Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 470/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15033

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250118B3STR470.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 470/17
vom
25. Januar 2018

in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar
2018
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 11.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Tat zum Nachteil des [X.] nicht verurteilt worden ist; daher kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung der Nebenklage nicht beruhen.
[X.] Gericke

Spaniol

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 470/17

25.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. 3 StR 470/17 (REWIS RS 2018, 15033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15033

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