Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2023, Az. 1 StR 378/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8401

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Munition in das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] ist bei der Strafzumessung von gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten nach § 22a Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgegangen, ohne dies tragfähig zu begründen.

3

1. [X.] handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des [X.] auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der [X.]keit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist ([X.], Urteile vom 3. Juli 2019 – 2 StR 67/19 Rn. 21 und vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 Rn. 16; Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22 Rn. 12; vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14, [X.]R StGB § 260 [X.] 4 Rn. 5 und vom 1. September 2009 – 3 [X.], [X.]R StGB § 146 Abs. 2 [X.] 1 Rn. 5; jeweils mwN). [X.]keit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 [X.] ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 [X.] erfüllen.

4

2. Das [X.] hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 [X.] zwar festgestellt, dies jedoch nicht beweiswürdigend belegt.

5

Zwar hat der Angeklagte ([X.]) eingeräumt, dass er im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Tatfahrzeug, in dem das [X.] verbaut war, zwei entgeltliche Kurierfahrten durchgeführt habe. Anders als bei der verfahrensgegenständlichen Tat mit der Einfuhr von Kriegswaffen und von Munition ins [X.] bezogen sich diese Fahrten aber jeweils auf den Transport von Kuverts mit unbekanntem Inhalt. Nach den Feststellungen des [X.]s ([X.]) wurde der Angeklagte bereits im März 2021 als Fahrer des [X.] bei einer Einreise aus der [X.] einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen, bei der Bargeld in Höhe von 160.360 Euro aufgefunden wurde. Bei einer weiteren Ausreise aus der [X.] in das [X.] mit einem anderen Fahrzeug am 2. November 2021 stellten [X.] Beamte Bargeld in Höhe von 11.900 Euro und 6.900 [X.] Franken mit Anhaftungen von Kokain und Heroin fest. Damit hat das [X.] zwar zutreffend belegt, dass es sich beim Angeklagten um einen professionellen Kurier handelt, der die verfahrensgegenständliche und weitere Transportfahren durchführte, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Den Ausführungen des [X.]s ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte wiederholt gleichgelagerte Taten des § 22a Abs. 1 [X.] beging oder plante. Auch war der Hohlraum nicht etwa durch besondere Halterungen eigens für den Transport von Waffen ausgelegt, was ein tragfähiges Indiz hätte sein können.

6

3. Die zugehörigen Feststellungen zur Strafzumessung waren aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige und widerspruchsfreie eigene Bemessung der zu verhängenden Strafe zu ermöglichen.

[X.]     

         

Riin[X.] Dr. Fischer isturlaubsbedingt
an der Unterschriftsleistung verhindert.

        

[X.]     

                  

[X.]

                 
        

Bär     

        

Leplow     

        

Meta

1 StR 378/23

16.11.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 11. Juli 2023, Az: 9 KLs 590 Js 45222/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2023, Az. 1 StR 378/23 (REWIS RS 2023, 8401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8401

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1 StR 15/14

1 StR 65/22

4 StR 336/17

2 StR 67/19

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