Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZR 119/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3455

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 119/05 vom 18. Mai 2006 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 18. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 480.000 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -

Meta

IX ZR 119/05

18.05.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2006, Az. IX ZR 119/05 (REWIS RS 2006, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3455

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