Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. VII ZR 219/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2646

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 219/07 vom 24. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 14. Juni 2006 [X.] 6 U 2321/05, [X.], 400; Urteil vom 14. Juni 2006 [X.] 6 U 195/06) gingen ohne nähere Prüfung davon aus, dass es einen [X.] der Berufsgruppe [X.] in der [X.] gab. Nach den durch die Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn lediglich für die Berufsgruppe [X.]). Das Berufungsgericht geht demnach bei seiner von den Entscheidungen des [X.] abweichenden Auslegung der [X.] von einem anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt aus. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 478.513,97 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 441/04 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 177/05 -

Meta

VII ZR 219/07

24.07.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. VII ZR 219/07 (REWIS RS 2008, 2646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2646

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