Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 AZN 956/12

7. Senat | REWIS RS 2012, 3927

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Divergenz - Beginn der Klagefrist bei einem Streit über den Bedingungseintritt nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG)


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. November 2011 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Die auf eine Divergenz gestützte Beschwerde der [X.] hat keinen Erfolg.

2

I. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung im Sinn von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des [X.] zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz voranstellt, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht ([X.] 1. März 2005 - 9 [X.] 29/05 - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 114, 57). Der abstrakte Rechtssatz muss vom [X.] nicht ausdrücklich formuliert worden sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben ([X.] 18. Mai 2004 - 9 [X.] 653/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, [X.]E 110, 352). [X.] der Beschwerdeführer das geltend machen, muss er, sofern dies nicht offensichtlich ist, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen zwingend ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 4 [X.] 529/06 - Rn. 9, [X.] ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das [X.] vermag eine Divergenz nicht zu begründen ([X.] 23. Juli 1996 - 1 [X.] 18/96 - zu II 1 der Gründe mwN, [X.] ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76). Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das [X.] bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte ([X.] 23. Juli 1996 - 1 [X.] 18/96 - aaO).

3

II. Hiernach liegt die von der [X.] behauptete Divergenz nicht vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin weicht der von ihr formulierte Rechtssatz in der anzufechtenden Entscheidung:

        

„Bei einem Streit über den [X.] beginnt die Klagefrist des § 17 S. 1 [X.] mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung endet“,

nicht von einem Rechtssatz der angezogenen Entscheidung des [X.] vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - EzA [X.] § 17 Nr. 13) ab. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtssatz:

        

„Bei einem Streit über den [X.] beginnt die Klagefrist des § 17 S. 1 [X.] in entsprechender Anwendung nach § 21 [X.] mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet sei“,

ergibt sich nicht aus der angezogenen Entscheidung. Der [X.] hat diesen Rechtssatz in der Entscheidung vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - aaO) weder ausdrücklich formuliert, noch liegt er der Entscheidung zwingend zugrunde. Der [X.] hat vielmehr ausgeführt, „das vereinbarte Ende“, an das § 17 Satz 1 [X.] iVm. § 21 [X.] anknüpfe, sei „mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung erreicht“ ([X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, aaO). Lediglich in Fällen, in denen die Bedingung vor Ablauf der Zweiwochenfrist der §§ 2115 Abs. 2 [X.] eingetreten ist, beginnt die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers ([X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - aaO). Der von der [X.] angeführte, von den Richterinnen und Richtern des [X.] formulierte [X.] 3 Satz 1 zu der angezogenen Entscheidung ist für § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ohnehin unbeachtlich. Ungeachtet dessen enthält er nicht die von der [X.] angenommene - verkürzt wiedergegebene - Aussage. Aus dem im [X.] 3 Satz 2 bezeichneten Begründungszusammenhang und dem darin genannten § 17 Satz 3 [X.] ergibt sich, dass der Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers und § 15 Abs. 2 [X.] für den Beginn der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] nur in den Fällen maßgeblich ist, in denen das Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt würde.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Coulin    

        

    Kley    

                 

Meta

7 AZN 956/12

15.08.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG München, 9. August 2010, Az: 39 Ca 813/10, Urteil

§ 17 S 1 TzBfG, § 17 S 3 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 21 TzBfG, § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 AZN 956/12 (REWIS RS 2012, 3927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3927

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