgelt zu zahlen. Dieses fällt zwar auch dann an, wenn die [X.] nicht in Anspruch genommen wird. Typischerweise ist es aber geringer als das zusätzliche Entgelt, das anfiele, wenn die während der [X.] anfallenden Leistungswerte entsprechend den allgemeinen Regeln [X.] würden. Die Bestellung von
[X.] ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls 25
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dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusi-chern.
Dieser Betrag stellt für den Netzbetreiber zwar eine Mehrbelastung
dar, die darauf zurückzuführen ist, dass die dezentralen Erzeugungsanlagen nicht zu 100
% verfügbar sind, und die in dieser Form nicht anfiele, wenn die betref-fenden Erzeugungsanlagen nicht vorhanden wären. Dennoch führt die dezent-rale Einspeisung typischerweise zu einer Reduzierung der Kosten für die Inan-spruchnahme des vorgelagerten Netzes. Ohne dezentrale Einspeisung würden die von der [X.] abgedeckten hohen Leistungswerte typischer-weise nicht nur im Falle eines kurzfristigen Ausfalls
auftreten, sondern für er-heblich längere Zeiträume, denn die gesamte Energie müsste dauerhaft aus dem vorgelagerten Netz bezogen werden. Folglich hätte der Netzbetreiber nicht die Möglichkeit, die Berücksichtigung dieser hohen Leistungswerte bei der Be-rechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes und die [X.] resultierenden höheren Kosten durch Zahlung eines Festbetrags zu [X.]. Dieser Vorteil muss nach dem Sinn und Zweck von §
18 [X.] den Betreibern der dezentralen Erzeugungsanlagen zugutekommen, die die Buchung von
[X.] ermöglichen.
[X.])
Bei der Berechnung des [X.] ist neben
dem aufgezeig-ten Vorteil allerdings auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass der [X.] für bestellte [X.] ein Entgelt zu zahlen hat.
Dem Kostenvorteil ist dadurch Rechnung zu tragen, dass als maximale [X.] im Sinne von §
18 Abs.
2 Satz
4 [X.] nur derjenige Leis-tungswert herangezogen wird, der auch für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung der
vorgelagerten Netze maßgeblich ist. Ein höherer Messwert, der sich auf die Berechnung dieser Entgelte aufgrund der Bestellung einer Reser-vekapazität nicht auswirkt, muss auch bei der Berechnung der [X.] unberücksichtigt bleiben.
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Im Gegenzug sind die nach §
18 Abs.
2 [X.] anhand der [X.], der Vermeidungsleistung und der Netzentgelte [X.] ermittelten vermiedenen Kosten um die Kosten zu verringern, die für die bestellte [X.] anfallen. Nur der Differenzbetrag stellt das vermie-dene Netzentgelt im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.]
dar.
dd)
Entgegen der Auffassung des [X.] führt der [X.], dass der Netzbetreiber das Netz unter Umständen auf andere Weise

etwa durch Abschalten von Lasten -
sichern kann, nicht zu einer abweichen-den Beurteilung.
Mit dem der Regelung in §
18 Abs.
3 [X.] zu Grunde liegenden Ziel der sachgerechten Kostenverteilung wäre es allerdings nicht
zu vereinba-ren, wenn ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung zu Lasten der anderen Netznutzer dadurch anheben könnte, dass er kostengünstigere Möglichkeiten zur Absicherung des Netzes ungenutzt lässt und stattdessen [X.] bestellt. Eine zusätzliche Belastung der anderen Nutzer könnte sich indes nur dann ergeben, wenn dem Einspeiser nur die finanziellen Vorteile einer solchen Bestellung zugute
kämen, die dafür anfallenden Kosten indes auf alle Nutzer verteilt
würden.
Eine solche Benachteiligung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Kosten für die Bestellung von [X.] zu Lasten des dezentralen Einspeisers gehen. Bei dieser Vorgehensweise entstehen den anderen Netznutzern aus dem Ausfallrisiko der dezentralen Einspeisungsanlage keine zusätzlichen Kos-ten. Sie müssen zwar relativ gesehen einen höheren Anteil an den Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem Einspeiser zugutekommen. Dies entspricht indes der Zielsetzung des §
18 [X.].
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ee)
Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus dieser Berechnungsweise kein unangemessener Anreiz, die dezentrale Erzeu-gungsanlage in einer für das Netz besonders kostspieligen Weise zu betreiben.
Allerdings ist es aus
Sicht des Anlagenbetreibers wirtschaftlich sinnvoll, Wartungsarbeiten und sonstige planbare Zeiten des Stillstands in Zeiträume zu legen, die durch bestellte [X.] abgesichert sind. Hierdurch entste-hen den anderen Netznutzern indes keine [X.], weil dies gerade dem Zweck der [X.] entspricht. Zudem hat der Betreiber des [X.] aufgrund der frühzeitigen Bestellung die Möglichkeit, vor-sorgliche Maßnahmen zur Sicherung seines Netzes zu ergreifen. Eine zu groß-zügige Bemessung der [X.]
oder der dafür in Frage kommenden Zeiträume liegt schon deshalb nicht im Interesse des Einspeisers, weil dafür anfallende Mehrkosten allein ihm zur Last fallen.
ff)
Entgegen der Auffassung des [X.] führt die aufge-zeigte Berechnungsweise nicht zu einer Bevorzugung von Erzeugungsanlagen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit.
Eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit wird zwar typischerweise dazu führen, dass die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität höher aus-fallen. Solche Mehrkosten fallen indes dem Betreiber der Erzeugungsanlage zur Last.
gg)
Die von der [X.] vorgebrachten Vorbehalte gegen das der Regelung in §
18 [X.] zugrunde liegende Konzept führen [X.] nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Erwartung des [X.]s, durch dezentrale Einspeisung könnten die Kosten für [X.] mittel-
oder langfristig reduziert werden, zutreffend ist. Selbst wenn 35
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diese Erwartung unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die [X.] in §
18 [X.] entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen
und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vor-schrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen. Sollte die
Einschätzung der [X.] zutreffen, läge es vielmehr am [X.], §
18 [X.] an die geänderten Erkenntnisse anzupassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 EnWG, die Festset-zung des Gegenstandswerts auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Limperg
Grüneberg
Bacher

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2016 -
VI-3 Kart 127/15 (5) -

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Meta

EnVR 41/16

14.11.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. EnVR 41/16 (REWIS RS 2017, 2431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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