Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 124/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11585

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520UIVZR124.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 124/19
Verkündet am:

20. Mai 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Satz 4
Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von §
1b Abs.
2 Satz
1 [X.] unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des [X.] fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versi-cherungsleistung nicht dem Verbot des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.].

[X.], Urteil vom 20. Mai 2020 -
IV ZR 124/19 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], Prof.
Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und [X.] Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Mai
2020

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat -
vom 4.
April 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung von
Ansprüchen
aus an-deren Versicherungsverträgen als denjenigen mit den [X.] 729 und 737 wendet. Im Übrigen wird die Revi-sion zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer
als Drittschuldner in Anspruch nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des [X.] aus Lebensversicherungen, die dieser zuvor der Streithelferin der [X.] abgetreten hatte.

Der
damalige Arbeitgeber des Schuldners schloss
1981 für diesen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zwei Lebensversiche-rungsverträge mit den [X.]
729 und 737 bei der [X.] ab
und 1
2
-
3
-
übertrug diese Verträge nach dessen
Ausscheiden mit Wirkung zum 1.
November 1991 auf den Schuldner. Dieser
trat die Ansprüche aus bei-den
Verträgen am 16.
Dezember 1991 und 7.
April 1998
-
jeweils unter Anzeige an die Beklagte -
zur Sicherheit an die Streithelferin ab.

Am 6.
Juni 2002 erwirkte
der Kläger einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner, am 26.
August 2002 einen
Pfändungs-
und Über-weisungsbeschluss, der [X.] zugestellt am 9.
September 2002, der sich unter anderem auf sämtliche Ansprüche des Schuldners aus den Versicherungsverträgen mit den [X.]
729 und 737
erstreckte.

Nach dem Vertragsende zum 1.
Dezember 2017 zahlte die [X.] die Ablaufleistungen der Verträge an die Streithelferin aus.

Der Kläger hält die Abtretungen an die Streithelferin für unwirksam
gemäß
§
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], die Pfändungen hingegen für [X.]. Seine zuletzt auf Zahlung von 33.937,78

gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag
weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des
Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR 2019, 1175 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Abtretung der künfti-gen Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus den Verträgen mit den 3
4
5
6
7
-
4
-
[X.]
729 und 737 habe
nicht gegen §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] verstoßen, weshalb die spätere Pfändung ins Leere
gegangen sei.

Die Verfügungsbeschränkung des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] gelte nur für die [X.], erfasse aber nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Die zur Pfändbarkeit künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung er-gangene Rechtsprechung des [X.] greife auch hinsicht-lich deren Abtretbarkeit.
Selbst eine teilweise Unwirksamkeit der Abtre-tung oder Übertragung im Hinblick auf gegenwärtige Rechte habe
auf-grund der Interessenlage von
Schuldner und Streithelferin nicht gemäß §
139 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung der künftigen Forderungen zur Folge.

Soweit der Kläger seinen Anspruch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die Pfändung von Ansprüchen aus weite-ren Versicherungsverträgen
gestützt habe, habe das [X.] diesen Vortrag zu Recht gemäß §
296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Das
damit im Berufungsverfahren neue Vorbringen sei nicht gemäß §
531 Abs.
2 ZPO zuzulassen. Es handle sich überdies um eine nach §
533 Nr.
2 ZPO unzulässige Klageänderung.

I[X.] Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

1. Nicht statthaft und damit
unzulässig
ist die Revision, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe das Begehren des [X.], seine Forde-rung auf Ansprüche aus anderen
Versicherungsverträgen als diejenigen mit den [X.] 729 und 737 zu stützen, zu Unrecht unberücksichtigt 8
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10
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-
5
-
gelassen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen.

Das
Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zu-gelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2010 -
IV
ZR 92/07, juris Rn.
7; vom 13.
Januar 2010 -
IV ZR 28/09, [X.], 903 Rn.
3; jeweils m.w.N.). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungs-relevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selb-ständigen Teil des Streitstoffs stellt ([X.], Urteil vom 30.
Juli 2019 -
VI [X.], [X.], 1867 Rn.
15).

So liegt es hier. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant erachtete Frage, ob die Abtretung künftiger Ansprüche auf die [X.] gemäß §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], §
134 BGB unwirksam ist, stellt sich hinsichtlich der vom Berufungsgericht unberücksichtigt ge-lassenen Versicherungsverträge
nicht; die daraus erwachsenden [X.] sind
nach dem
Vorbringen des [X.]
nicht an die
Streithelferin
abgetreten worden.

2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die angefochtene Ent-scheidung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu
Recht
angenommen, dass der vom Kläger erwirkte Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auszahlung der Ablaufleistungen
ins Leere gegangen ist, weil der Schuldner
diese Ansprüche zuvor wirksam an die [X.] hatte (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2001 -
IV
ZR 47/01, [X.], 755 unter II
3
a
[juris Rn.
16]).

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15
-
6
-

Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Di-rektversicherung im Sinne von §
1b Abs.
2 Satz
1 [X.] unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des [X.]
fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.]. Die vom Schuldner erklärte Abtretung der [X.] an die Streithelferin war, soweit sie sich nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen auf die Ansprüche auf Auszah-lung der jeweiligen Ablaufleistung bezog,
nicht wegen Verstoßes gegen dieses Verbot
nichtig (§
134 BGB).

a) Nach §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], der seit seinem Inkrafttreten insoweit im Wesentlichen unverändert gilt, darf der
ausgeschiedene Ar-beitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmä-ßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf
der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des [X.] nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird
der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt

2 Abs.
2 Satz
5 [X.]).

Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Mögli-chen die bestehende Anwartschaft für den [X.] erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwart-schaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8.
Juni 2016
-
IV ZR 346/15, [X.], 974
Rn.
28; [X.], Beschluss vom 11.
November 2010 -
[X.], [X.], 371 Rn.
6). Mit die-sen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, §
851 Abs.
1 ZPO ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2013 -
IX ZR 165/13, [X.], 487
Rn.
2).

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17
18
-
7
-

b) Allerdings gilt die
Vorschrift des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] nicht mehr, wenn die [X.] zum Vollrecht erstarkt ist ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl. §
2 Rn.
279; [X.], EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu §
97 EStG [X.], [X.], 164; [X.] in Kirchhof, EStG 19. Aufl. §
97 Rn.
2). Die Norm enthält keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des [X.]
tatsächlich in den Ge-nuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetre-ten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvor-schriften ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 -
IX ZB 8/17, [X.], 571 Rn.
23 m.w.N.).
Demgemäß ist der Anspruch eines Arbeit-nehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktver-sicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles
als zukünftige Forderung pfändbar ([X.], Beschlüsse vom 11.
Dezember 2014 -
IX ZB 69/12, VersR
2015,
498 Rn.
8; vom 11.
November 2010 -
[X.], [X.], 371 Rn.
8
ff.). Daraus folgt zugleich, dass §
2 Abs.
2 Satz
4 Be-trAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit [X.] Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entge-gensteht (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Saarbrücken [X.], 1038, 1039
ff.
[juris Rn.
21
ff.]).

c) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des [X.] (Urteil vom 12.
Oktober 2012 -
10
U 1151/11, juris Rn.
34
ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart
einge-schränktes Verständnis des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu
vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.

19
20
-
8
-

Das Recht auf den Rückkaufswert ist zwar nur eine andere Er-scheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28.
April 2010 -
IV ZR 73/08, [X.]Z 185, 252
Rn.
37; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 -
IX ZB 8/17, [X.], 571 Rn.
21). Vor diesem Hintergrund legt -
anders als die Revision meint
-
bereits der Wortlaut des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] mit seiner [X.] auf das Deckungskapital nahe, dass der Abtretungsausschluss nicht sämtliche vertraglichen Ansprüche betrifft, sondern in zeitlicher Hinsicht auf den Schutz der Anwartschaft abzielt. [X.] dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S.
23 und 26) und [X.] deshalb wurde §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] um die Beschränkung des §
2 Abs.
2 Satz
5 [X.] ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.
Juni 2016 -
IV ZR 346/15, VersR
2016, 974 Rn.
28; BT-Drucks. 7/2843 S.
7). Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein all-umfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den [X.] in §
2 Abs.
2 [X.] nicht verbunden
ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8.
Juni 2016 aaO Rn.
21
ff.).
Entgegen der Ansicht des [X.] (aaO Rn.
38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] den Arbeitnehmer nach dem vom Ge-setzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Er-starken der [X.] zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Ge-nuss der Versicherungssumme kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 aaO Rn.
23).

-
9
-

d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer
Pfändung (so aber [X.], Urteil
vom 12.
Oktober 2012 -
10 U 1151/11, juris Rn.
36
ff.).
Viel-mehr besteht grundsätzlich ein Gleichlauf von Abtretungs-
und Pfän-dungsverboten. Gemäß §
851 Abs.
1 ZPO ist eine Forderung in Erman-gelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Dezember 2018

IX ZB 8/17, [X.], 571 Rn.
20; vom 11.
November 2010

[X.], [X.], 371 Rn.
7). Umgekehrt kann eine Forderung nach §
400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht un-terworfen ist.

e) Erfolglos wendet sich die Revision
gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die umfassend zu verstehende, also
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche und Rechte einbeziehende Abtretung sei nicht gemäß §
139 BGB insgesamt nichtig, selbst wenn das Rechtsgeschäft zum Teil mit §
2 Abs.
2 [X.] unvereinbar gewesen sei.

Nach §
139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Dies bedeutet in der Regel, dass die Parteien das ob-jektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung [X.] haben (vgl. [X.], Urteile vom 30.
Juni 2004

VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045 unter II
1
b
bb [juris Rn.
21]; vom 22.
Mai 1996

[X.], NJW 1996, 2087 unter II
2
b [juris Rn.
21]). Dient die Abtretung

wie im Streitfall

der Sicherung von Ansprüchen des Zessionars, geht der hypothetische Parteiwille dahin, den [X.] soweit wie 21
22
23
-
10
-
möglich zu fördern
(Senatsurteil vom 18.
November 2009 -
IV ZR 39/08, [X.], 71 Rn.
28).

Das Berufungsgericht stellt revisionsrechtlich bedenkenfrei darauf ab, dass diesem Interesse durch die Abtretung allein der künftigen [X.] noch gedient wird. Die Streithelferin
hat
hierdurch eine Sicher-heit
erlangt; dem Schuldner ist
es ermöglicht
worden, wenigstens die verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 18.
November 2009 aaO).

f) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht hinrei-chende Feststellungen zum Versicherungsfall getroffen, und zwar dahin-gehend, die Beklagte habe nach jeweiligem Vertragsende zum 1.
Dezember 2017 die Ablaufleistungen in Höhe von 75.491,17

zif-fern
729) und 2.616,25

ziffern
737) an die Streithelferin ausge-zahlt.

[X.] Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöl-ler

Dr. Bußmann [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2018 -
16 O 219/18 -

O[X.], Entscheidung vom 04.04.2019 -
7 [X.] -

24
25

Meta

IV ZR 124/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 124/19 (REWIS RS 2020, 11585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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