Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 4 StR 60/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4135

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[X.] vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2005 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-gen in der Antragsschrift des [X.] vom 1. März 2006. 2 - 3 - 2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 3 Allerdings begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Beden-ken, soweit das [X.] - darin dem gehörten psychiatrischen Sachver-ständigen folgend - angenommen hat, dass der Angeklagte die Raubtat in ei-nem durch eine schizoaffektive Psychose oder paranoid-halluzinatorische Schi-zophrenie bedingten, nicht nur vorübergehenden Zustand erheblich verminder-ter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Weiter setzt die [X.] nach der Rechtsprechung jedoch voraus, dass die Gefährlich-keit des [X.] in einem symptomatischen, kausalen Zusammenhang mit dem die [X.] verursachenden oder mitverursachenden Defektzustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB steht. Der gefährliche Zustand des [X.] muss danach dergestalt in der [X.] seinen Ausdruck finden, dass auch die für die Zu-kunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung eben dieses Zustandes [X.], weil nur dann die [X.] Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose entfalten kann (st. Rspr.; [X.] NJW 1998, 2986; NStZ-RR 1998, 174; [X.]R StGB § 63 Tat 4). 4 Ein solcher kausaler, symptomatischer Zusammenhang zwischen der di-agnostizierten Störung und der abgeurteilten Raubtat, bei der der Angeklagte dem geschädigten Juwelier unter Bedrohung mit einer mit Schalldämpferattrap-pe versehenen Spielzeugpistole und nach einem Faustschlag ins Gesicht einen wertvollen Ring entwendete, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Das [X.] ist dem Angeklagten zwar darin gefolgt, der eigentliche Grund, weshalb er am Tattag das Juweliergeschäft aufgesucht [X.], sei gewesen, dass er "Stimmen" gehört habe, die ihm befohlen hätten zu 5 - 4 - verhindern, dass der Geschädigte ein in dem Laden befindliches Madonnenbild verkauft ([X.]). Dass diese "überwertige Idee" ([X.] sich auf den Entschluss, den Ring zu rauben, ausgewirkt haben kann, ist jedoch nicht dargetan und ver-steht sich auch nicht von selbst. Über die [X.] ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird der neue Tatrichter, sofern er erneut zur Anordnung nach § 63 StGB gelangt, auch Gelegenheit haben, die im angefochtenen Urteil im Rahmen der Gefähr-lichkeitsprognose lediglich pauschal mitgeteilten —deutlichen fremdaggressiven [X.], die der Angeklagte gezeigt habe ([X.]), näher zu konkretisieren. Dessen hätte es hier schon deshalb bedurft, weil der Angeklagte bisher nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. 6 Im Übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass die gebotene Aufhebung der den [X.] betreffenden "zugehörigen" Feststellungen auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das [X.] zu Grunde liegenden Feststellungen erfasst (vgl. Senatsbe-schluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03). Ungeachtet deren Doppelrelevanz 7 - 5 - bleibt der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils hiervon jedoch unberührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung aber nicht beschwert (vgl. [X.] aaO). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 60/06

04.04.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 4 StR 60/06 (REWIS RS 2006, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4135

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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