Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. V ZB 14/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11625

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070520BVZB14.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 14/19
vom

7. Mai
2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai
2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Dezember 2018 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der stark sehbehinderte Kläger verlangt als Miteigentümer einer Woh-nungseigentumseinheit von der beklagten Verwalterin die Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015. Nach seinem zuletzt gestellten Antrag soll er
selbst oder eine von ihm zu benennende und auszuwählende Person Einsicht nehmen können. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger oder eine von ihm benannte Person, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) Einsicht in dem beantragten Umfang nehmen darf. Den Streitwert hat das Amtsgericht mit 1.000

92 Abs.
2 ZPO insgesamt der [X.] Verwalterin auferlegt.
1
-
3
-

Die Berufung, mit der der Kläger erreichen will, dass er seine Hilfsperson frei auswählen darf, hat das [X.] durch Beschluss als unzulässig [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde will der Kläger die Durchführung der Beru-fung erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600

habe den Streitwert nach den Angaben des [X.] mit 1.000

Dies erscheine angemessen. Die Beschwer könne zwar abweichend vom Streitwert, aber keinesfalls höher als dieser bewertet werden. Da der Kläger überwiegend obsiegt habe, könne der Einschränkung des Urteilstenors kein höherer Wert als 600

III.

Die gemäß
§ 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert. Daran fehlt es. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung kann zwar in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von sei-nem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden 2
3
4
-
4
-
Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 9.
Juni 2016

V
ZB
17/15, NZM
2016, 799 Rn.
8
mwN). Ein solcher, entscheidungserhebli-cher Fehler bei der Bemessung des [X.] (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) ist nicht ersichtlich.

1. Im Ausgangspunkt rügt die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht, dass der von dem [X.] aufgestellte [X.], wonach die Beschwer keinesfalls höher als der Streitwert bewertet werden könne, in dieser Allge-meinheit nicht zutrifft. Streitwert und [X.] sind voneinander zu [X.]. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (Senat, Beschluss vom
9.
Februar 2012 -
V
ZB 211/11, [X.], 838 Rn.
4; Beschluss vom 17.
November 2016 -
V
ZR 86/16, [X.], 256 Rn.
2
f.). Hier ist es aber deshalb anders und die Ansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger Berufungsführer ist und sein (mit der Beschwer identisches) [X.] gemäß §
49a Abs.
1 Satz
2 [X.] die Untergrenze für den Streitwert bildet. Den Streitwert der ursprünglichen Klage von 1.000

gericht mit dem ursprünglichen Interesse des [X.] gleichgesetzt, als ange-messen erachtet und deshalb als
Ausgangspunkt genommen; dabei ist nicht ersichtlich, dass es sich

wie die Rechtsbeschwerde geltend macht
-
an die Festsetzung des Amtsgerichts gebunden gesehen hat. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Wert auch angesichts der erstin-stanzlichen, auf den Einsatz von Hilfspersonen bezogenen Klageerweiterung unverändert mit 1.000

bestand -
wie in der Erwiderung zutreffend hervorgehoben wird -
durchgehend in der Einsichtnahme als solcher, und das Interesse daran hatte er auf diesen Betrag geschätzt.

5
-
5
-

2. Bei der ausgehend von dem genannten Streitwert vorgenommenen Schätzung des [X.] ist dem Berufungsgericht ein Ermessensfeh-ler nicht unterlaufen.

a) Für die Beschwer heranziehen ließe sich die finanzielle Belastung, die sich daraus ergibt, dass der Kläger als Hilfspersonen nur Personen, die der ge-setzlichen Schweigepflicht unterliegen (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater), einsetzen darf. Dass das Berufungsgericht diese Belastung bei der ihm oblie-genden Schätzung der Beschwer (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21.
Juni
2018

V
ZB
254/17, NJW-RR
2018, 1421 Rn.
6) -
wenn auch ohne nähere Erörterung
-
mit nicht mehr als 600

standen. Denn auf in dem Berufungsverfahren gehaltenen Tatsachenvortrag, aus dem sich eine andere (und von dem Berufungsgericht nicht beachtete) Schätzungsgrundlage ergeben könnte, verweist die Rechtsbeschwerde nicht. Insbesondere der Schriftsatz vom 13.
November 2018, mit dem der Kläger Stel-lung zu dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels genommen hat, enthält keinerlei Angaben zu dem erforderlichen Umfang und den Kosten einer Beauftragung Dritter. Vortrag dazu ist erst in [X.] Instanz gehalten worden. Danach wird der [X.] jedoch nicht erreicht. Die Kosten eines Rechtsanwalts sollen bei einem (hoch gegriffenen) Gegenstandswert von 4.000

ters lediglich 257

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Berufungs-gericht keine zusätzliche ideelle Beschwer in Höhe von (weiteren) 500

rücksichtigen. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 13.
November 2018 eine über 600

Benachteiligung und Verlet-6
7
8
-
6
-
zung seines Persönlichkeitsrechts abgeleitet. Er werde im Gegensatz zu ande-ren Eigentümern dazu gezwungen, jemanden kostenpflichtig mit der Wahrneh-mung seiner Interessen zu beauftragen. Diese Angaben in dem Schriftsatz vom 13.
November 2018 hat das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Schätzung einbezogen und rechtsfehlerfrei nicht als durchgreifend erachtet. Eine Benach-teiligung oder Diskriminierung ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Amtsgericht die Einschränkung nicht mit der Person des [X.], sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begrün-det hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Den Gegen-standswert des [X.] hat der Senat gemäß §
49a Abs.
1
Satz
1
und
2 [X.] festgesetzt und das Interesse des [X.] anhand seiner Angaben auf 400

Stresemann [X.] Wein-land

Kazele

Hamdorf

Vorinstanzen:
9
-
7
-
AG [X.], Entscheidung vom 30.07.2018 -
202 [X.]/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.12.2018 -
29 [X.]/18 -

Meta

V ZB 14/19

07.05.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. V ZB 14/19 (REWIS RS 2020, 11625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11625

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