Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZR 126/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 126/10
vom
28. Juli 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juli
2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Eick, [X.] und
Prof.
Leupertz
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin am 20.
Juli
2011 erteilten vollstreckbaren Ausferti-gung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zu-rückgewiesen.

Gründe:

1. Auf Antrag der Antragstellerin ist dieser als Rechtsnachfolgerin der
E.

Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. Vermögensverwaltungsgesell-schaft KG, der Klägerin des Erkenntnisverfahrens, gemäß §
727 Abs.
1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden. Dagegen hat die Schuldnerin gemäß §
732 Abs.
1 ZPO Erinnerung eingelegt und gemäß §
732 Abs.
2 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzu-stellen.
2. Der Antrag
auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist zurückzuwei-sen.
a) Die Antragstellerin hat durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, dass die Klägerin die titulierte Forderung an sie abgetreten hat.
b) Die Schuldnerin meint, diese Abtretung sei unwirksam. Nach dem ei-genen Vortrag der Klägerin seien im Grundbuch vier Sicherungshypotheken 1
2
3
4

-
3
-

eingetragen. Deshalb wäre auch für eine wirksame Übertragung der Forderung eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen.
Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Schuldnerin im Verfahren nach §
732 Abs.
1 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn ihr Vortrag erlaubt keine zuverlässige Prüfung, ob die Abtretung aus den von der Schuldnerin geltend gemachten Gründen unwirksam sein könnte. Es ist nicht dargelegt, für [X.] die angeblichen Sicherungshypotheken eingetragen sind. [X.] ist der Hinweis der Schuldnerin darauf, dass die Hypotheken nach dem eigenen Vortrag der Kläge-rin eingetragen seien. Die Antragstellerin hat einen solchen Vortrag im Klausel-
erteilungsverfahren nicht gehalten. Er ist in diesem Verfahren auch von der Schuldnerin nicht weiter belegt, etwa durch Vorlage eines Grundbuchauszugs.
c) Die Schuldnerin meint weiter, der Wirksamkeit der Abtretung stehe entgegen, dass die Klägerin als Prozessstandschafter für die Wohnungseigen-tümer geklagt habe. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des §
727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers den
nach dem Titel zu vollstre-ckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
VII
ZB
89/10, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt, Rn.
16 in Juris; [X.]/Walker/[X.], Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4.
Aufl., §
727 Rn.
4). Nach dem Berufungsurteil war die Klägerin aktivlegitimiert einschließlich der Berechtigung, Leistung an sich zu verlangen. [X.] wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen. Diese dadurch erworbene Rechtsstellung konnte die Klägerin an die Antragstellerin übertragen. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wurde eine isolierte Vollstreckungsstand-5
6
7

-
4
-

schaft, die unzulässig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Oktober
1984
-
V
ZR
218/83, [X.]Z 92, 347),
dadurch nicht begründet.
d)
Schließlich legt die Schuldnerin
ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung nach §
732 Abs.
2 ZPO nicht dar. Sie trägt nichts dazu vor, welche ihr nicht zuzumutenden Nachteile sie nunmehr dadurch erleidet, dass die [X.] auf die Antragstellerin ausgestellt worden ist.

[X.]

[X.]

Eick

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2009 -
4 O 6202/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 07.07.2010 -
1 U 1570/09 -

8

Meta

VII ZR 126/10

28.07.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZR 126/10 (REWIS RS 2011, 4306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

11 U 223/12 (Oberlandesgericht Köln)


IXa ZB 288/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 73/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 89/10 (Bundesgerichtshof)

Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen …


VII ZB 89/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.