Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die [X.] einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen. [X.]Raum [X.]Schneider Dölp
Meta
01.10.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. 5 StR 433/08 (REWIS RS 2008, 1658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1658
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.