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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verhinderung iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG - Befangenheit von Richtern)
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Antragstellers auf "Bestimmung eines zuständigen [X.] gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG" werden als unzulässig verworfen.
I. Der Antragsteller hat vor dem [X.] und dem [X.] in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Anspruchsgegnerin beantragt. Den Antrag hat das [X.] mit Beschluss vom [X.], die Beschwerde das L[X.] mit Beschluss vom 13.8.2012 zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] KR 717/12 rechtshängig.
Mit Schreiben vom 30.9.2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, er hege wegen schwerwiegender Mängel des Beschlusses des L[X.] "Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und beantrage, dieses wegen Besorgnis der Befangenheit seiner [X.] und den anderen genannten Gründen abzulehnen" und rufe das B[X.] gemäß § 58 Abs 2 [X.]G zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen L[X.] an. Zugleich möchte er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde über das L[X.] gewertet wissen. Mit Schreiben vom 28.10.2012 hat er zusätzlich die "Bestimmung eines zuständigen L[X.] gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.]G für das Hauptsacheverfahren" beantragt.
II. 1. Das ausdrücklich an das B[X.] gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die [X.] des [X.] ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 60 Abs 1 [X.]G iVm § 44 Abs 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der [X.], gegen den es sich richtet, angehört.
2. Auch die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen L[X.] sind als unzulässig zu verwerfen. Bezüglich des Verfahrens L 11 KR 220/12 [X.] ist eine Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb unzulässig, weil dieses Verfahren durch den Beschluss des L[X.] vom 13.8.2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch bezüglich des Hauptsacheverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das B[X.] nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das [X.] iS von § 58 Abs 1 [X.] [X.]G oder das L[X.] Nordrhein-Westfalen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, wie dies der Antragsteller unter Hinweis auf ein ungenügendes "lesen, verstehen und beachten" seiner Darlegungen durch das L[X.] geltend macht. Eine solche Verhinderung könnte erst angenommen werden, wenn der Antragsteller alle [X.] des [X.] und in einem nachfolgenden Berufungsverfahren so viele [X.] des [X.] erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden könnte (vgl [X.], Beschluss vom [X.] - 5 F 49/95 - NVwZ-RR 1997, 143). Dies trägt der Antragsteller weder vor, noch bestehen Anhaltspunkte hierfür.
3. Soweit der Antragsteller sein Schreiben vom 30.9.2012 als "Aufsichtsbeschwerde über das L[X.]" gewertet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass das B[X.] allein zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einzelne Entscheidungen der [X.] und L[X.] in dem durch das Gesetz bestimmten Umfang berufen ist. Eine Aufsicht über diese Gerichte übt es nicht aus.
Meta
06.11.2012
Beschluss
Sachgebiet: SF
vorgehend SG Köln, 2. April 2012, Az: S 9 KR 127/12 ER, Beschluss
§ 58 Abs 1 Nr 1 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 44 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2012, Az. B 12 SF 12/12 S (REWIS RS 2012, 1696)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1696
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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