Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 380/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 7296

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Pensionszusage


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2010 - 23 Sa 1973/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 - 6 Ca 5854/09 - wird zurückgewiesen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.478,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.295,73 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009 und 1. Juni 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 16.070,11 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer „Pension“ für das [X.].

2

Der 1957 geborene Kläger war 32 Jahre lang bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin, der [X.], beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 hatte sich die [X.] an den Kläger gewandt und diesem die „[X.] der [X.]“ vom 1. September 1992 (im [X.]olgenden: [X.]) übersandt. Im Schreiben vom 15. Oktober 1992 heißt es:

        

„…    

        

mit der Übernahme Ihrer jetzigen Position gehören Sie nunmehr zu den gehobenen Angestellten, denen wir eine besondere [X.]orm der Altersversorgung bieten möchten.

        

Wir überreichen Ihnen deshalb im Namen des [X.]orstands die beiliegende [X.], die wir in dieser Art nur einem engeren Kreis von Mitarbeitern als Ausdruck unserer Anerkennung und [X.]erbundenheit gewähren können.

        

…“    

3

Die [X.] hat ua. folgenden Inhalt:

        

„1. Geltungsbereich

        

Die [X.] gilt für alle Angestellten, die diese von der [X.]irma ausgehändigt erhalten haben.

                 
        

2. [X.]egriffsbestimmungen

        

Es sind zu verstehen unter:

        

...     

        

b) anrechenbaren Dienstjahren

        

diejenigen im Dienst der [X.]irma verbrachten Jahre, die nach den vom [X.]orstand der [X.]irma erlassenen [X.]estimmungen für die Gewährung von Pensionsleistungen zugrunde gelegt werden;

        

c) anrechenbaren [X.]ezügen

        

das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des [X.]raumes von 5 Jahren, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ohne [X.]erücksichtigung von Gratifikationen, Tantiemen und anderen Sondervergütungen.

        

…       

                 
        

3. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen

        

[X.]oraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen ist grundsätzlich, daß der Angestellte 10 anrechenbare Dienstjahre vollendet hat. Dieser [X.]raum wird bei der späteren [X.]estsetzung der [X.]ersorgungsleistungen angerechnet.

                 
        

Ruhestand

        

4. Normaler Ruhestand

        

Ein Angestellter erreicht das normale [X.] mit [X.]ollendung des 65. Lebensjahres und tritt in den Ruhestand am letzten Tage des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet. [X.]alls die [X.]irma den Eintritt in den normalen Ruhestand [X.], wird die Dienstzeit nach [X.]ollendung des 65. Lebensjahres bei der [X.]erechnung der Pensionsleistungen nicht berücksichtigt.

                 
        

5. [X.]orzeitiger Ruhestand

        

Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der [X.]irma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden [X.]estimmungen auf eigenen Wunsch in den Ruhestand treten oder von der [X.]irma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden:

        

a)    

Im [X.]alle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes [X.]erlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der [X.]ollendung seines 60. Lebensjahres ab; bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach [X.]ollendung des 60. Lebensjahres beginnen die [X.]en sofort.

        

b)    

Wenn das Dienstverhältnis auf [X.]eranlassung der [X.]irma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. Eine [X.] ist ausgeschlossen, wenn die [X.]eendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen erfolgt, die in der Person des Angestellten liegen und die [X.]irma zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

…       

        

Pensionsleistungen

        

7. Pension bei normalem Ruhestand

        

Ein Angestellter hat Anspruch auf eine monatliche Pension im normalen Ruhestand nach den folgenden [X.]estimmungen:

        

a)    

…       

        

b)    

Einschließlich einer etwaigen Rente aus der Sozialversicherung - abzüglich eines evtl. vorhandenen Rentenanteiles auf Grund freiwilliger [X.]eiträge - dürfen die Pensionsleistungen in keinem [X.]all höher sein als 75 % der anrechenbaren [X.]ezüge.

        

…       

        
        

8. Pension bei vorzeitigem Ruhestand

        

Die Grundsätze für die [X.]erechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen:

        

a)    

Der [X.]erechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum [X.] in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt.

        

b)    

Der [X.]erechnung werden die anrechenbaren [X.]ezüge des [X.]raumes von 5 Jahren zugrunde gelegt, der vor dem Monat abschließt, in dem der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt.

        

c)    

[X.]eim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes [X.]erlangen des Angestellten wird die unter [X.]erücksichtigung der [X.]estimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der [X.]orverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Pension wird von der [X.]ollendung des 60. Lebensjahres ab gezahlt. Tritt der Angestellte nach seinem 60. Lebensjahr, jedoch vor Erreichung des 65. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand, so wird die Pension wegen der [X.]orverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf den tatsächlichen [X.]punkt der Pensionierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Zahlung der Pension beginnt in diesem [X.]all mit dem [X.]punkt des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand.

        

d)    

[X.]eim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf [X.]eranlassung der [X.]irma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter [X.]erücksichtigung der [X.]estimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem [X.]all mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand.

        

e)    

Wird ein Angestellter, der in den vorzeitigen Ruhestand getreten war, erneut von der [X.]irma angestellt, so wird seine spätere Pension bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, jedoch wegen der [X.]eträge, die während des vorzeitigen Ruhestandes gezahlt worden sind, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.

                          
        

Die in Ziffer 7 b) und c) enthaltenen [X.]eschränkungen gelten auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand.

        

…“    

4

Am 27. Oktober 2008 schlossen die [X.]eklagte und der [X.]etriebsrat die „[X.]etriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und [X.]etriebsrat der [X.], [X.] über die Einsetzung einer Transfergesellschaft ab dem 01.01.2009“ (im [X.]olgenden: [X.]) ab. Die [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

„Präambel

        

Die Geschäftsleitung und der [X.]etriebsrat des [X.] sind sich darüber einig, zum Zwecke der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern in [X.]olge der beschlossenen Restrukturierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2009 gemäß Interessenausgleich nach § 111 [X.]G[X.] vom 27.10.2008 und Sozialplan nach § 112 [X.]G[X.] vom 27.10.2008 entstehen können, eine Transfergesellschaft einzusetzen.

        

1 Geltungsbereich

        

Die getroffenen Regelungen gelten für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der [X.], [X.], die gem. Ziffer 4 des Sozialplans vom 27.10.2008 in die Transfergesellschaft wechseln.

        

2 Einrichtung einer Transfergesellschaft/[X.]

        

Um die wegen der [X.]etriebsänderung nach § 1 von betriebsbedingten Kündigungen bedrohten Mitarbeiter so schnell wie möglich durch Qualifizierung in dauerhafte Neubeschäftigung zu transferieren und für die Übergangsphase sozial abzusichern, wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ([X.]) im Sinne des § 216 b SG[X.] III eingerichtet.

        

Die [X.] wird zum 01.01.2009 in [X.] eingerichtet und wird durch die [X.] (‚W’ oder ‚[X.]’) geführt. Einzelheiten regelt ein [X.]ertrag zwischen der Gesellschaft und der [X.]. Geschäftsgrundlage für die Errichtung der [X.] ist die [X.]ewilligung von Transferkurzarbeit durch die [X.]undesagentur für Arbeit.

        

Unter der [X.]oraussetzung der Gewährung von [X.] erhalten alle betroffenen Mitarbeiter vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung das Angebot, in die [X.] zu wechseln. Hierzu wird den Mitarbeitern der Abschluss eines dreiseitigen [X.]ertrages zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der [X.] bei gleichzeitiger [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft unter Abkürzung der anwendbaren Kündigungsfristen unterbreitet. Die dreiseitigen [X.]erträge werden nach Maßgabe des dieser [X.]ereinbarung als Anlage 2 beigefügten [X.]ertragsmusters erstellt.

        

…       

        

3 Leistungen der [X.], [X.]

        

3.1 [X.]

        

Die Gesellschaft gewährt den in die [X.] wechselnden Mitarbeitern für die Dauer des [X.]ezuges von [X.] einen Zuschlag zum [X.] im Wege einer Aufstockung auf 90 % des jeweiligen letzten Nettoeinkommens (Ø der letzten 12 Monate inkl. Zuschlägen und Zulagen soweit gesetzlich zulässig, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung).

        

…       

        

8 [X.]etriebsrente

        

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während ihrer Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft das 55. Lebensjahr erreichen oder erreicht haben, erhalten nach dem Ende ihrer [X.]eschäftigung in der Transfergesellschaft eine [X.]etriebsrente nach den Regeln der [X.] in der jeweils gültigen [X.]assung.

        

Jüngere Mitarbeiter, die diese Altersgrenze nicht während der [X.]eschäftigungsdauer in der Transfergesellschaft erreichen, erhalten ihre [X.]etriebsrentenansprüche entsprechend der Regelungen der [X.] in der jeweils gültigen [X.]assung, sowie ihre Regelaltersrente nach den dann gültigen gesetzlichen [X.]orschriften zum [X.]punkt des [X.]ezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…“    

5

Am 22. Dezember 2008 schlossen der Kläger, die [X.]eklagte und die [X.] einen „[X.]“ über die „Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und [X.]eginn eines [X.]eschäftigungsverhältnisses“ (im [X.]olgenden: [X.]), in dem es auszugsweise heißt:

        

„Präambel

        

Der/dem [X.]eschäftigten ist der Interessenausgleich vom 27.10.2008, die [X.]etriebsvereinbarung vom 27.10.2008, sowie der Sozialplan vom 27.10.2008 und die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren [X.]ereinbarungen und Regelungen über die [X.]ildung einer Transfer- und [X.] gemäß § 216 b SG[X.] III bekannt. Die w fungiert gemäß ihres Gesellschaftsvertrages als Transfer- und [X.] im Sinne dieser [X.]ereinbarung.

        

Der/die [X.]eschäftigte ist darüber informiert worden, dass eine Einstellung in die w nur möglich ist, wenn gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mit der [X.] durch betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zum 31.12.2008 beendet worden ist. …

        

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

        

I. [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der [X.] und dem/der [X.]eschäftigten

        

§ 1 [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

1)    

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem/der [X.]eschäftigten und der [X.] endet aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zum 31.12.2008.

        

2)    

Mit diesem [X.] unterzeichnet der/die [X.]eschäftigte einen [X.]eschäftigungsvertrag mit der [X.].

        

…       

        
        

4)    

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird bis zum [X.]eendigungstermin ordnungsgemäß abgerechnet.

        

…       

        
        

II. [X.]eschäftigungsverhältnis

        

§ 1 Gegenstand und Dauer des [X.]eschäftigungsverhältnisses mit der w:

        

1)    

Der/die [X.]eschäftigte begründet ein [X.]eschäftigungsverhältnis mit der w. Die Parteien schließen hiermit einen befristeten [X.]ertrag für die Dauer vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009. Das [X.]eschäftigungsverhältnis endet automatisch zum 31.12.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…       

        

§ 4 Entgelt

        

1)    

Die [X.]eschäftigten erhalten während ihrer [X.]eschäftigung in der [X.] ein [X.] nach § 216 b, 177 ff. SG[X.] III, sofern dies von der [X.]undesagentur für Arbeit bewilligt wird.

        

2)    

Zur [X.]erechnung des [X.]es nach § 216 b SG[X.] III i.[X.]. mit § 177 ff. SG[X.] III wird das Sollentgelt nach § 179 SG[X.] III vor Übergang in die Transfer- und [X.] durch die [X.] zugrunde gelegt.

        

3)    

Das Sollentgelt beträgt

                 

4.970,90 €

        

4)    

Das [X.] wird für die [X.]eschäftigten auf 90 % des [X.] vor Eintritt in die Transfer- und [X.] aus Mitteln der [X.] aufgestockt.

        

5)    

Das [X.] (100 %) beträgt

                 

3.245,70 €

                 

(damit entsprechen 90 % einem [X.]etrag von 2.921,13 €).

        

…       

        

§ 14 Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

2)    

Die Parteien stimmen darin überein, dass dieser [X.]ertrag unter der [X.]edingung geschlossen wird, dass das mit der [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.

        

…       

        
        

4)    

Der/die [X.]eschäftigte und die [X.] erklären, dass mit Abschluss dieses [X.]ertrages sämtliche Ansprüche aus dem [X.]eschäftigungsverhältnis sowie ggf. aus einem früheren [X.]eschäftigungsverhältnis bei der w nach § 216 b SG[X.] III - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt sind, sofern sich nicht aus einem Tarifvertrag oder dem Gesetz etwas anderes ergibt.

        

…“    

        

6

Am 17. Dezember 2008 erstellte der [X.]-[X.]ersorgungs- und Unterstützungseinrichtung [X.] e. [X.]. (im [X.]olgenden: [X.] e.[X.].), der für die [X.]eklagte die Personaladministration durchführt, eine [X.]erechnung der Pension des [X.], die mit einem vorläufigen Pensionsbetrag iHv. 2.295,73 [X.] schloss. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 teilte der [X.] e. [X.]. dem Kläger ua. [X.]olgendes mit:

        

„…    

        

nach den uns vorliegenden Unterlagen sind Sie zum 31.12.2008 bei der [X.] ausgeschieden und mit gleichem [X.]ertrag vom 22.12.2008 zum 01.01.2009 bei der [X.] in ein [X.]eschäftigungsverhältnis eingetreten.

        

Die [X.]irma [X.] teilte uns mit, dass Ihr Pensionsanspruch erst mit Ausscheiden bei [X.] einsetzt.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 wandte sich der [X.] e. [X.]. erneut an den Kläger. Dieses Schreiben hat ua. folgenden Inhalt:

        

„…    

        

wir beziehen uns auf die mit Ihnen und [X.] getroffene [X.]ereinbarung, nach der das mit Ihnen bestandene Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 geendet hat.

        

Gemäß dieser [X.]ereinbarung und der Ihnen erteilten [X.] erhalten Sie ab 01. Januar 2010 eine monatliche Pension in vorläufiger Höhe von

        

€ 2.295,73 (brutto),

        

die wir Ihnen am Ende eines jeden Monats, nach Abzug der gesetzlichen Abgaben, auf Ihr [X.]ankkonto (…) überweisen werden.

        

Die [X.]orläufigkeit der obigen Pensionsleistung ergibt sich daraus, dass bei ihrer [X.]erechnung, durch das [X.]ehlen Ihres [X.]s aus der Sozialversicherung, Ziffer 7 der [X.] (75 %-[X.]egrenzung) noch nicht berücksichtigt werden konnte. In Ihrem [X.]all beträgt die Obergrenze für die Gesamtversorgung € 3.550,10.

        

Die [X.]erechnung der Ihnen endgültig zustehenden [X.]-Pension werden wir erst dann vornehmen können, wenn Ihr [X.] aus der Sozialversicherung (mit allen Anlagen) bei uns vorliegt.

        

…“    

8

Seit dem 1. Januar 2010 bezieht der Kläger von der [X.] eine monatliche Pension in der im Schreiben des [X.] e. [X.]. vom 25. Januar 2010 angegebenen Höhe von 2.295,73 [X.] brutto.

9

Mit der am 26. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die [X.]eklagte auf Zahlung einer Pension für das [X.] iHv. monatlich 2.295,73 [X.] brutto in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünden Ansprüche aus der [X.] - ungeachtet seines [X.]eschäftigungsverhältnisses mit der w - bereits ab dem 1. Januar 2009 zu. Der „vorzeitige Ruhestand“ iS der [X.] beginne mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses bei der [X.]. Ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei nicht erforderlich. Dies folge aus Sinn und Zweck der ihm erteilten Pensionszusage. Die Möglichkeit, das [X.] im [X.]alle der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der [X.] bereits mit dem Ausscheiden ab dem 50. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, solle langjährigen verdienten [X.]ührungskräften die Sicherheit geben, ab diesem [X.]punkt finanziell abgesichert zu sein. Die [X.] mache den Anspruch auf die Pension weder davon abhängig, dass er nach seinem Ausscheiden bei der [X.] keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausübe, noch enthalte sie einen Hinweis darauf, dass bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit die Pension entfalle oder dass anderes Erwerbseinkommen angerechnet werde. Zudem habe ihm der Leiter der Personalabteilung der [X.] vor Unterzeichnung des [X.] ausdrücklich bestätigt, dass für die Zahlung der Pension lediglich die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] maßgeblich sei. Aus Nr. 8 der [X.][X.] Transfergesellschaft folge nichts anderes. Diese [X.]estimmung finde auf ihn keine Anwendung. Sie betreffe lediglich Mitarbeiter, die Ansprüche auf eine [X.]etriebsrente nach den Regeln des [X.] e. [X.]. hätten.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 6.887,19 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Pozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 2.295,73 [X.] seit dem 1. [X.]ebruar 2008, 1. März 2008 sowie 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.591,46 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 2.295,73 [X.] seit dem 1. Mai 2009 und dem 1. Juni 2009 zu zahlen,

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn weitere 16.070,11 [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die [X.]eklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach der [X.]. Der „vorzeitige Ruhestand“ iSd. [X.] sei als beschäftigungslose [X.] im [X.] an das vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze anzusehen. Dies folge aus der [X.]ezugnahme in Nr. 8 letzter Satz der [X.], wonach die in Nr. 7 [X.]uchst. b) und c) enthaltenen [X.]eschränkungen auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand gelten. Im Übrigen habe der Kläger mit seinem Eintritt in die Transfergesellschaft auf eine [X.] zum 1. Januar 2009 verzichtet. Ihm sei der Inhalt der [X.][X.] Transfergesellschaft, insbesondere deren in Nr. 8 getroffene Regelung, bekannt gewesen. Jedenfalls sei Nr. 8 Abs. 2 der [X.][X.] Transfergesellschaft auf den Kläger analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass Ansprüche des [X.] aus der [X.] erst nach [X.]eendigung der [X.]eschäftigung in der Transfergesellschaft entstünden. Dies sei auch [X.]. Eine doppelte Inanspruchnahme von [X.] und [X.] würde zu einer mit der [X.] nicht beabsichtigten Überversorgung führen. Auch könne der Dreiseitige [X.]ertrag nur dahin ausgelegt werden, dass im [X.]raum der [X.]eschäftigung in der Transfergesellschaft die Pensionsansprüche ruhten. Dies folge insbesondere aus § 14 des [X.]ertrages, wonach Geschäftsgrundlage die Gewährung von [X.] iSd. § 216b SG[X.] III sei. Der Leiter der Personalabteilung der [X.] habe dem Kläger keine verbindliche Zusage dahin erteilt, dass für die Zahlung der Pension lediglich die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] maßgeblich sei. Er habe mit dem Kläger lediglich erörtert, dass er sich um eine entsprechende Zusage der [X.] ab dem 1. Januar 2009 bemühen werde.

Der Kläger hatte in erster Instanz - neben den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. - beantragt festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juni 2009 eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 2.295,73 [X.] zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]or dem [X.] hat der Kläger seinen [X.]eststellungsantrag in den Antrag auf Zahlung rückständiger [X.]etriebsrente für die Monate Juni bis Dezember 2009 iHv. 16.070,11 [X.] umgestellt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass dem Kläger die in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors zuerkannten Zinsen erst ab dem 1. Februar 2009, 1. März 2009 und 1. April 2009 zustehen und mit der weiteren Maßgabe, dass die Beklagte statt der erstinstanzlich getroffenen Feststellung verurteilt wird, an den Kläger weitere 16.070,11 Euro brutto zu zahlen. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils neu gefasst. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung auch für das [X.] Anspruch auf Zahlung einer Pension nach der Pensionsordnung. Dem Anspruch stehen weder der [X.] vom 22. Dezember 2008 noch die [X.] entgegen. Der Kläger hat für die [X.] seiner Zugehörigkeit zu der Transfergesellschaft - mithin für das [X.] - auf den Anspruch aus der Pensionsordnung auch nicht verzichtet.

I. Der Kläger erfüllt sämtliche [X.]oraussetzungen von Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung für den Bezug der Pension ab dem 1. Januar 2009.

1. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung kann ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Der Angestellte erhält in diesem Fall - sofern die Beendigung des Dienstverhältnisses auf [X.]eranlassung der Firma erfolgt - eine Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt (Nr. 5 Buchst. b) Satz 1 der Pensionsordnung).

2. Diese [X.]oraussetzungen liegen beim Kläger seit dem 1. Januar 2009 vor.

Der 1957 geborene Kläger hatte am 1. Januar 2009 das 51. Lebensjahr vollendet und unstreitig mehr als zehn anrechenbare Dienstjahre bei der [X.] bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, zurückgelegt. Das Dienstverhältnis wurde auf [X.]eranlassung der Firma iSv. Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung durch den [X.] vom 22. Dezember 2008 „aus betrieblichen Gründen einvernehmlich“ beendet.

Der Kläger ist auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, also mit dem 1. Januar 2009, iSd. Pensionsordnung in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung schließt sich der vorzeitige Ruhestand unabhängig von einer Folgebeschäftigung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an und erfordert nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

a) Bei den Bestimmungen der Pensionsordnung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Pensionsordnung wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.], für eine [X.]ielzahl von [X.]ersorgungszusagen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss der Pensionsvereinbarung gestellt. Die mindestens dreimalige [X.]erwendungsabsicht (vgl. [X.] 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 117, 155; 18. März 2008 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 187) ist durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger vom 15. Oktober 1992 belegt, wonach die Pensionsordnung für einen (engeren) Kreis von Mitarbeitern bestimmt ist.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.]ertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.]erkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen [X.]ertragspartners des [X.]erwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der [X.]ertragswortlaut. [X.]on Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ([X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA [X.] § 1 Invalidität Nr. 4).

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das [X.] ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ([X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.] [X.] § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA [X.] § 1 Invalidität Nr. 4).

c) Die Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass sich der vorzeitige Ruhestand iSv. Nr. 5 der Pensionsordnung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und er nicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beginnt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und deren Sinn und Zweck.

aa) Der Wortlaut von Nr. 5 der Pensionsordnung könnte dafür sprechen, dass der vorzeitige Ruhestand das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Ruhestand der Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl.). „[X.]orzeitig“ bedeutet „verfrüht, früher als vorgesehen“ (vgl. [X.] [X.]). Im vorzeitigen Ruhestand befindet sich daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person, die verfrüht, also früher als vorgesehen oder üblich, aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Pensionsordnung und ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die Pensionsordnung den Begriff des vorzeitigen Ruhestandes nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, sondern dass damit allein das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf eigenen Wunsch oder auf [X.]eranlassung der Beklagten nach [X.]ollendung des 50. Lebensjahres und nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren - unabhängig von einer Folgebeschäftigung - gemeint ist.

(1) Dies folgt bereits aus den Regelungen der Pensionsordnung zur Berechnung der Pensionsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand.

Nach Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung werden der Berechnung zum einen die anrechenbaren Dienstjahre bis zum [X.] in den vorzeitigen Ruhestand und zum anderen die anrechenbaren Bezüge des [X.]raums von fünf Jahren zugrunde gelegt, der vor dem Monat abschließt, in dem der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt. Da nach Nr. 2 Buchst. b) und c) der Pensionsordnung die anrechenbaren Dienstjahre die im Dienst der Firma verbrachten Jahre und die anrechenbaren Bezüge das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des [X.]raums von fünf Jahren sind, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ergibt die unter Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung getroffene Bestimmung nur dann Sinn, wenn sich der vorzeitige Ruhestand direkt an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt. Andernfalls wären Dienstjahre und Bezüge in Ansatz zu bringen, die der Angestellte im [X.] an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - gegebenenfalls in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber - zurücklegt bzw. bezieht.

Zudem wird nach Nr. 8 Buchst. d) der Pensionsordnung beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf [X.]eranlassung der Firma die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Buchst. a) und b) erreicht worden ist. Damit nimmt die Pensionsordnung Bezug auf die in § 2 [X.] enthaltene Berechnungsregel, wonach eine Quotelung der fiktiven [X.]ollrente, also der Rente, die der Angestellte bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der in Nr. 4 der Pensionsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze ([X.]ollendung des 65. Lebensjahres) beanspruchen könnte, entsprechend dem [X.]erhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur [X.]ollendung des normalen Ruhestandsalters erfolgt. Damit ordnet die Pensionsordnung die [X.]ersetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf [X.]eranlassung der Firma als einen Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein, in dem der Angestellte allerdings nicht lediglich mit einer Anwartschaft auf Leistungen, sondern bereits mit einem Pensionsanspruch ausscheidet.

(2) Dass sich der vorzeitige Ruhestand an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und nach der Pensionsordnung nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über die [X.]ersetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf [X.]eranlassung der Firma.

Der [X.]ergleich der unter Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung für den Fall des normalen Ruhestandes und des Ruhestandes auf eigenes [X.]erlangen getroffenen Bestimmungen mit derjenigen in Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zeigt, dass der Angestellte, der auf [X.]eranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gegenüber den Angestellten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den normalen Ruhestand oder auf eigenes [X.]erlangen in den vorzeitigen Ruhestand treten, bessergestellt werden soll.

(a) Die Leistungen, die der Angestellte nach Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung beanspruchen kann, sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; sie dienen dazu, die [X.]ersorgung des Angestellten nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben zu sichern (vgl. [X.] 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 90, 120). Für die Leistungen nach Nr. 4 der Pensionsordnung folgt dies bereits daraus, dass der Anspruch an die [X.]ollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, mithin an einen [X.]punkt, zu dem regelmäßig mit einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Soweit Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung den Anspruch auf Zahlung der Pension an die [X.]ollendung des 60. Lebensjahres knüpft, nimmt die Pensionsordnung erkennbar auf den [X.]punkt Bezug, zu dem nach § 38 SGB [X.]I in der am 1. September 1992, also zum [X.]punkt der Schaffung der Pensionsordnung, geltenden Fassung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch genommen werden konnte. Nach dieser Bestimmung hatten [X.]ersicherte unter bestimmten [X.]oraussetzungen bereits ab der [X.]ollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Nr. 8 Buchst. c) der Pensionsordnung ordnet zum Ausgleich der Störungen im [X.], die durch die „[X.]orverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren“ entstehen, eine Kürzung der Pension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen an. Damit will Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung erkennbar den Eintritt in den Ruhestand auf eigenes [X.]erlangen ebenso behandeln wie den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente (§ 6 [X.]).

(b) Demgegenüber sind die Leistungen bei [X.]ersetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf [X.]eranlassung der Firma nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zunächst nicht zur Alterssicherung bestimmt; es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ielmehr dienen diese Leistungen in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards in der [X.] bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand und haben deshalb [X.] (dazu, dass Übergangsgelder und Überbrückungsbeihilfen aus dem Schutzbereich des [X.] ausgenommen sind, vgl. [X.] 3. November 1998 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 90, 120; 16. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - Rn. 20, [X.]E 133, 158). Zudem sollen sie dem Angestellten einen Anreiz bieten, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden und ihn für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigen.

Zwar knüpft Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung ua. an die [X.]ollendung des 50. Lebensjahres und damit an ein biometrisches Risiko an. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein biometrisches Risiko iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nicht jedes Lebensalter ist auch „Alter“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die [X.]ersorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. [X.] 17. September 2008 - 3 [X.] 865/06 - Rn. 28, [X.]E 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen [X.]ollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist beim Lebensalter von 50 Jahren noch nicht der Fall.

(3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten spricht der letzte Satz von Nr. 8 der Pensionsordnung, wonach die in Nr. 7 Buchst. b) und c) enthaltenen Beschränkungen auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand gelten, nicht für eine Auslegung der Pensionsordnung dahingehend, dass der vorzeitige Ruhestand ein endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nr. 7 Buchst. b) der Pensionsordnung sieht lediglich die Anrechnung einer „etwaigen“ Rente aus der Sozialversicherung vor, setzt also den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung und damit ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben nicht zwingend voraus. [X.]ielmehr trifft Nr. 7 Buchst. b) eine Bestimmung nur für den Fall, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich bezogen wird.

(4) Im Übrigen fehlen in der Pensionsordnung Regelungen zur möglichen Anrechnung des [X.] auf die Pension bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Da bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit [X.]ollendung des 50. Lebensjahres oder kurz danach - und damit lange vor dem gesetzlichen Rentenalter - die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber nicht unwahrscheinlich ist, hätte es nahegelegen, für diesen Fall eine Regelung in der Pensionsordnung zu treffen, wenn die Pensionsleistungen nur beim endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden sollten. Da eine derartige Regelung fehlt, ist davon auszugehen, dass die Pension nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf [X.]eranlassung der Firma unabhängig von einer anderweitigen Beschäftigung gezahlt werden soll. Aus Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung folgt nichts anderes. Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung sieht vor, dass sich die spätere Pension eines Angestellten, der zunächst in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist und später erneut von der Firma angestellt wird, bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, jedoch wegen der Beträge, die während des vorzeitigen Ruhestandes bezahlt worden sind, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt wird. Diese Bestimmung hat lediglich zum Ziel, sowohl die Arbeitgeberin als auch den Angestellten, dessen spätere Pension sich bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, als sei es nicht zu einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gekommen.

II. Dem Anspruch des [X.] nach der Pensionsordnung steht nicht entgegen, dass dieser im [X.] bei der [X.], einer Transfer- und [X.] iSd. § 216b SG[X.]I, weiterbeschäftigt wurde und die Beklagte das Transferkurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln auf 90 % seines [X.] vor Eintritt in die Transfer- und [X.] aufgestockt hat. Die Pensionsordnung, die keine Bestimmungen darüber trifft, dass die Pensionszahlungen ruhen oder ausgesetzt werden, sofern der Angestellte andere Erwerbseinkünfte erzielt oder in einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt wird und von der Arbeitgeberin [X.] bezieht, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruch des [X.] während der [X.] seiner Beschäftigung bei der [X.] ruht.

1. [X.]oraussetzung für eine ergänzende [X.]ertragsauslegung ist, dass die [X.]ereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] 431/07  - Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des [X.]ertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann nur angenommen werden, wenn der [X.]ertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne [X.]ervollständigung des [X.]ertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] 501/09  - Rn. 28; 21. April 2009 -  3 [X.] 640/07  - Rn. 33, [X.]E 130, 202 ; 9. Dezember 2008 -  3 [X.] 431/07  - Rn. 25 f.; [X.] 17. Januar 2007 - [X.]III ZR 171/06  - Rn. 28 mwN, [X.]Z 170, 311 ).

Liegen die [X.]oraussetzungen einer ergänzenden [X.]ertragsauslegung vor, so ist die Lücke durch diejenige Gestaltung zu schließen, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche [X.]ertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] ihrer [X.]ereinbarung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08  - Rn. 31, [X.]E 134, 283 ; 25. April 2007 -  5 [X.] 627/06  - Rn. 26, [X.]E 122, 182 ).

2.Es kann dahinstehen,ob die Parteien bei der [X.]ereinbarung der Pensionsordnung den Fall nicht bedacht hatten, dass der Kläger im [X.] an eine von der Arbeitgeberin veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt und von der Arbeitgeberin [X.] beziehen wird und ob vor diesem Hintergrund eine planwidrige Regelungslücke überhaupt zu bejahen wäre. Eine ergänzende [X.]ertragsauslegung scheitert jedenfalls daran, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach [X.] und Glauben als redliche [X.]ertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] der Pensionsordnung bewusst gewesen wäre (vgl. [X.] 30. März 1990 - [X.] ZR 113/89 - zu 3 der Gründe, [X.]Z 111, 110; 20. Juli 2005 - [X.]/03 - zu [X.] b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619; vgl. [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] 825/06 - Rn. 35, [X.]E 124, 259). Im vorliegenden Fall ist völlig offen, ob die Parteien diesen Sachverhalt überhaupt geregelt, ob sie sich auf ein vollständiges oder teilweises Ruhen der Leistungen nach der Pensionsordnung oder eine Anrechnung der Leistungen nach der Pensionsordnung auf den [X.] oder umgekehrt verständigt hätten.

III. Dem Anspruch des [X.] steht auch Nr. 8 der [X.] nicht entgegen. Diese Bestimmung ist weder unmittelbar noch analog auf den Kläger anwendbar. Die Regelung erfasst in ihrem unmittelbaren Regelungsbereich lediglich die Mitarbeiter, die Ansprüche auf eine [X.]ersorgung nach den Regelungen des [X.] haben. Hierzu zählt der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung scheitert bereits daran, dass der Kläger eine Pensionszusage auf individualrechtlicher Grundlage erhalten hat, die durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden kann.

I[X.]. Dem Anspruch des [X.] auf die Zahlung einer Pension für das [X.] steht auch der [X.] vom 22. Dezember 2008 nicht entgegen. Dieser [X.]ertrag kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht - auch nicht ergänzend - dahin ausgelegt werden, der Anspruch aus der Pensionsordnung solle im [X.]raum der Beschäftigung des [X.] in der Transfergesellschaft ruhen, weil die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbundenen Nachteile zumindest in diesem [X.]raum hinreichend durch das aufgestockte Transferkurzarbeitergeld ausgeglichen werden.

1. Eine ausdrückliche Ruhensbestimmung ist im [X.] vom 22. Dezember 2008 nicht enthalten.

2. Eine Ruhensvereinbarung folgt auch nicht aus der unter § 14 Abs. 1 des [X.]ertrages getroffenen [X.]ereinbarung, wonach Geschäftsgrundlage des [X.]ertrages die Bejahung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld iSd. § 216b SG[X.]I durch die Arbeitsverwaltung sowie die vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Beträge aus dem Kooperationsvertrag zwischen der w und der [X.] ist. Mit dieser Bestimmung haben die Parteien lediglich die Geschäftsgrundlage dieses [X.]ertrages, mithin ihre gemeinsamen [X.]orstellungen vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände (vgl. [X.] 1. Februar 2012 - [X.]III ZR 307/10 - Rn. 26, NJW 2012, 1718), im Hinblick auf diesen [X.]ertrag festgehalten und keine den Anspruch des [X.] auf Pension nach der Pensionsordnung betreffende [X.]ereinbarung getroffen.

3. Der [X.] vom 22. Dezember 2008 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass während der [X.] der Beschäftigung des [X.] in der Transfergesellschaft der Anspruch aus der Pensionsordnung ruhen sollte. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass die dreiseitige [X.]ereinbarung insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist und die Parteien bei Abschluss des [X.]ertrages einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen hätten. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den [X.] erst unterschrieben, nachdem ihm der Personalleiter der Beklagten mitgeteilt habe, der Eintritt in die Transfergesellschaft stehe einem Anspruch auf Zahlungen nach der Pensionsordnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht entgegen. Die Ansprüche nach der Pensionsordnung entstünden bereits ab dem 1. Januar 2009 und dies ungeachtet eines Beschäftigungsverhältnisses mit [X.] ist die Beklagte nur mit dem Argument entgegengetreten, der Personalleiter habe keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben und auch nicht abgeben dürfen. Dass der Kläger in einem Gespräch mit dem Personalleiter die Frage nach dem Einsetzen der Leistungen nach der Pensionsordnung erörtert hatte, hat sie nicht in Abrede gestellt. Damit hatte zumindest der Kläger diesen Punkt weder übersehen noch für nicht klärungsbedürftig gehalten.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die [X.]ereinbarung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne eine [X.]ervollständigung des [X.]ertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die [X.]ereinbarung nimmt in der [X.] ua. die Betriebsvereinbarung vom 27. Oktober 2008 in Bezug, die ihrerseits unter Nr. 8 Regelungen zur Betriebsrente derjenigen Mitarbeiter enthält, die Anspruch auf Betriebsrente nach den Regelungen des [X.] haben. Zu diesen Mitarbeitern zählt der Kläger nicht; dieser gehört vielmehr zu den gehobenen Angestellten, die eine besondere [X.]ersorgungszusage nach der Pensionsordnung erhalten hatten. Somit unterscheidet er sich von den übrigen Mitarbeitern, so dass eine Gleichbehandlung mit diesen von vornherein nicht geboten war.

[X.]. Der Kläger hat auf seine Ansprüche aus der Pensionsordnung mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft nicht konkludent verzichtet. An die Feststellung eines [X.]erzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. [X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.] 139/04 - zu II 4 a bb der Gründe, [X.]E 114, 33; 20. April 2010 - 3 [X.] 225/08 - Rn. 48, [X.]E 134, 111). Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger auf Ansprüche nach der Pensionsordnung verzichten wollte. Es fehlt schon jegliches [X.]orbringen der Beklagten dazu, dass vor Abschluss des [X.]es die Frage nach den Auswirkungen dieses [X.]ertrages auf die Ansprüche nach der Pensionsordnung überhaupt erörtert worden wäre. Nach der Darstellung des [X.] wurde ihm vom Personalleiter der Beklagten erklärt, er habe bereits ab dem 1. Januar 2009 Ansprüche nach der Pensionsordnung.

[X.]I. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann Zinsen auf die mit dem Antrag zu 1. für die Monate Januar bis März 2009 geforderte Betriebsrente iHv. monatlich 2.295,73 Euro erst ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2009 und nicht, wie vom Arbeitsgericht tenoriert, bereits seit dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 verlangen. Zwar hatte der Kläger Zinsen auf die monatlichen Beträge ausdrücklich ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 eingeklagt. Hierbei handelte es sich jedoch erkennbar um einen Schreibfehler.

[X.]II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 380/10

17.04.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. Juli 2009, Az: 6 Ca 5854/09, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 380/10 (REWIS RS 2012, 7296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7296

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11 Sa 983/15

12 Sa 941/15

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