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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicher-
ungen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten [X.]und [X.]erstreckt (vgl. [X.]). Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des [X.] zu tragen. [X.] [X.]Raum
[X.]
Meta
06.03.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 5 StR 434/07 (REWIS RS 2008, 5130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5130
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