Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 5 StR 434/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5130

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicher-

ungen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten [X.]und [X.]erstreckt (vgl. [X.]). Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des [X.] zu tragen. [X.] [X.]Raum

[X.]

Meta

5 StR 434/07

06.03.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 5 StR 434/07 (REWIS RS 2008, 5130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5130

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