Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 360/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1351

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:1. Oktober [X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinKO § 30 Nr. 2Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkon-gruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, [X.] schon sofort nicht mehr zuzulassen,KO § 30; [X.] Nr. 14 Abs. 1Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber [X.] an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die [X.] regelmä-ßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungender Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.KO § [X.] unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das [X.] nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im [X.] Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß an[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 951, 954, z.[X.]. in [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen254.209,71 [X.] nebst 4 % Zinsen für die [X.] vom 26. Juli 1994bis 31. Dezember 2001 und 5 % Zinsen seit 1. Januar 2002 ab-gewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1993 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: [X.]). Diese hatte in Geschäftsbeziehung mit der [X.] bank gestanden, der sie sicherungshalber alle ihre gegenwärtigen und künfti-gen Forderungen abgetreten hatte. Im September 1993 sagte die Beklagte [X.] einen Kontokorrentkredit von 700.000 [X.] zu, der unteranderem durch eine Ausfallbürgschaft der [X.] - 3 -GmbH (nachfolgend: [X.]), der Alleingesellschafterin und Hauptab-nehmerin der Gemeinschuldnerin, gesichert wurde. Ferner wurden gemäßVertragsurkunde vom 8. Oktober 1993 die bestehenden und künftigen Forde-rungen der Gemeinschuldnerin gegen die [X.] sicherungshalber an [X.] abgetreten.Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 kündigte die [X.] ihreAusfallbürgschaft. Daraufhin teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin durchSchreiben vom 27. Oktober 1993 auszugsweise mit:"Da durch diese Bürgschaftskündigung die wesentliche Grundlagefür unsere Kreditbereitschaft entfallen ist, setzen wir hiermit die [X.] vom [X.] bestätigte Kreditlinie mit sofortiger Wir-kung aus. Verfügungen werden wir nicht mehr zulassen, Eingängewerden zur Saldenreduzierung verwandt.Der derzeitige [X.] beläuft sich auf[X.] 489.443,62...Wir bitten Sie, den [X.] bis [X.] November 1993auszugleichen.Sollten wir den [X.] nicht bis zum angegebenen [X.]-punkt feststellen können, werden wir den Kredit fristlos kündigenund zur sofortigen Rückzahlung fälligstellen sowie die uns gestell-ten Sicherheiten verwerten. ..."In der Folgezeit gingen noch mehrere Zahlungen auf dem bei der [X.] geführten Konto für die Gemeinschuldnerin ein, vor allem aufgrund von- 4 -Schecks, welche die [X.] einreichte. Die Beklagte ließ andererseitsnoch zahlreiche Überweisungen von diesem Konto zu, nachdem die [X.] für jede einzelne bestätigt hatte, diese unter ihre "Bürgschaftsdeckung"zu nehmen. Am 5. November 1993 beantragte die Gemeinschuldnerin die Er-öffnung des Konkursverfahrens. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlungvon 615.483,41 [X.] wegen aller Eingänge in der [X.] seit 28. Oktober 1993verlangt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision des [X.] nur angenommen,soweit sie die Eingänge in der [X.] bis einschließlich 8. November 1993 in [X.] von zusammen 254.209,71 [X.] betrifft.Entscheidungsgründe:Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-verweisung.[X.] hat ausgeführt: Die Verrechnungen seien nichtgemäß § 30 Nr. 1 KO anfechtbar. Denn die Gemeinschuldnerin habe ihre [X.] trotz des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1993 erst ab5. November 1993 eingestellt. Zuvor, nämlich am 2. November 1993, sei be-reits die Globalabtretung aller Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die[X.] an die Beklagte wirksam [X.] 5 -II.Demgegenüber rügt die Revision: Die Gemeinschuldnerin habe ihreZahlungen schon am 27. Oktober 1993 eingestellt, weil sie danach [X.] noch geleistet habe, soweit die [X.] diese "unter die Bürgschafts-deckung" genommen habe. Die fälligen Gehälter der Belegschaft für [X.] sowie die darauf geschuldeten Steuern und Sozialabgaben seien nichtmehr erfüllt worden. Im übrigen habe die Beklagte [X.] im Sinne von § 30 Nr. 2 KO insoweit erlangt, als die [X.] [X.] habe, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe.[X.] der Grundlage des Sachvortrags des [X.] sind folgende von [X.] vorgenommene Verrechnungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar:28. Oktober 1993Scheckeinreichung [X.] [X.]29. Oktober 1993Überweisung N.7.225,60 [X.]Scheck [X.]219.855,76 [X.]2. November 1993Überweisung N.4.820,24 [X.]3. November 1993Überweisung A.203,59 [X.]4. November 1993Scheck R.258,29 [X.]Scheck B.990,87 [X.]8. November 1993Überweisung [X.] [X.]254.209,71 [X.]- 6 -1. Die Beklagte hat insoweit in den letzten zehn Tagen vor dem Eröff-nungsantrag vom 5. November 1993 oder sogar nach diesem eine inkongru-ente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Gemein-schuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Sie hatte der [X.] Kontokorrentkredit unbefristet eingeräumt. Die [X.] alleinrechtfertigt die Kreditrückführung nicht ([X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 951, 953, z.[X.]. in [X.]). Deshalb hatte die Beklagte eineRückzahlung erst nach einer Kündigung zu fordern. Eine solche hat sie [X.] nicht für den [X.]raum vor dem 12. November 1993 ausgesprochen. [X.] Auslegung ist das Revisionsgericht befugt, weil das Berufungsgericht in-soweit von einer eigenen Auslegung abgesehen hat.Das Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1993 spricht keine [X.] Kündigung der bereits ausgereichten Kredite aus. Darin wird zwar jede wei-tere Kreditgewährung gesperrt, aber nicht der gesamte Kredit zur sofortigenRückzahlung fällig gestellt; eine solche Maßnahme wurde vielmehr erst für die[X.] ab 12. November 1993 angekündigt, falls und soweit bis dahin eine Til-gung ausbleiben sollte. Die Einräumung einer solchen Frist entsprach im übri-gen Nr. 19 Abs. 2 und 3 [X.] in der seit 1993 geltenden Fassung. [X.] hatte die Bank bei der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts aufdie berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen, also eine Kündi-gung zur Unzeit zu vermeiden. Soweit mit der Bürgschaft der [X.] GmbHeine Drittsicherheit ausgefallen war, hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerinvor einer fristlosen Kündigung eine angemessene Frist zur Bestellung einergleichwertigen Ersatzsicherheit einzuräumen.- 7 -An der Inkongruenz der Kreditrückführung ändert die Ankündigung [X.] in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 nichts, sie werde "[X.] zur Saldenreduzierung" verwenden. Eine Teilkündigung in Höhe vorherunbestimmter "Eingänge" liegt darin nicht. Die Empfängerin des Schreibensbrauchte es aufgrund des Wortlauts und des konkreten Zusammenhangs nur indem Sinne zu verstehen, daß sie künftig die Kreditlinie auch insoweit nichtmehr neu ausschöpfen dürfe, als sie durch Eingänge wieder ausgeglichenwerden würde. Eine weitergehende Wirkung hätte aus Gründen der Rechts-klarheit unmißverständlich ausgesprochen werden müssen.2. Hinsichtlich des zur Rückführung verwendeten Schecks der [X.] über 219.855,76 [X.] macht die Beklagte zwar geltend, die einzahlende[X.] GmbH hätte einen Betrag in dieser Höhe auch anfechtungsfrei als Bür-gin an die Beklagte zahlen können. So ist die [X.] GmbH aber nicht vorge-gangen. In erster Linie schuldete sie der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis fürdie von dieser gelieferten Waren. Den hier fraglichen Scheck hat sie ohneweiteren Zusatz unmittelbar an die Beklagte gesandt. Diese hat ihn dem "Ein-reicher-Konto-Nr. ... " der "[X.]" (Gemeinschuldnerin) gutgeschrie-ben. Die Beklagte hat demzufolge die Zahlungen dahin verstanden, daß dievorrangige [X.] zugunsten des laufenden Kontosder Gemeinschuldnerin getilgt werden sollte, nicht eine sekundäre [X.]. Das entsprach dem objektiven Erklärungswert der Scheckeinrei-chung und lag um so näher, als die Gemeinschuldnerin die Abtretung aller ih-rer Kaufpreisansprüche gegen die [X.] GmbH - wie deren Geschäftsführerwußte - an die Beklagte erklärt hatte, so daß diese zugleich selbst Forde-rungsinhaberin sein oder werden [X.] 8 -Für dieses objektive Verständnis der Einzahlung spricht zudem der [X.], daß die Beklagte weder zuvor noch später die [X.] GmbH ausdrück-lich als [X.] in Anspruch genommen hatte. Die Hauptschuld hatte sie nichteinmal zur Rückzahlung fällig gestellt (s.o. 1), so daß auch die Bürgschaft nichtfällig war (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im übrigen hat der Kläger behauptet(S. 13 seiner Berufungserwiderung vom 14. Januar 1997), die [X.] GmbHhabe jeweils auf bestimmte, fällige Rechnungen der Gemeinschuldnerin ge-zahlt.3. Für die aufgeführten Forderungen scheidet auf der Grundlage [X.] eine Anfechtung nicht wegen fehlender Gläubigerbenachteili-gung aus.a) Zwar hatte die Gemeinschuldnerin durch [X.] Oktober 1993 "ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen [X.] und Leistungen ... gegen [X.]... GmbH" an die [X.]. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages standen die Kaufpreisforde-rungen der Gemeinschuldnerin gegen die [X.] GmbH demzufolge der [X.] selbst sicherungshalber zu. Soweit die Abtretung wirksam war, [X.] die Scheckzahlungen der [X.] auf diese Forderungen andie absonderungsberechtigte Beklagte nicht die übrigen [X.] [X.] (vgl. [X.] 64, 312, 314; 123, 320, 327; [X.], Urt. v.13. Juli 1983 - [X.], NJW 1983, 2147, 2149 unter [X.], insoweit nichtin [X.] 88, 147 abgedruckt; v. 1. Juli 1985 - [X.], [X.], 1126,1127). Denn die Einzahlung erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen [X.], welches den Erlös sogar im Falle einer noch nicht offengelegtenAbtretung als wahre Berechtigte erhält. Zwar erlischt damit der als Sicherheit- 9 -dienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den [X.], das seiner-seits schuldrechtlich zur Herausgabe des [X.] an den als Empfänger be-zeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt es jedochgem. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ein Pfandrecht an dem [X.] Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austauschgleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend [X.]. § 29 [X.] § 129 Abs. 1 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 129 Rn. 108; diesberücksichtigen [X.]/[X.] § 30 Rn. 272 und [X.] 2001, 27,28 f nicht). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allein der an-haltende Austausch von Zahlungseingängen gegen entsprechende neue Si-cherheiten des Kreditinstituts aufgrund fortdauernder Globalzession eine Gläu-bigerbenachteiligung ausschließt.Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Abtretung andie Beklagte vor dem 2. November 1993 rechtswirksam geworden ist. [X.] dem Klägervortrag hatte die [X.] als frühere Abtretungs-empfängerin eine Freigabe nicht früher rechtswirksam erklärt. Dann wäre [X.] am 29. Oktober 1993, als die [X.] den Scheck einreichte,noch nicht an der getilgten Forderung absonderungsberechtigt gewesen.b) Eine Gläubigerbenachteiligung wird nicht etwa dadurch ausgeschlos-sen, daß die getilgte Forderung gegen die [X.] vorher [X.] die - inzwischen abgefundene - [X.] abgetreten gewesensein mag. Denn ein solches Absonderungsrecht entzieht die abgetretene [X.] nicht ihrem Bestand nach der Konkursmasse ([X.] 147, 233, 239).- 10 -4. Für das Fehlen einer Begünstigungsabsicht im Sinne von § 30 Nr. 2KO ist nichts [X.] 11 -IV.Der Senat kann nicht abschließend entscheiden.1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die [X.]bankdie zuvor an sie abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin schon vordem 2. November 1993 rechtswirksam an diese zurückgewährt hat. [X.] hat es sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der [X.] des Bankangestellten [X.]inhaltlich auseinandergesetzt, erhabe die Freigabe der abgetretenen Forderungen schon vor dem 25. [X.] mündlich erklärt, doch sei im Außenverhältnis eine von einem [X.] zusätzlich unterschriebene schriftliche Bestätigung [X.] nötig gewesen (S. 8 der Sitzungsniederschrift des Land-gerichts vom 7. August 1995). Damit wird sich der Tatrichter zu befassen ha-ben. In keinem Fall kann die Beklagte jedoch - entgegen ihrer Auffassung - einhier erhebliches Sicherungsrecht daraus ableiten, daß ihr von vornherein derschuldrechtliche Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die [X.] bank auf Rückabtretung der Sicherheiten mit abgetreten worden sein soll.Denn dieser rein schuldrechtliche Verschaffungsanspruch erfaßte nicht [X.] die hier fraglichen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die[X.] GmbH selbst.Weiter macht die Beklagte geltend, die Fassung des von ihr verwende-ten schriftlichen Globalzessionsvertrags sei zu eng; mündlich seien nicht nurdie Ansprüche gegen die [X.], sondern diejenigen gegen alle Kundender Gemeinschuldnerin abgetreten worden. Bei der Würdigung dieser bestrit-tenen Behauptung wird das Berufungsgericht § 154 Abs. 2 BGB sowie die- 12 -Vermutung für die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der urkundlichen [X.] berücksichtigen müssen, die im übrigen mit der Aufstellung von [X.] in der Kreditbestätigung vom 20./27. September 1993 übereinstimmt.2. Soweit die Beklagte die Gemeinschuldnerin über die Eingänge [X.] verfügen lassen, kommt ein unanfechtbares Bargeschäft in Betracht (vgl.[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], aaO S. 954 f).a) Einer solchen Annahme steht es nicht entgegen, daß die Beklagtehier nicht alle Überweisungen nach Wahl der Gemeinschuldnerin zugelassen,sondern nur ausgewählte Verfügungen aufgrund einzelner Absprachen mit der[X.] gestattet hat, nämlich in demjenigen Umfange, wie diese weitere Kredit-gewährungen noch "unter ihre Bürgschaftsdeckung genommen" hat. [X.] von dieser [X.] hat die Beklagte damit weitere Zahlungsanwei-sungen gerade der Gemeinschuldnerin ausgeführt. Der mit ihr geschlosseneGirovertrag einschließlich [X.] war trotz der Aufkündigungweiterer Kreditgewährungen durch das Schreiben der Beklagten vom27. Oktober 1993 noch nicht aufgelöst. Im Rahmen dieser fortbestehendenVertragsbeziehung hat die Beklagte vertragsgemäß jeweils neue [X.] der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin ausgeführt. Das genügt als Rechts-grundlage für ein Bargeschäft.Unabhängig von der fortlaufend neu gewährten [X.] war [X.] von Kundenforderungen ein gleichwertiger Ausgleich für erneuteBelastungen in gleicher Höhe. Ferner entspricht es noch dem Zweck des [X.], den Kunden wenigstens im nötigsten Umfange am Geschäftsverkehrteilnehmen zu lassen, wenn das Kreditinstitut nicht die Tilgung seiner sämtli-- 13 -chen, sondern nur diejenige ausgewählter Verbindlichkeiten gestattet. Wesent-liche Voraussetzung ist zwar, daß das eigene Bestimmungsrecht der späterenGemeinschuldnerin gewahrt bleibt, also nicht gegen ihren Willen [X.] durchgeführt werden. Dies war hier wegen der Identität der Geschäftsfüh-rungen der Gemeinschuldnerin und der [X.] GmbH der Fall. Daß einzelne,von der Gemeinschuldnerin für weniger bedeutsam gehaltene [X.] nicht mehr erfüllt werden, schließt die Annahme eines [X.] hin-sichtlich der nach ihrer Wahl noch erfüllten Schulden nicht aus.b) Die Voraussetzungen eines [X.] stehen aber zur [X.] (MünchKomm-[X.]/Kirchhof § 142 Rn. [X.] also der Beklagten. [X.] wird der gesamte [X.]raum, auf den sich [X.] erstrecken kann (vgl. [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.]/00,WM 2001, 689, 691 f), im vorliegenden Falle mithin der [X.]raum zwischen dem28. Oktober und 8. November 1993.Aus den bisher vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht zuverlässig,welche Überweisungen die Beklagte erst seit der [X.] am 28. Oktober 1993 getätigt hat. Nach den eingereichten Übersichten [X.] dem 27. Oktober und 2. November nur Belastungen von weniger [X.] [X.] erfolgt (Anlagen zum Schriftsatz des [X.] vom 31. Juli 1995,[X.]. 141-144 GA; Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, [X.]. 292,294, 296 GA). Soweit zusätzliche Auszahlungen auf den "Buchungstag 26.10."mit einer meist noch früheren "Valuta" aufgeführt sind, ist eine Erheblichkeit fürden hier fraglichen [X.]raum nicht zu [X.] 14 -3. Ferner erhält die Beklagte Gelegenheit, auf die von ihr erklärte Hilfs-aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die vom Klä-ger verwaltete Konkursmasse (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18. März 1999) [X.] Seinen Zinsanspruch vermag der Kläger nicht auf § 352 HGB zu stüt-zen, weil der Anfechtungsanspruch nicht aus einem Handelsgeschäft folgt (vgl.MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch ist ab 1. Janu-ar 2002 § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 BGB n.F. zu beachten.KreftKirchhof [X.]

Meta

IX ZR 360/99

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 360/99 (REWIS RS 2002, 1351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1351

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