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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190116B4STR471.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/15
vom
19. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19. Januar
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 18.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend
zu den Ausführungen des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 8.
Oktober 2015 bemerkt der Senat:
Die Einholung eines [X.] für den Nebenkläger und die Beiziehung der Akten zu einem Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage drängten sich hier nicht auf, wei-l-ständig anderen Lebensbereich, nämlich den Drogenkonsum des [X.], [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
19.01.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. 4 StR 471/15 (REWIS RS 2016, 17530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17530
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4 StR 605/14 (Bundesgerichtshof)
Adhäsionsverfahren: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags
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3 StR 56/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 242/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 194/15 (Bundesgerichtshof)
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