Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 209/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. [X.]e
Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 hat der Senat ein gegen zwei der er-kennenden Richter gerichtetes Befangenheitsgesuch als unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Revision des Verurteilten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 26. August 2010 —Rechtsmittelfi eingelegt und die daran betei-ligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 Als Rechtsbehelf ist hier allenfalls die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2010 hat der Verurteilte an diesem Tag Kenntnis von dem [X.] erhalten. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der geschäftsplanmäßig besetzte Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tat- 2 - 3 - sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre; sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kennt-nis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. [X.] Raum Brause Schneider Bellay
Meta
01.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2010, Az. 5 StR 209/10 (REWIS RS 2010, 3700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3700
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.