Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. XI ZR 234/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12355

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

21. April 2015

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 362 Abs. 1, § 1903 Abs. 1 Satz 2
Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilli-gungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat [X.].
[X.], Urteil vom 21. April 2015 -
XI [X.] -
LG [X.]

AG Uelzen

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10.
März 2015 eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres
und Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
April
2014 wird auf ihre Kos-ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des [X.] auf einem Girokonto in Anspruch.
Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16.
November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass [X.] des [X.], die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18.
Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der [X.] ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30.
Juli 2010 1.221,28

1
2
3
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3
-
nach dem Empfang einer dritten Person.
Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese
auch
nicht nachträglich genehmigt.
Die Parteien streiten über die Erfüllungswirkung der Auszahlung der 1.221,28

e-trag zumindest in Höhe von 1.157,86

.

zur Tilgung von [X.] weitergegeben, und rechnet hilfsweise mit einem Bereicherungs-anspruch gegen den Kläger auf. Der Kläger hat der [X.] die Abtretung eines etwaigen Anspruchs gegen Frau S.

angeboten.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 1.221,28

in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.
April 2013 stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageab-weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die [X.] einen Anspruch auf Auszahlung von 1.221,28

keine schuldbefreiende Wirkung 4
5
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8
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4
-
gehabt. Aufgrund des [X.] sei die Willenserklärung des [X.] zur Annahme des Geldes mit schuldbefreiender Wirkung mangels Einwilli-gung des Betreuers gemäß §
1903 Abs.
1 Satz
2, §
131 Abs.
2, §
108 Abs.
1
[X.] unwirksam. Die Abhebung des Geldes stelle für den Kläger wegen des Erlöschens seiner Forderung kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsge-schäft dar. Deshalb habe die Erfüllungsannahme der Zustimmung seines Be-treuers bedurft. Dem Kläger fehle wie einem beschränkt geschäftsfähigen [X.]n die Empfangszuständigkeit.
Auf die Kenntnis der [X.] von der Bestellung des Betreuers und der Anordnung des [X.] komme es nicht an, da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit nicht geschützt werde und der von §
1903 [X.] Schutz des Betreuten nur dann effektiv sein könne, wenn auf die ob-jektive Sachlage und nicht auf die Kenntnis des Geschäftspartners abgestellt werde.
Nach dem Willen des Gesetzgebers verdiene der Schutz des Ge-schäftsunfähigen und des beschränkt [X.] vor den Be-langen ihrer Geschäftspartner.
Der [X.] stehe kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, mit dem sie habe aufrechnen oder aufgrund dessen sie ein Zurückbehaltungs-recht habe geltend machen können. Der Kläger habe zwar, da sein Betreuer die Weitergabe des Geldes nicht genehmigt habe, einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes. Da er besonders schutzwürdig sei, müsse er aber nur das an die [X.] herausgeben, was er tatsächlich durch die [X.] erlangt habe.
Dies sei der Rückforderungsanspruch, dessen Abtre-tung er der [X.] bereits angeboten habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Pflichtverletzung aus.

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5
-
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Die Klageforderung ist gemäß §
700 Abs.
1 Satz
1, §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.
Oktober 2005
XI
ZR
85/04, [X.]Z 164, 275, 278) begründet. Sie ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht durch die Barauszahlung von 1.221,28

den Kläger gemäß §
362 Abs.
1 [X.] erloschen.
a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Willenserklärung des [X.] zur Annahme des Geldes mit [X.] Wirkung sei mangels Einwilligung des Betreuers nach §
1903 Abs.
1 Satz
2, §
131 Abs.
2, §
108 Abs.
1 [X.] unwirksam. Einer solchen Willenserklärung bedurfte es zur Erfüllung nicht. Die Erfüllung nach §
362 Abs.
1
[X.] tritt [X.] als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leis-tungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahin-gehenden Vereinbarung, bedarf (Senatsurteil vom 20.
Juli 2010
XI
ZR
236/07, [X.]Z 186, 269
Rn.
25;
[X.], Urteile vom 3.
Dezember 1990
II
ZR
215/89, [X.], 454, 455 und vom 17.
Juli 2007
X
ZR
31/06, [X.], 2030
Rn.
17).
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht die erfüllende Wirkung der Aus-zahlung im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund
des für den Bereich der [X.] angeordneten [X.] ist der Kläger
kraft Geset-zes
in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen
Minderjährigen gleichzustellen. Erfüllung wäre demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer des [X.] in die Abhebung eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn 11
12
13
14
-
6
-
ihm selbst das Geld übergeben worden wäre. Diese Voraussetzungen sind [X.] nicht erfüllt.
aa) Bestehende Leistungspflichten
können
gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden ([X.]: [X.], Urteil vom 6.
März 2007
10
UF
206/06, juris Rn.
25; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb. 2012, §
107 Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
362 Rn.
4; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
107 Rn.
43; MünchKomm[X.]/Fetzer, 6.
Aufl., §
362 Rn.
12;
Looschelders in BeckOGK [X.],
Stand 15.
November 2014,
§
362
Rn.
103
ff.;
Kerwer in jurisPK-[X.], 7.
Aufl., §
362 Rn.
26; [X.]/[X.], Bürgerliches Recht, 24.
Aufl., Rn.
171; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 10.
Aufl., Rn.
566; [X.], Allge-meiner Teil des [X.], 3.
Aufl., Rn.
1006; Wolf/[X.], Allgemeiner Teil des [X.], 10.
Aufl., Rn.
35; [X.], [X.] Allgemeiner Teil, 11.
Aufl., Rn.
999; Brox/
Walker, Allgemeiner Teil des [X.], 38.
Aufl., Rn.
286; [X.], JuS
1977, 149, 151
f.; van
Venrooy, [X.] 1980, 1017, 1020). Der Schutzzweck der §§
107
ff. [X.] trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen [X.] auch auf die
Annahme einer Leistung als Erfüllung zu (Looschelders
in BeckOGK [X.],
aaO,
§
362
Rn.
105). Bei wirksamer Erfüllung erlitte der [X.] einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung. Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich-
oder höherwertig ist, ist unerheblich, da §
107 [X.] voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann
gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.

15
-
7
-
bb) Diese Grundsätze gelten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutref-fend ausgeführt hat, auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt ange-ordnet ist und der Betreuer in die [X.] nicht einwilligt. Dem Be-treuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszustän-digkeit ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2004
L
5
RA
12/03, juris Rn.
17), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt. Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an (aA
LG [X.], [X.], 1411).
(1) Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt ein Betreuter im [X.] dieses Vorbehalts eine vergleichbare
Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S.
138; OLG Celle [X.] 2006, 923; [X.]/Bienwald, [X.], Neubearb. 2013, §
1903 Rn.
98; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1903 Rn.
43; HK-BUR/[X.]/[X.], Stand November 2014, §
1903 [X.] Rn.
26; [X.],
Betreuungsrecht, 5.
Aufl., §
1903 [X.] Rn.
23; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1.
November 2014, §
1903 Rn.
15). Dies folgt aus der Verweisung des §
1903 Abs.
1 Satz
2 [X.] auf die Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger in den §§
108
ff. [X.]. Der Betreute wird im Geltungsbereich des [X.] einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Dies gilt auch für die Erfüllung [X.] Forderungen. Die Regelungen der §§
108
ff. [X.] und der §§
1903
ff. [X.] dienen vergleichbaren Schutzzwecken. Sowohl der Minderjährige als auch der Betreute im Fall der Anordnung eines [X.] sollen davor ge-schützt werden,
über
ihr Vermögen nicht interessengerecht zu verfügen
und sich über ihre Leistungsgrenze hinaus zu verschulden. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn die Erfüllung einer Forderung eines Betreuten ebenso wie 16
17
-
8
-
die eines Minderjährigen voraussetzt, dass der Betreuer zustimmt oder dass an diesen geleistet wird.
(2) Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den Betreuten hängt, entge-gen der Auffassung der Revision, nicht davon ab,
ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage ([X.], Urteil vom 22.
Juni 2006
18
Sa
385/06, juris Rn.
55; aA LG [X.], [X.], 1411).
Auch insoweit ist ein Betreuter aufgrund der Verweisung des §
1903 [X.] auf die §§
108
ff. [X.] ebenso wie ein beschränkt geschäftsfähiger [X.]r zu behandeln. Da der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht geschützt wird, sondern der Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger Vorrang vor den Interessen des [X.] hat ([X.], Urteil vom 12.
Oktober 1976
VI
ZR
172/75, [X.], 1350, 1351;
[X.]/Ellenberger, [X.], 74.
Aufl., Einf. v. §
104 Rn.
3; [X.],
[X.], 16, 21), trägt der Vertragspartner eines Minderjährigen bzw. eines Be-treuten im Fall der Anordnung eines [X.] das Risiko der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.
Die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Unklarheit über die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners ergeben kann, ist nach der Wertung des Gesetzes hinzunehmen ([X.], aaO).
Nur so lässt sich ein effektiver Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten, der, wie dargelegt, einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen ist, erreichen ([X.], Ur-teil vom 22.
Juni 2006

18
Sa 385/06, juris Rn. 55). Gerade wenn der Vertrags-partner des Betreuten die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt nicht kennt und keine Rücksicht auf diese Umstände nehmen kann, sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für den Betreuten vor.
Subjektive, auf die Person des Ver-18
19
20
-
9
-
tragspartners bezogene Voraussetzungen würden diesen Schutz entgegen der Intension des Gesetzgebers, auch durch Unsicherheiten bei der Beweisführung, einschränken.
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von der [X.] erklärte [X.] mit Bereicherungs-
und Scha-densersatzansprüchen nicht zum Erlöschen der klägerischen Forderung geführt hat.
a) Die von der [X.] erklärte [X.] scheitert
hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs
bereits an der fehlenden Gleichartigkeit (§
387 [X.]) der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Der [X.] steht zwar grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu, da dieser die streitgegenständliche Zahlung mangels Erfüllungswirkung ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die [X.] kann jedoch nur dasjenige herausverlangen, was der Kläger infolge ihrer Zahlung noch in seinem Vermögen hat. Da die ausgezahlten Geldscheine und münzen unstreitig an eine dritte Person über-geben worden sind, ist der Kläger verpflichtet, den ihm zustehenden Bereiche-rungsanspruch gegen diese Person durch
Abtretung an die [X.] herauszu-geben; dies hat der Kläger der [X.] angeboten. Mit diesem Anspruch auf Abtretung kann die [X.] nicht gegen den Zahlungsanspruch des [X.] aufrechnen.
aa) Infolge der Auszahlung hat der Kläger Eigentum an den übereigneten Geldscheinen und
münzen erlangt, da die Übereignung als solche lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn war und er deshalb ohne Einwilligung seines [X.] gemäß §
1903 Abs.
3 Satz
1 [X.] handeln konnte. Wegen der mangels Empfangszuständigkeit ausgebliebenen Erfüllungswirkung könnte die [X.] grundsätzlich die Herausgabe des erlangten Geldbetrages bzw. Zahlung von 21
22
23
-
10
-
Wertersatz nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1, §
818 Abs.
2 [X.] verlangen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2011

17
U 15/11, juris Rn.
16; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
107 Rn.
25) und mit dem Anspruch des [X.] aufrechnen.
bb) Der Kläger ist aber nicht mehr in der Lage, das ausgezahlte Geld herauszugeben, da er es unstreitig an eine dritte Person weitergegeben hat. Er ist allerdings nicht entreichert im Sinne des §
818 Abs.
3 [X.], weil ihm auf-grund der Weitergabe ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger des Geldes zusteht. Aufgrund des angeordneten [X.]
konnte er nicht wirksam über das Geld verfügen und einen
etwaigen Anspruch der dritten Person gegen ihn, anders als die Revision meint, nicht erfüllen. Die Bereiche-rung entfällt grundsätzlich nicht, wenn der Empfänger infolge der Weitergabe des [X.] einen Anspruch gegen Dritte als ausgleichenden Wert im Sinne von §
818 Abs.
2 [X.] erwirbt ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1992
IX
ZR 43/92, [X.], 251, 258). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den [X.] praktisch wertlos ist (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Mai 1978
II
ZR 166/77, [X.]Z
72, 9, 13 und vom 10.
Juli 1980
III
ZR 177/78, [X.], 1111, 1113; [X.], NJWRR
1995, 1348).
Dies ist im Streitfall nicht festgestellt oder vorgetragen worden.
Entgegen dem Grundsatz, dass der [X.] Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen
hat ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2003
V
ZR 235/02, [X.], 1488, 1489; [X.], [X.] 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anord-nung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen [X.] gegen den [X.] befreien (vgl. für Minderjährige: [X.], [X.], 307, 308; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
818 Rn.
44; [X.]/[X.]/
24
25
-
11
-
Wendehorst,
[X.], 3.
Aufl., §
818 Rn.
43). Wäre ein Geschäftsunfähiger bzw. ein beschränkt Geschäftsfähiger oder der ihnen gleichgestellte Betreute zum Wertersatz verpflichtet, würde der vom Gesetz bezweckte Schutz gerade in den Fällen unterlaufen, in denen sich die Gefahr des Verschleuderns von Vermö-genswerten realisiert, weil die Durchsetzung des eigenen Bereicherungsan-spruches oft ungewiss und zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbun-den ist. Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen [X.] des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige
die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs-
und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17.
Januar 2003
V
ZR 235/02, [X.], 1488). Dieses Ergebnis wäre mit dem gesetzlich bezweckten Schutz nicht voll Geschäftsfähiger nicht zu verein-baren (so auch zur Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie in diesen Fällen: [X.], Urteil vom 4.
Mai 1994
VIII
ZR 309/93, [X.]Z 126, 105, 108).
[X.]) Auch §
819 Abs.
1 [X.] greift nicht ein. Es kommt insoweit auf die Kenntnis des Betreuers an, da andernfalls eine Haftung wie aus dem unwirk-samen Rechtsgeschäft begründet und so der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen würde (vgl. für Geschäftsunfähige und beschränkt Ge-schäftsfähige: [X.], [X.], 307, 308; KG, NJW
1998, 2911;
[X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
819 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2007, §
819 Rn.
10). Der Betreuer des [X.] hatte aber unstreitig zum Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes durch den Kläger keine Kenntnis von der Abhebung.
b) Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der [X.] gegen den Kläger wegen der unterlassenen Mitteilung des Einwilligungsvorbehaltes oder der Abhebung des Geldes ohne Zustimmung des Betreuers scheidet mangels Pflichtverletzung im Sinne des §
280 Abs.
1 [X.] aus. Der Kläger war nicht ver-26
27
-
12
-
pflichtet, die [X.] ungefragt über die bestehende Betreuung oder den an-geordneten Einwilligungsvorbehalt aufzuklären. Er ist
als unter Einwilligungs-vorbehalt stehender Betreuter auch in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen wie ein beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln. Ein solcher haftet nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn er seine Minderjährig-keit verschweigt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
106 Rn.
16). Wegen des Fehlens eines Gutglaubensschutzes im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit
besteht
grundsätzlich keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung des Vertrags-partners über die fehlende Geschäftsfähigkeit ([X.], NJW 1966, 2357, 2359; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, §
106 Rn.
18). Nichts anderes kann aus Gründen des gesetzlich bezweckten Schutzes des in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkten Vertragspartners im Rahmen der Nebenpflichten eines im Wege der Erbfolge entstandenen Schuldverhältnisses gelten.
c) Schadensersatzansprüche aus §
823 Abs.
2 [X.] i.V.m. §
263 StGB oder
aus §
826 [X.] sind
bereits deshalb
nicht gegeben, weil ein vorsätzliches Verhalten des [X.] weder festgestellt noch vorgetragen ist.
28
-
13
-
d) Eine Umdeutung des Abweisungsbegehrens der [X.] in die Gel-tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22.
Februar 1967
IV
ZR 331/65, [X.]Z 47, 157, 167) kommt nicht in Betracht, weil die [X.] das ausdrückliche Abtretungsangebot des [X.] nicht [X.] hat.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2013 -
16 C 9232/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
3 [X.]/13 -

29

Meta

XI ZR 234/14

21.04.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. XI ZR 234/14 (REWIS RS 2015, 12355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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