Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 17/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8554

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 17/12

vom
6. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] -
Auswärtige Große [X.] [X.] -
vom 14.
Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den [X.] aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
1. Der Angeklagte und Sh.

S.

wurden wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain verurteilt, der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte zu sechs Jahren und drei Monaten, S.

zu drei Jahren und sechs Monaten Frei-heitsstrafe. Hinsichtlich S.

ist das Urteil rechtskräftig. Der zunächst mitange-klagte K.

S.

wurde wegen Beihilfe zu der Tat zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe (einbezogen in eine nachträgliche [X.] von zwei Jahren) verurteilt, nachdem das Verfahren gegen ihn im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden war. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

Die Verurteilung des nicht geständigen Angeklagten ist nicht zuletzt auf die Angaben (Geständnisse) von Sh.

und K.

S.

gestützt.

2. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er macht zutref-fend geltend, die [X.] habe in
ihre Würdigung der Aussagen von 1
2
3
-
3
-
Sh.

und K.

S.

nicht erkennbar einbezogen, dass deren Verurtei-lungen eine Verständigung (§ 257c StPO) voraus ging.

a) Die Urteilsgründe ergeben zu Verständigungen mit dem Angeklagten Sh.

S.

und dem ehemaligen Mitangeklagten K.

S.

nichts. Das Urteil enthält auch hinsichtlich Sh.

S.

keinen Hinweis gemäß § 267 Abs.
3 Satz 5 StPO (i.V.m. § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO). Um gleichwohl die Be-weiswürdigung im Blick auf Verständigungen durch das Revisionsgericht zur Überprüfung zu stellen, war hier die Erhebung einer Verfahrensrüge erforder-lich ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 -
1 [X.]; Beschluss vom 6.
November 2007 -
1 [X.], [X.]St 52, 78, 79, 81).

b) Die Revision trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung beide Angeklagte S.

nach entsprechenden Gesprächen mit einem vom Gericht für den Fall von Geständnissen genannten Strafrahmen einverstanden erklärten (§ 257c StPO) und noch vor der [X.] gegen K.

S.

Erklärungen zur Sache abgaben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten demgegenüber eine Verständigung abgelehnt.

c) Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer ent-scheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren -
gleichgültig, ob es Teil des Verfah-rens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist -
erkennbar einzube-ziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 -
1 [X.]; Beschluss vom 9. Februar 2012 -
1 [X.]; Beschluss vom 6. November 2007 -
1 [X.], [X.]St 52, 78, 82 f.
mwN) und nachvollziehbar zu behandeln, ob der 4
5
6
-
4
-
Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben könn-te, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten ([X.] aaO). Gründe des Einzelfalls, die derartige Erörterungen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

3. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten [X.], ohne dass
es noch auf Weiteres ankäme.

Nack Wahl

Elf

Graf Sander
7

Meta

1 StR 17/12

06.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 1 StR 17/12 (REWIS RS 2012, 8554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8554

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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