Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2012, Az. IV B 68/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 9384

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Gegenstand

Keine Beschwerdebefugnis eines Nichtbeteiligten; Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens


Leitsatz

1. NV: Wer nicht Beteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist nicht befugt, gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.

2. NV: Den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens genügt es nicht, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird.

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Da sie nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist sie nicht befugt, gegen das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--; z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 20. November 2003 [X.]/03, [X.], 362).

2

2. Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

3

a) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern zuzulassen.

4

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] liegt zwar ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O vor, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. [X.]-Beschluss vom 4. April 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 1172). Das [X.] hat die Klage jedoch zu Recht mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der ihm hierfür gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

5

bb) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des [X.] in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2011, 1172, m.w.N.). [X.] die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, reicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ebenso wenig aus wie die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden (z.B. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2011, 1172, m.w.N.).

6

cc) Danach durfte das [X.] dem Kläger zur Bezeichnung des Klagebegehrens eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Der Kläger hatte für keines der Streitjahre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt, und auch seine gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Rechtsbehelfe enthalten keine konkreten Angaben dazu, inwieweit er die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) für unzutreffend erachtet. Da sich sein Vortrag auch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist lediglich in der Behauptung einer zu hohen Schätzung und der Ankündigung, Unterlagen vorzulegen, erschöpft, ist die Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden.

7

dd) [X.] kann, ob das [X.], wie der Kläger weiter rügt, das ihm nach § 79b Abs. 3 [X.]O eingeräumte Ermessen "fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt" hat. Denn auf einem solchen Verfahrensfehler kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, da die Klageabweisung --selbständig tragend-- darauf gestützt wurde, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet habe.

8

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) begehrt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O. Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich [X.] ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des [X.] und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. [X.]-Beschluss vom 19. Mai 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1501, unter [X.]). Daran fehlt es, denn der diesbezügliche Vortrag des [X.] erschöpft sich in der Behauptung, es bedürfe der Klärung, "ob der über den Vortrag der (zu hohen) Schätzung hinaus gehaltene Sachvortrag, welche Einkunftsart geschätzt wurde (hier: Land und Forstwirtschaft) der Konkretisierung des [X.] genüge". Abgesehen davon bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens nicht genügt, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird. Denn auch in diesem Fall bedarf es der Konkretisierung, was der Beschwerdeführer --bezogen auf die geschätzten [X.] begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Meta

IV B 68/11

08.02.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. April 2011, Az: 10 K 1710/10, Urteil

§ 57 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2012, Az. IV B 68/11 (REWIS RS 2012, 9384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9384

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