Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012, Az. X R 17/12

10. Senat | REWIS RS 2012, 5452

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Gegenstand

Wirksame Rechtsbehelfseinlegung bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten - Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung


Leitsatz

1. NV: Eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen --mit ihm zur Einkommensteuer veranlagten-- Ehegatten setzt voraus, dass der Einspruch einlegende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird.

2. NV: Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kein Einspruch für den anderen Ehegatten eingelegt worden und erlässt die Finanzbehörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung gegen beide Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen ihn ergangen ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 2003 mit ihrem [X.]hemann ([X.]) zur [X.]inkommensteuer zusammen veranlagt. [X.] betrieb ein [X.]inzelunternehmen. Im [X.] an eine Außenprüfung erging ein geänderter [X.]inkommensteuerbescheid für 2003, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) höhere [X.]inkünfte des [X.] aus Gewerbebetrieb ansetzte.

2

Gegen diesen Bescheid legte allein [X.] --durch seine [X.] [X.]inspruch ein. Das [X.] erließ die [X.]inspruchsentscheidung indes gegen beide [X.]heleute, die anschließend gemeinsam Klage erhoben. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit der Begründung ab, dem [X.] stehe der begehrte Betriebsausgabenabzug nicht zu.

3

Hiergegen wenden sich beide [X.]heleute mit der Revision. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Revisionsverfahren der Klägerin vom Verfahren des [X.] abgetrennt.

4

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die [X.]inspruchsentscheidung vom 5. November 2007 aufzuheben und unter Änderung des [X.]inkommensteuerbescheids 2003 vom 26. September 2006 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 154.000 € zu berücksichtigen.

5

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, da sie durch das --auch gegen sie ergangene-- [X.] beschwert ist.

7

2. Soweit der Revisionsantrag der Klägerin auf eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 gerichtet ist, ist ihre Revision allerdings unbegründet. Denn die von ihr erhobene Klage war unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

8

Gegen den genannten Bescheid hat die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur im Namen und Auftrag des E Einspruch eingelegt. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen --mit ihm zusammen veranlagten-- Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 [X.], [X.], 297, [X.], 823, unter B.I.1., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

9

Ist danach der Einkommensteuerbescheid 2003 mit Ablauf der Einspruchsfrist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, fehlt es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ist gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.

3. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt.

Das [X.] hätte die Einspruchsentscheidung nicht auch gegen die Klägerin richten dürfen, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. auch hierzu Senatsurteil in [X.], 297, [X.], 823, unter [X.]). Dies hat das [X.] verkannt, als es die Klage insgesamt abgewiesen hat.

Meta

X R 17/12

20.06.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 25. Februar 2009, Az: 7 K 5021/07 E, G, Urteil

§ 357 Abs 1 AO, § 44 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012, Az. X R 17/12 (REWIS RS 2012, 5452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5452

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