Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 151/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11584

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520UIVZR151.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 151/19
Verkündet am:

20. Mai 2020

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Felsch, Prof.
Dr.
Karczewski, die Richterinnen Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und den Richter Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom
20.
Mai
2020

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Mai 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des
auf Zahlung von [X.] gerichteten
Klageantrags
wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die
Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen
trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer
auf Auszahlung der [X.] aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch.

Der damalige Arbeitgeber des [X.] schloss den Versicherungs-vertrag als Direktversicherung für den Kläger ab.
Versicherungsbeginn war der 1.
März 1983, die Versicherungsdauer betrug 34
Jahre. Dem Kläger wurde ein grundsätzlich unwiderrufliches Bezugsrecht auf die To-des-
und [X.] eingeräumt.

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-

Zum 1.
März 1993 wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei ge-stellt und auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Zur Be-gründung wurde der [X.]n mitgeteilt, der vormals elterliche Betrieb sei
im Vorjahr an den Kläger übergeben worden und
werde von ihm als Einzelunternehmer fortgeführt.

Am 30.
November 1999 trat der Kläger zur Absicherung eines [X.] die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im To-desfall
gegen die [X.] bestehen, mit allen Rechten
an die
Rechts-vorgängerin der
Streithelferin zu
2 der [X.]n (im Folgenden: Streit-helferin zu
2)
ab. Am
29.
Januar 2001 trat er zur Absicherung eines mit der Streithelferin zu
2 taggleich vereinbarten Kredits die
bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegen die [X.] mit allen Rechten
ab.

Auf die Anzeige der Abtretung durch die Streithelferin zu
2 wies die [X.] diese am
21.
März 2001 darauf hin, dass die Versicherung in Höhe des Werts, der durch Beitragszahlung des früheren Arbeitgebers entstanden sei, gemäß §
2 Abs.
2 [X.]
nicht abgetreten werden könne und auch eine Auszahlung des [X.] ausgeschlossen sei. Hierüber informierte die [X.] den Kläger.

Unter dem 7.
Juli
2005 zeigte die Streithelferin zu
1 der [X.]n dieser an, dass die Rechte aus der Versicherung an sie abgetreten [X.] seien; unter dem 28.
Juli 2005 bestätigte die Streithelferin zu
2 dies der [X.]n.

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4
-

Am
1.
August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des [X.] eröffnet. Die [X.] erklärte gegenüber dem [X.], dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] weder abtretbar noch pfändbar seien.

Im Februar
2016 bat die Streithelferin zu
1 um Vollzug der Abtre-tung, nachdem die [X.] zuvor bei der Streithelferin zu
2
angefragt hatte, ob die Abtretung noch zu berücksichtigen sei. Der über den bevor-stehenden Ablauf der Versicherung informierte
Insolvenzverwalter gab
unter dem 6.
Februar
2017
eine Freigabeerklärung ab. Nach Eintritt der Fälligkeit am
1.
März 2017 zahlte die [X.] die [X.] in Höhe von 11.713,35

an die Streithelferin zu
1 aus.

Der Kläger hält die von ihm erklärten Abtretungen für unwirksam, weshalb die [X.] ihm die Versicherungssumme auszuzahlen habe. Jedenfalls
habe sich die [X.] aufgrund ihrer Zusicherung, die [X.] könnten an der betriebsrentenrechtlichen [X.] scheitern, schadensersatzpflichtig gemacht.
Das [X.] hat der auf Zahlung von 11.713,35

gerichteten Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung
stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wieder-herstellung des
landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

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-

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1038 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalles
nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die vertragliche Ablaufleistung war.

Die maßgebliche Abtretung vom 29.
Januar 2001
habe zulässiger-weise auch künftige Forderungen erfasst. Sie sei
unter [X.] nicht bedenklich
und
nicht aufgrund eines Abtretungsver-botes unwirksam. Die in §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] geregelte Verfü-gungsbeschränkung habe nicht entgegengestanden, weil sie lediglich vorzeitige Verfügungen verbiete und den Kläger deshalb nicht gehindert habe, im Rahmen einer Sicherungsabtretung über den erst am 1.
März 2017 fällig werdenden Anspruch auf Auszahlung der [X.] zu verfügen. Die Verfügungsbeschränkung
erfasse nur solche Forderun-gen, die vor
Eintritt des Versicherungsfalles
fällig würden. Die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles
fälligen Forderungen habe die Norm, die allein dem Schutz der Anwartschaft diene, nicht im Blick.

Auch unter dem Gesichtspunkt des §
1365 BGB bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung. Es spreche nichts dafür, dass die Erlebensfallansprüche im Zeitpunkt der Abtretung den einzigen Ver-mögensgegenstand des [X.] dargestellt
hätten.

Die [X.] sei auch nicht gehalten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er die Ablaufleistung
zu bean-spruchen. Selbst wenn die [X.] in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger die unzutreffende Auffassung vertreten hätte, die Abtretung 10
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sei unwirksam, wäre eine darin liegende Pflichtverletzung angesichts der damaligen Rechtslage jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Zudem sei völlig offen, welchen Vermögensschaden der Kläger durch eine möglich-erweise unrichtige Auskunft der [X.]n erlitten haben könnte.

I[X.] Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

1. Nicht statthaft und damit unzulässig
ist die Revision, soweit sie den Anspruch auf Schadensersatz weiterverfolgt. Wie die Revisionserwi-derung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen.

Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zu-gelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2010 -
IV
ZR 92/07, juris Rn.
7; vom 13.
Januar 2010 -
IV ZR 28/09, [X.], 903 Rn.
3; jeweils m.w.N.).

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat ausweislich der [X.] seiner
Zulassungsentscheidung die Revision hinsichtlich des [X.] auf Auszahlung der [X.] zugelassen, weil die Frage, ob das Verfügungsverbot des
§
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] einer Abtretung entgegenstand, eine Entscheidung des [X.]. Bezüglich des
vom Kläger daneben verfolgten, vom Berufungs-gericht aus anderen Gründen verneinten
Schadensersatzanspruchs
ist die Revision nicht zugelassen worden.
Die
Beschränkung der Revisions-zulassung auf das Hauptbegehren des [X.] ist
wirksam. Ein Wider-15
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7
-
spruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unan-fechtbaren Teil des Streitstoffs kann nicht auftreten.

2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Entscheidung des Be-rufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch auf die Ablaufleistung dem Kläger nicht mehr zusteht, weil er ihn vor Eintritt des Versorgungsfalles
wirksam abgetreten hatte.

a) Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von §
1b Abs.
2 Satz
1 [X.] unterliegt die Abtretung des
mit dem Eintritt des Versorgungsfalles
fälligen [X.] auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.]. Die vom Kläger am 29.
Januar 2001 erklärte Abtretung
war, soweit sie sich auf den Anspruch auf Zahlung der Erle-bensfallleistung bezog, nicht wegen Verstoßes gegen dieses Verbot
nichtig

134 BGB). Inwieweit sein vor Übertragung des Versicherungs-vertrags
mit Betriebsübernahme
erfolgter Statuswechsel vom [X.] zum Inhaber der Anwendung des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] entge-genstehen könnte, bedarf deshalb keiner Klärung.

aa)
Nach §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], der seit seinem Inkrafttreten insoweit im
Wesentlichen unverändert gilt, darf
der ausgeschiedene Ar-beitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmä-ßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf
der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des [X.] nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird
der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt

2 Abs.
2 Satz
5 [X.]).
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8
-

Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Mögli-chen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck
erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwart-schaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8.
Juni 2016 -
IV ZR 346/15, [X.], 974 Rn.
28; [X.], Beschluss vom 11. November 2010 -
[X.], [X.], 371 Rn. 6). Mit die-sen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 -
IX
ZR 165/13, [X.], 487
Rn. 2).

bb)
Allerdings gilt die Vorschrift des §
2 Abs.
2 Satz 4 [X.] nicht mehr, wenn die [X.] zum Vollrecht erstarkt ist ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 7.
Aufl. §
2 Rn.
279; [X.], EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu §
97 EStG [X.], NZI
2018, 164; [X.] in Kirchhof, EStG 19.
Aufl. §
97 Rn.
2). Die Norm enthält keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles
tatsächlich in den Ge-nuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetre-ten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.], sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvor-schriften ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 -
IX ZB 8/17, [X.], 571 Rn.
23 m.w.N.).
Demgemäß ist der Anspruch eines Arbeit-nehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktver-sicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles
als zukünftige Forderung pfändbar ([X.], Beschlüsse vom 11.
Dezember 2014 -
IX ZB 69/12, [X.], 498
Rn.
8; vom 11.
November 2010 -
[X.],
[X.], 371 Rn.
8
ff.). Daraus folgt zugleich, dass §
2 Abs.
2 Satz
4 Be-trAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit un-22
23
-
9
-
verfallbarer Anwartschaft
ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entge-gensteht (so neben dem Berufungsgericht auch [X.], 1175 Rn.
28
ff.).

cc)
Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des [X.]s Koblenz (Urteil vom 12.
Oktober 2012 -
10
U 1151/11, juris Rn.
34
ff.)
hiergegen einwendet, dass ein derart
einge-schränktes Verständnis des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.

Das Recht auf den Rückkaufswert ist zwar nur eine andere Er-scheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.
Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber
keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28.
April 2010 -
IV ZR
73/08, [X.]Z 185, 252
Rn.
37; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 -
IX ZB
8/17, [X.], 571 Rn.
21). Vor diesem Hintergrund legt -
anders als die Revision meint -
bereits der Wortlaut des §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] mit seiner [X.] auf das Deckungskapital nahe, dass der Abtretungsausschluss nicht sämtliche vertraglichen Ansprüche
betrifft, sondern in zeitlicher Hinsicht auf den Schutz der Anwartschaft abzielt. [X.] dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S.
23 und 26) und [X.] deshalb wurde
§
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] um die Beschränkung des §
2 Abs.
2 Satz
5 [X.] ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.
Juni 2016 -
IV ZR 346/15, [X.], 974 Rn.
28; BT-Drucks. 7/2843 S.
7). Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein all-umfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den [X.] in §
2 Abs.
2 [X.] nicht verbunden
ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird
24
25
-
10
-
(vgl. Senatsurteil vom 8.
Juni 2016 aaO Rn.
21
ff.).
Entgegen der Ansicht des [X.]s Koblenz (aaO Rn.
38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht
lediglich als leere Hülle verbleiben, schützt §
2 Abs.
2 Satz
4 [X.] den Arbeitnehmer nach dem vom Ge-setzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Er-starken der [X.] zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Ge-nuss der Versicherungssumme kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2018 aaO Rn.
23).

dd)
Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer
Pfändung (so aber [X.], Urteil vom 12. Oktober 2012 -
10 U 1151/11, juris Rn.
36
ff.). [X.] besteht grundsätzlich ein Gleichlauf von Abtretungs-
und Pfän-dungsverboten.
Gemäß §
851 Abs.
1 ZPO ist eine Forderung in Erman-gelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Dezember 2018

IX ZB 8/17, [X.], 571
Rn.
20; vom 11.
November 2010

[X.], [X.], 371 Rn.
7). Umgekehrt kann eine Forderung nach §
400 BGB nicht abgetreten werden, soweit
sie der Pfändung nicht un-terworfen ist.

b)
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender tatrichterlicher Würdigung
angenommen, die Abtretung vom 29.
Januar 2001 sei nicht gemäß §
1365 Abs.
1 BGB unwirksam. Den
Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Ergänzung des Vorbringens und
Beweisan-tritt zu

26
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-
11
-

den Voraussetzungen dieser Vorschrift
erforderlich seien, hat der Senat -
auch mit Blick auf Art.
103 Abs.
1 GG

geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).

Felsch

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2018 -
14 [X.]/17 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
5 U 75/18 -

Meta

IV ZR 151/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 151/19 (REWIS RS 2020, 11584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11584

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Zitiert

IV ZR 28/09

IV ZR 346/15

VII ZB 87/09

IX ZB 8/17

IX ZB 69/12

IV ZR 151/19

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