Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. XII ZB 231/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4827

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 231/10

vom

13. Juli 2011

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Kosten werden nicht erstattet.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Die
Rechtsbeschwerdeführer sind
Gläubiger
einer
vollstreckbaren Forde-rung
gegen die Betroffene, die
unter einer psychischen
Erkrankung
leidet. [X.] blieben erfolglos. Die Betroffene verweigerte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ihr Vermögen (§
807 ZPO) aus [X.] Gründen; einen
Antrag auf Erlass des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe derselben (§
901 ZPO) wies
das [X.]
durch Beschluss vom 18.
Januar 2010 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Betroffenen zurück.
Am 8.
Februar 2010 haben die Gläubiger die Einrichtung einer rechtli-chen
Betreuung für die Betroffene angeregt, um die Aufstellung eines Vermö-1
2
-
3
-
gensverzeichnisses durch den zu bestellenden Betreuer zu erreichen.
Durch Beschluss vom 8.
März 2010 hat
das Amtsgericht die Einrichtung der Betreu-ung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde abgelehnt, mit der diese das [X.] verneint hat, weil
die Betroffene
bereits
eine umfassende Vollmacht an ihren Ehemann im Jahre 2005 erteilt habe.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der
Gläubiger hat das [X.] durch [X.] vom 26.
April 2011 mit der Begründung verworfen, dass
diese
durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt
würden

59 Abs.
1 FamFG).
Hiergegen haben die Gläubiger am 2.
Juni 2010 Rechts-beschwerde eingelegt.
Am 13.
Oktober 2009 hat die Betroffene einen
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
gestellt. Das Insolvenzgericht hat das Schul-denbereinigungsplanverfahren eingeleitet
und von der Anordnung einstweiliger
Sicherungsmaßnahmen (§§
21, 306 Abs.
2 Satz
1 InsO) abgesehen.
Mit
[X.] vom 28.
April 2010 -
rechtskräftig seit dem 18.
Mai 2010
-
hat
das [X.] die Annahme des [X.] festgestellt

308 Abs.
1 InsO).

Daraufhin haben die Gläubiger ihre
Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragen
nunmehr, die Kosten des Verfahrens sowie ihre
zur [X.] des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Betroffenen aufzuerle-gen.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
1 FamFG zulas-sungsfrei statthaft, da es sich um einen Beschluss des [X.] in 3
4
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-
4
-
einer Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers handelt. Nicht [X.] ist, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss richtet, der die Betreuung anordnet
(vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] FamFG §
70 Rn.
25).
2. Das von den
Beschwerdeführern
angeregte Betreuungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Erledigung tritt ein,
wenn nach Einleitung des Verfah-rens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach-
und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist.
Dabei kommt es in [X.], die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, nicht auf deren
Erledi-gungserklärungen, sondern allein auf die materielle Erledigung an
(vgl. [X.]/[X.] FamFG 16.
Aufl. §
83 Rn.
11).
Im vorliegenden Fall
ist das Inte-resse der
Gläubiger an einer Einzelzwangsvollstreckung -
und somit ebenfalls das Bedürfnis an der Einrichtung einer Betreuung zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung
-
durch das Zustandekommen des Schuldenbereinigungs-plans erloschen
und dadurch das Verfahren erledigt.
3. Gemäß §
83 Abs.
1 iVm
§
81 Abs.
1 Satz
1 FamFG kann das Gericht im Falle
einer Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens nach billi-gem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Von dieser Mög-lichkeit
sieht der Senat im vorliegenden Fall jedoch ab. Zwar hat das [X.] die Beschwerde der
Gläubiger zu
Unrecht verworfen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Kläger
eines Zivilprozesses gegen eine Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten
ablehnt, die Beschwerde zu
(Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2011 -
XII
ZB
326/10
-
FamRZ
2011, 465). Gleiches
muss auch für die Einrichtung der Betreuung zwecks
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten.
6
7
-
5
-
Jedoch wäre dem Senat -
das erledigende Ereignis hinweggedacht
-
eine abschließende Entscheidung verwehrt gewesen, so dass die
Rechtsbeschwer-de nur zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das [X.] hätte führen können
und der Ausgang in der Sache somit
ungewiss geblieben wäre.
Diese Ausgangslage rechtfertigt es nicht, einem der Beteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2010 -
14 XVII 175/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
5 T 168/10 -

8

Meta

XII ZB 231/10

13.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. XII ZB 231/10 (REWIS RS 2011, 4827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4827

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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