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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:250118B3STR470.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 470/17
vom
25. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar
2018
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 11.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Tat zum Nachteil des [X.] nicht verurteilt worden ist; daher kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung der Nebenklage nicht beruhen.
[X.] Gericke
Spaniol
Tiemann Hoch
Meta
25.01.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 470/17 (REWIS RS 2018, 15033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15033
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